Wer kommt für die Kosten auf, wenn ein Heimrauchmelder ausgelöst hat?

Wenn ein Heimrauchmelder bestimmungsgemäß auslöst kommen auf Sie als Wohnungseigentümer, Mieter oder Nachbar, der den Notruf gewählt hat, keine Kosten zu.

Wo sollen nach Empfehlung der Feuerwehr Rauchwarnmelder und Gasmelder (Kohlenmonoxid/Erdgas) montiert werden?

Rauchwarnmelder sind mindestens in allen Schlafräumen sowie in zur Rettung dienenden Fluren zu installieren. Darüber hinaus empfiehlt sich auch eine Installation in Aufenthaltsräumen, wie beispielsweise dem Wohnzimmer. Idealerweise kommen hier funkvernetzte Rauchwarnmelder zum Einsatz. Die Heimrauchmelder müssen an der Decke, möglichst in der Raummitte angebracht werden.

Sowohl Kohlenmonoxid als auch Stadt- bzw. Erdgas sind leichter als Luft. Gasmelder sollten daher in rund 1,5 bis 2 Meter Höhe installiert werden. Flüssiggas wiederum ist schwerer als Luft und sammelt sich in Bodennähe. Entsprechende Melder für Flüssiggas sollten also in Bodennähe installiert werden.

Der Mindestabstand vom Brennstoff- bzw. Heizgerät sollte 1,5 Meter betragen.

Weitere Infos erhalten Sie unter www.rauchmelder-lebensretter.de und www.gasmelder.de

Welche Prüfungen muss ein (Heim-)Rauchmelder haben?

Rauchwarnmelder müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen. Kaufen Sie nur Rauchmelder, die mit CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind. Zur besseren Verbraucherinformation gibt es mit dem „Q“ ein unabhängiges Qualitätszeichen, das für Rauchmelder mit erweiterter Qualitätsprüfung steht. Produkte mit dem "Q" erhalten Sie im Fach- und Elektrohandel. Diese Melder weisen eine erhöhte Stabilität, eine höhere Langlebigkeit sowie fest eingebaute Batterien mit zehn Jahren Lebensdauer auf.

Weitere umfangreiche Informationen finden Sie unter: www.rauchmelder-lebensretter.de

Bestehen Möglichkeiten finanzieller Unterstützung zum Einbau von speziellen Rauchwarnmeldern für hörgeschädigte Menschen?

Ja, Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für gehörlose Menschen übernehmen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.behindertenbeauftragte.de