Kommunale Arzneimittelüberwachung

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Kommunale Arzneimittelüberwachung

Der Amtsapotheker erfüllt die nach dem Arzneimittel-, Apotheken- und Betäubungsmittelgesetz sowie nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst NRW vorgeschriebenen Aufgaben für die Landeshauptstadt Düsseldorf.

Dazu gehört die Überwachung des Arzneimittelverkehrs in allen Betrieben, die Arzneimittel an Endverbraucher abgeben, z. B. Apotheken und Drogeriemärkte.

Im Bereich des Betäubungsmittelwesens werden das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln und die Vergabe von Substitutionsmitteln an Drogenabhängige überprüft sowie die Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen beglaubigt.

Apotheken

Apotheken unterliegen per Gesetz der staatlichen Aufsicht. Durch regelmäßige, in der Regel angekündigte Inspektionen prüft der Amtsapotheker, ob sämtliche öffentlichen Apotheken sowie Krankenhausapotheken der Landeshauptstadt Düsseldorf ordnungsgemäß geführt werden. Dies ist im öffentlichen Interesse erforderlich, um die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu schützen.

Apotheken und bis zu drei Filialapotheken dürfen nur mit einer gültigen Erlaubnis betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke werden vom Apothekengesetz (ApoG) bestimmt. Nach § 2 ApoG müssen sowohl persönliche als auch räumliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Sofern eine Eröffnung oder Übernahme einer Apotheke beabsichtigt wird, sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Amtsapotheker aufgenommen werden. Die Antragsunterlagen sollten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übernahmetermin vollständig vorliegen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Apotheke nach dem Apothekengesetz erst dann eröffnet werden darf, nachdem der Amtsapotheker eine Abnahmeinspektion durchgeführt und bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Notdienstsuche Apothekerkammer Nordrhein

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel sind alle in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

In Anlage I sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt. Diese Betäubungsmittel besitzen meist ein hohes Missbrauchspotential oder sie können aus anderen Gründen nicht zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.

Anlage II ist eine Auflistung der verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Dabei handelt es sich in der Regel um Rohstoffe, Grundstoffe und Zwischenprodukte, die in der pharmazeutischen Industrie z. B. zu analytischen Zwecken oder für die Herstellung von Betäubungsmitteln benötigt werden.

Die Anlage III schließlich enthält alle verkehrsfähigen und zu therapeutischen Zwecken verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfolgt in Deutschland durch die Bundesopiumstelle. Ausgenommen hiervon ist der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten sowie in Apotheken und Krankenhäusern, der in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom Amtsapotheker überwacht wird.

Durch Inspektionen in Apotheken, Krankenhäusern und Praxen wird kontrolliert, ob die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln entsprechend der Richtlinien des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgt. Im Rahmen der amtlichen Besichtigungen werden ferner die gesetzlich vorgeschrieben Verbleibsnachweise, Verschreibungen und Dokumentationen über die Durchführung von Substitutionsbehandlungen geprüft.

Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln:

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland ist nur möglich, wenn eine vom Amtsapotheker beglaubigte, amtliche Bescheinigung mitgeführt wird.

Voraussetzung für den Erhalt dieser beglaubigten Bescheinigung durch das Gesundheitsamt in Düsseldorf ist das Vorhandensein des Hauptwohnsitzes des Patienten in Düsseldorf oder die Praxis des verschreibenden Arztes in Düsseldorf.

Als erforderliche Unterlagen bringen Sie bitte mit:

  • Betäubungsmittelrezept im Original
  • Personalausweis oder Reisepass der reisenden Person
  • Bei Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung

Detaillierte Informationen zu Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln finden Sie auf den Seiten der Bundesopiumstelle.

Sozialpharmazie

Die Sozialpharmazie setzt sich mit dem Umgang der Bevölkerung mit Arzneimitteln auseinander. Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sollen Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker anhand zur Verfügung stehender Daten den Arzneimittelkonsum der Bevölkerung beobachten, dokumentieren, analysieren und bewerten. Sie können dazu auch selbst Erhebungen durchführen.

Natürlich wird nicht der Medikamentenkonsum einzelner Personen überwacht. Vielmehr sollen grundsätzliche Probleme in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufgedeckt werden. Bei festgestellten Problemen kann der Amtsapotheker über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufklären und auf diese Weise helfen, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern.

Zu diesem Zweck führen die Amtsapotheker in Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Landeszentrum Gesundheit NRW gemeinsame Projekte durch, die anschließend ausgewertet und publiziert werden, beispielsweise die Projekte

  • Versorgung mit Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen,
  • Import von Arzneimitteln durch Apotheken,
  • Inanspruchnahme des Apothekennotdienstes.

Weitere Informationen zu sozialpharmazeutischen Projekten finden Sie beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)

Darüber hinaus finden Sie Informationen zu neuen Vertriebswegen für Arzneimitteln, wie den Internetapotheken, dem Drogeriemarkt und Discountapotheken, auf den Seiten der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

sowie das
Merkblatt "Arzneimittel aus dem Internet - vor illegalen Produkten schützen!", welches vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) herausgegeben wurde.

Überwachung klinischer Prüfungen

Bevor ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen wird und von einem Pharmaunternehmen in den Handel gebracht werden darf, muss vom pharmazeutischen Unternehmer der Nachweis erbracht werden, dass das Arzneimittel wirksam und unbedenklich ist. Zu diesem Zweck werden im Laufe der Entwicklung eines Arzneimittels umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.

Beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Zentrale Inspektorat für klinische Prüfstellen in Nordrhein-Westfalen angesiedelt, das für die Überwachung klinischer Prüfungen aller in Nordrhein-Westfalen gelegenen Prüfstellen zuständig ist.

Kontakt

  • Gesundheitsamt Düsseldorf
    Erkrather Straße 377-389
    40231 Düsseldorf

    Stadtplan
  • Amtsapotheker/in
    Tel.
    0211 - 8992628
    Fax 0211 - 8929118

    E-Mail
  • Sprechzeiten nach Vereinbarung

  • Zentrales GCP-Inspektorat
    Tel.
    0211 - 8923931
    Fax 0211 - 8933931

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