In meiner Baugenehmigung ist ein zweiter Rettungsweg gefordert. Mit wem stimme ich mich hierzu ab?

Für die Gestaltung der Rettungswege in Ihrem Gebäude empfiehlt es sich, einen Fachplaner für den Brandschutz bzw. Sachverständigen zu beauftragen. Als zuständige Behörde muss mit dem Bauaufsichtsamt (Amt 63) Einvernehmen hergestellt werden. Die Feuerwehr wird dann seitens Amt 63 auf dem Dienstwege beteiligt bzw. im Einzelfall werden explizite Zuständigkeiten in der Baugenehmigung formuliert.

Was darf in einem Treppenraum gelagert werden?

Der Treppenraum bildet den wichtigsten Teil des Rettungsweges aus allen Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen. Als essentieller Teil des Rettungsweges muss dieser zu jeder Zeit und uneingeschränkt nutzbar sein.  Denn bei einem Feuer müssen sich die Bewohner nicht nur schnellstmöglich und ungehindert ins Freie bewegen können, sondern auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst nutzen diesen Weg, um schnellstmöglich ins Gebäude zu gelangen. Grundsätzlich ist auf Treppen eine Breite von mindestens 1 m freizuhalten.

Eine Lagerung von brennbaren Gegenständen im Treppenraum oder auch innerhalb von Fluren gefährden die Schutzziele der Landesbauordnung und sind grundsätzlich unzulässig. Für konkrete Fragen zu Einzelfällen wenden Sie sich bitte an das Bauaufsichtsamt, Amt 63, als zuständige Behörde.

Dürfen Kinderwagen, Rollatoren etc. im Treppenraum abgestellt werden?

Grundsätzlich nein, da sie eine erhebliche Brandlast und auch Hindernis darstellen.

Dürfen Türen im Verlauf von Rettungswegen, insbesondere Haustüren, abgeschlossen werden?

Ein sicherer Ausgang ins Freie ist notwendig und sinnvoll. Um die Ziele „Einbruchschutz“ und „Personenschutz/Brandschutz“ zu vereinbaren, empfiehlt die Feuerwehr den Einbau eines Panikverschlusses, der von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden kann. Detailfragen zu rechtlichen Bewertungen beantwortet Ihnen das Bauaufsichtsamt.

Darf nachträglich ein Treppenlift im Treppenraum eingebaut werden?

Eine erhebliche Verengung einer Treppe durch einen Treppenlift erschwert in hohem Maße die Flucht der sich in dem Gebäude aufhaltenden Personen wie auch den Einsatz von Rettungskräften. Wird durch den Einbau eines Treppenliftes in den Treppenraum eines Mehrfamilienhauses die Mindestbreite der Treppen von 1 m (§ 36 Abs. 5 BauO NRW) unterschritten, kann die Beseitigung des Treppenliftes angeordnet werden. (VG Gelsenkirchen · Urteil vom 26. September 2012 · Az. 5 K 2704/12) . Detailfragen zu rechtlichen Bewertungen beantwortet Ihnen das Bauaufsichtsamt.