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Wegen der direkten Übernahme Ihrer Angaben in das Steuerverfahren ist eine einheitliche Schreibweise der Rassen zwingend erforderlich. Bitte bedienen Sie sich deshalb der Auswahlliste. Sollten Sie einen Mischlingshund halten und in der Liste die genaue Bezeichnung Ihres Mischlinghundes nicht aufgeführt sein, wählen Sie einfach "Mischling".
Sofern Sie diese beantragen, müssen Sie dem Steueramt durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Unterlagen sind beim Steueramt, Aachener Str. 21, 40200 Düsseldorf, einzureichen.
Die mit der Abmeldung erbetenen personenbezogenen Daten werden gemäß § 93 AO i. V. m. §§ 4 GO NRW, 3 KAG NRW und der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie dem Landeshundegesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sie sind erforderlich zur Durchführung der Aufgaben des Steueramtes und des Ordnungsamtes nach den genannten Bestimmungen. Hinsichtlich des Austauschs der Daten des Abmeldeformulars zwischen den vorgenannten Ämtern verweise ich auf § 14 Abs. 4 Datenschutzgesetz NRW und § 8 Abs. 4 Landeshundegesetz NRW. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung wird gewahrt.
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass unter Umständen vom Ordnungsamt noch weiter Angaben und Nachweise benötigt werden. „Unbedingt zu erbringende Nachweise zur Haltung eines großen Hundes nach § 11 LHundG NRW, sind der Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein/ -police in Kopie), mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 Euro für Personen- und Sachschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden. Des Weiteren ist gemäß § 11 LHundG NRW ein Sachkundenachweis zu erbingen. Dieser kann entweder vor der Amtstierärztin bzw. dem Amtstierarzt abgelegt werden oder unter erleichterten Voraussetzungen des §11 Absatz 3 vor Tierärzten oder anerkannten Sachverständigen. (Zudem beschreibt § 6 Absatz 3 LHundG NRW welche Personen als sachkundig gelten)
Durch eine Gesetzesänderung des LHundG NRW im September 2016 gilt die Sachkundevermutung nicht mehr! Dies bedeutet, dass eine langjährige unbeanstandete und von der Ordnungsbehörde nicht festgestellte Haltung großer Hunde nicht von der Verpflichtung den Sachkundenachweis in den gesetzlich vorgesehenen Regelforma abzuleisten befreit. (Sollten diese Nachweise fehlen, werden Sie unaufgefordert angeschrieben).
Bevor Sie das Formular senden, prüfen Sie bitte jetzt noch einmal, ob Ihre Angaben korrekt sind.
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