Änderungen im Beihilfebereich 2014/2015

Änderungen im Beihilfebereich 2014/2015

Hinweise für Personen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe haben

Mit dieser Information möchten wir Sie auf Änderungen hinweisen, die sich ergeben aus:

Änderungen der BVO NRW

  1. Zahntechnische Leistungen sind ab 2015 zu 70% beihilfefähig


    Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind ab dem 01.01.2015 zu 70% beihilfefähig! (bisher waren es "nur" 60%)

  2. Aufwendungen für Zahnersatz sind für alle Anwärterinnen und Anwärter beihilfefähig


    Die Einschränkungen zur Beihilfefähigkeit von Inlays und Zahnersatzversorgungen für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen oder höheren Dienstes sind entfallen.

    Auch für diesen Personenkreis sind Aufwendungen zu Inlays und Zahnersatz ab dem 01.01.2015 unter den gleichen Bedingungen wie für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Dienstes, Beamtinnen und Beamte auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit beihilfefähig.

  3. Belastungsgrenze


    Die bisher bestehende Belastungsgrenze, die mit der Summe aus den Eigenanteilen für Selbstbehalte im Krankenhaus, Eigenanteilen bei den Material-/Laborkosten bei Zahnersatz und der Kostendämpfungspauschale gegenübergestellt wird, beträgt ab dem Kalenderjahr 2015 1,5% (bisher 2%) der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge der bzw. des Beihilfeberechtigten.

    Einführung einer weiteren Belastungsgrenze

    Für die Begrenzung der Belastung durch ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Arzneimittel, wird eine weitere Belastungsgrenze eingeführt.

    Hierdurch wird erreicht, dass zu den vorgenannten Kosten, die die Belastungsgrenze übersteigen, eine Beihilfe gezahlt wird.

    Diese Grenze gilt bereits für nach dem 31.12. 2013 entstandene Aufwendungen.

    Diese neu eingeführte Belastungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 200 Euro zuzüglich 0,5 % der Vorjahresdienstbezüge oder Vorjahresversorgungsbezüge der bzw. des Beihilfeberechtigten.

    Wenn bei dem Antrag auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente des Ehegatten bzw. Lebenspartners geltend gemacht werden, ist auch das steuerliche Einkommen des Ehegatten / Lebenspartners in die "Bruttojahresbezüge" einzubeziehen. Das Einkommen des Ehegatten / der Ehegattin ist nachprüfbar von der / dem Beihilfeberechtigten nachzuweisen (z.B. durch eine Kopie der Einkommensteuererklärung - Gesamtbetrag der Einkünfte).

    Für diese Belastungsgrenze werden Arzneimittel und Medizinprodukte
    o der besonderen Therapierichtungen (z. B. Homöopathische Mittel) sowie
    o die nach Nr. 7 der Anlage 2 zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (z. B. Lifestylepräparate) nicht berücksichtigt.

    Der Antrag auf diese zusätzliche Beihilfe zu Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel kann erst nach Ablauf eines Kalenderjahres gestellt werden (erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014).

    Der entsprechende Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu stellen (also z.B. für die Aufwendungen aus dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2015).

  4. Anpassung des Beihilferechts an die geänderten Bestimmungen der Pflegeversicherung


    Erhöhung der Leistungsbeträge
    Die Höchstsätze für eine häusliche Pflege durch Berufspflegekräfte, das häusliche Pflegegeld, eine Verhinderungspflege, eine teilstationäre Pflege, eine Kurzzeitpflege und die Leistungen bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf werden ab 01.01.2015 um bis zu 4% erhöht.

    Verhinderungspflege
    Wenn die eigentliche Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, kann ab 01.01.2015 für bis zu sechs Wochen (bisher vier Wochen) eine Ersatzpflege in Anspruch genommen werden.

    Der Höchstbetrag für eine solche Verhinderungspflege kann um bis zu 50% angehoben werden (z. Zt. 806 Euro), wenn die entsprechenden Beträge bei der Kurzzeitpflege (vorübergehende Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung) nicht in Anspruch genommen worden sind.

    Die Mittel, die von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen wurden, verringern den Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege entsprechend, d.h., wenn 806 Euro von der Kurzzeitpflege in den Bereich Verhinderungspflege übertragen wurden, stehen im laufenden Jahr für die Kurzzeitpflege selbst nur noch 806 Euro zur Verfügung (= 50 % des Jahresbetrages von 1612 Euro).

    Teilstationäre Pflege
    Bei der teilstationären Pflege wird die pflegebedürftige Person für Teile des Tages in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht.

    Die bisher vorgesehene eventuell vorzunehmende Kürzung der "normalen" häuslichen Pflegeleistungen, wenn eine teilstationäre Pflege in Anspruch genommen wird, ist entfallen, das heißt, die "normalen" Leistungen für eine häusliche Pflege (wie zum Beispiel das Pflegegeld) werden ab 01.01.2015 neben einer teilstationären Pflege ungekürzt weitergezahlt.

    Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    Die Leistungen bei einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf wurden ergänzt um den Bereich der zusätzlichen Entlastungsleistungen.

    Darunter sind Aufwendungen zur Entlastung der Personen zu verstehen, die die Pflege durchführen. Als Beispiel kann die Übernahme der Kosten für hauswirtschaftliche Verrichtungen genannt werden.

    Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen auch pflegebedürftigen Personen zu, bei denen kein besonderer Betreuungsbedarf festgestellt worden ist, allerdings nur bis zum Grundbetrag von 104 Euro monatlich.

    Wohnumfeldverbesserung
    Die Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person sind ab 01.01.2015 bis zu 4.000 Euro beihilfefähig (bisher 2.257 Euro).

  5. Ein Personenkraftwagen (PKW) gehört beihilferechtlich zu den (nicht beihilfefähigen) Gütern des täglichen Bedarfs


    In die Liste der Gegenstände, die zum Bereich der allgemeinen Lebenshaltung gehören, wurden ergänzend die Kosten eines PKW einschließlich behindertengerechter Um- und Einbauten aufgenommen.

    Das bedeutet, dass die Kosten eines PKW (auch wenn er zur Beförderung einer behinderten Person genutzt wird) ab 01.01.2015 nicht mehr beihilfefähig sind.

Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW (VVzBVO)

  1. Beträge zur Ersatzbeschaffung von Brillengläsern bzw. Kontaktlinsen angepasst


    Wenn sich die Gläserstärke nicht um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat, sind die Kosten für neue Brillengläser und harte Kontaktlinsen nach vier Jahren, für weiche Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig.

    Diese Grenzen sind durch die VVzBVO angehoben worden auf
    200 Euro je Brillenglas (bisher 150 Euro) und
    150 Euro je Kontaktlinse (bisher 100 Euro).

  2. Einschleifkosten für Brillengläser bis 25 Euro beihilfefähig


    Wenn neue Gläser in ein vorhandenes Gestell eingearbeitet werden müssen, sind die Kosten bis zu 25 Euro beihilfefähig (bisher 13 Euro).

  3. Mütterrente


    Wenn Frauen durch die Einführung der Mütterrente erstmalig einen eigenen Rentenanspruch erwerben, wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Beihilfeanspruch aus. Das bedeutet, wenn sich allein durch die zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine Rentenzahlung und damit auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ergibt, werden bei einer in bestimmten Fällen möglichen Beihilfezahlung die Kassenleistungen nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.

Geänderte Empfehlungen zu Impfungen

Aufwendungen zu Impfungen werden beihilferechtlich anerkannt, wenn die vorgesehene Impfung allgemein durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen ist.

  1. Humane Papillomviren (HPV) - Impfung


    Durch diese Impfung soll die Gefahr der Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs vorgebeugt werden. Bei der HPV-Impfung ist eine Änderung der Empfehlung hinsichtlich der Altersgrenze eingetreten. Diese Impfung ist jetzt für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren allgemein empfohlen. Die bisherige Altersspanne lag bei 12 - 17 Jahren.

  2. Pneumokokken-Impfung


    Eine Impfung gegen Pneumokokken ist jetzt für Träger von Cochlea-Implantaten (ein in das Ohr implantiertes Hörgerät) allgemein empfohlen.

  3. Meningokokken-Impfung Typ B


    Die Ständige Impfkommission hat diese Impfung weiterhin nicht in das Verzeichnis der allgemein empfohlenen Impfungen aufgenommen. Eine Beihilfe kann hierzu nach dem derzeitigen Stand weiterhin nicht gezahlt werden.

Runderlass zum zahnärztlichen Gebührenrecht

Anwendung des Erlasses wird für verbindlich erklärt


Mit dem Runderlass B 3100 - 3.1.6.2.A - IV A 4 vom 16.11.2012 -beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht- hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle für das Beihilferecht in NRW seine Auffassung zur Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dargelegt und allgemein bekannt gemacht.

Die Stadt Düsseldorf erklärt hiermit ausdrücklich -auch im Namen der von ihr betreuten Mandantinnen und Mandanten-, dass die Regelungen des vorgenannten Runderlasses verbindlich auch bei allen Beihilfefestsetzungen im Bereich des Competence Center Beihilfe der Stadt Düsseldorf angewendet werden. Diese Auffassung wird durch diese Veröffentlichung allgemein bekannt gemacht.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern unser Kundenservicebereich

  • unter der zentralen Rufnummer 0211 - 89 2 11 61

  • oder per Mail ccbeihilfe@duesseldorf.de

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    -Competence Center Beihilfe-

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    (Stand: Januar 2015)