Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland ist nur möglich, wenn eine von der Amtsapothekerin oder dem Amtsapotheker beglaubigte amtliche Bescheinigung mitgeführt wird.
Als Reisebedarf dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge aus- oder einführen, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung erworben wurden. Die Mitnahme ist ausschließlich für den eigenen Bedarf zulässig, nicht jedoch durch beauftragte Personen.
Das Gesundheitsamt Düsseldorf stellt die Bescheinigung aus, wenn entweder der Hauptwohnsitz der Patientin bzw. des Patienten oder der Sitz der Praxis der verschreibenden Ärztin bzw. des verschreibenden Arztes in Düsseldorf ist.
Die Beglaubigung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte schicken Sie uns hierfür eine E-Mail an amtsapotheker@duesseldorf.de unter Angabe
- des Reisezeitraums,
- des Reiselands
- und Ihrer Telefonnummer.
Alternativ können Sie den Termin telefonisch unter 0211 89-28446 oder -23931 vereinbaren.
Zur persönlichen Vorsprache bringen Sie bitte mit:
- die von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung im Original
- das Betäubungsmittelrezept
- Personalausweis bzw. Reisepass
Detaillierte Informationen zu Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln finden Sie auf den Seiten der Bundesopiumstelle. Dort sind auch die entsprechenden Bescheinigungen hinterlegt, die je nach Reiseland (Schengenraum oder Drittstaaten) unterschiedlich sind.
Apotheken
Apotheken unterliegen per Gesetz der staatlichen Aufsicht. Durch regelmäßige, in der Regel angekündigte Inspektionen prüft die Amtsapothekerin oder der Amtsapotheker, ob sämtliche öffentlichen Apotheken sowie Krankenhausapotheken der Landeshauptstadt Düsseldorf ordnungsgemäß geführt werden. Dies ist im öffentlichen Interesse erforderlich, um die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu schützen.
Apotheken und bis zu drei Filialapotheken dürfen nur mit einer gültigen Erlaubnis betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke werden vom Apothekengesetz (ApoG) bestimmt. Nach § 2 ApoG müssen sowohl persönliche als auch räumliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Sofern eine Eröffnung oder Übernahme einer Apotheke beabsichtigt wird, sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit der Amtsapothekerin oder dem Amtsapotheker aufgenommen werden. Die Antragsunterlagen sollten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übernahmetermin vollständig vorliegen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Apotheke nach dem Apothekengesetz erst dann eröffnet werden darf, nachdem die Amtsapothekerin oder der Amtsapotheker eine Abnahmeinspektion durchgeführt und bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Sozialpharmazie
Die Sozialpharmazie setzt sich mit dem Umgang der Bevölkerung mit Arzneimitteln auseinander. Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sollen Amtsapothekerinnen und -apotheker anhand zur Verfügung stehender Daten den Arzneimittelkonsum der Bevölkerung beobachten, dokumentieren, analysieren und bewerten. Sie können dazu auch selbst Erhebungen durchführen.
Natürlich wird nicht der Medikamentenkonsum einzelner Personen überwacht. Vielmehr sollen grundsätzliche Probleme in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufgedeckt werden. Bei festgestellten Problemen kann die Amtsapothekerin oder der Amtsapotheker über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufklären und auf diese Weise helfen, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern.
Zu diesem Zweck führen die Amtsapothekerinnen und -apotheker in Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Landeszentrum Gesundheit NRW gemeinsame Projekte durch, die anschließend ausgewertet und publiziert werden, beispielsweise die Projekte
- Versorgung mit Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen,
- Import von Arzneimitteln durch Apotheken,
- Inanspruchnahme des Apothekennotdienstes.
Weitere Informationen zu sozialpharmazeutischen Projekten finden Sie beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Darüber hinaus finden Sie Informationen zu neuen Vertriebswegen für Arzneimitteln, wie den Internetapotheken, dem Drogeriemarkt und Discountapotheken, auf den Seiten der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
sowie das
Merkblatt "Arzneimittel aus dem Internet - vor illegalen Produkten schützen!", welches vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) herausgegeben wurde.