Aktuelle Information für tarifbeschäftigte Beihilfeberechtigte

Aktuelle Information für tarifbeschäftigte Beihilfeberechtigte

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2012 wird die bisherige Beihilfeverordnung für Angestellte und Arbeiter abgelöst durch die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW).

Mit diesem neuen Titel wird die im Tarifecht seit längerer Zeit bestehende Bezeichnung des in Frage kommenden Personenkreises als Tarifbeschäftigte übernommen.

Gleichzeitig ist in der amtlichen Bezeichnung der Verordnung bewusst der Bereich Todesfälle nicht mehr genannt worden.

Tarifbeschäftigte haben damit ab dem 01.01.2012 keinen Anspruch mehr auf Beihilfen in Todesfällen.

Außerdem sieht die neue BVOTb keine Ansprüche mehr für Saisonarbeiter vor, also Personen, die regelmäßig jährlich zu bestimmten Saisonzeiten beschäftigt worden sind.

Im Übrigen sind die Bestimmungen zwar in eine neue Struktur gebracht worden, haben sich von den Ansprüchen her aber gegenüber der bisherigen BVOAng nicht verändert.

Es bleibt dabei, dass Beihilfen nur für Tarifbeschäftigte möglich sind, die vor dem 01.01.1999 bei der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts eingestellt wurden und danach ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber weiterbeschäftigt worden sind. Der Beihilfeanspruch endet mit dem Ende des aktiven Beschäftigungsverhältnisses.

Wie bisher ist zu beachten, dass Personen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, die dort vorgesehenen Sach- und Dienstleistungen in Anspruch nehmen müssen und dort vorgesehene Zuzahlungen und Eigenanteile nicht berücksichtigungsfähig sind.

Wegen der zahlreichen Ausschlüsse aufgrund der Versicherung in der gesetzlichen Kasse bleiben als klassische Beihilfefälle für die Tarifbeschäftigten der Bereich des Zahnersatzes (Kronen, Brücken, Prothesen), wobei aber Implantate und die darauf gesetzten Aufbauten sowie Verblendungen bei allen Formen des Zahnersatzes nicht beihilfefähig sind.

Außerdem ist ein Zuschuss bei der Geburt eines Kindes möglich.

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    (Stand: Januar 2012)