Beihilfeberechtigte Person

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Beihilfeberechtigte Person

Grundsätzlich hat jede / jeder im öffentlichen Dienst Beschäftigte einen Beihilfeanspruch, solange sie / er Bezüge, Vergütung oder Lohn erhält. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen.

Keinen Beihilfeanspruch haben:

  • Beamtinnen und Beamte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
  • Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.1998 begründet wurde,
  • Praktikantinnen und Praktikanten, Studentische Hilfskräfte, Wissenschaftliche Hilfskräfte,
  • Geringfügig Beschäftigte im Sinne des §8 Sozialgesetzbuch IV, deren Einkommen bis zu 400,- Euro im Monat beträgt.

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