Achtung: Jugendschutz!

Achtung: Jugendschutz!

Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter

Ob in der Kneipe, Bar oder im Bistro, in der Discothek oder an anderen öffentlichen Orten: Kinder und Jugendliche sind vielfach nicht in der Lage, Gefährdungssituationen selbst zu erkennen und entsprechend zu handeln!

Deshalb sind sie besonders darauf angewiesen, dass Erwachsene in ihrem Verantwortungsbereich die an sie adressierten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes entsprechend anwenden.

Bei Nichtbeachtung des Jugendschutzgesetzes gilt daher:

  • Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen sind keine Bagatelldelikte!

     

  • Sie riskieren damit hohe Geldbußen und unter Umständen den Verlust Ihrer Konzession bzw. eine Gewerbeuntersagung!

     

  • In einigen Bereichen machen Sie sich sogar strafbar!

Machen Sie sich daher unbedingt einmal in Ruhe mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vertraut!
Gaststättenbetreiber und Gewerbetreibene, die Alkohol und Tabakwaren verkaufen, sowie Geschäftsinhaber, die Blu-rays, DVDs, Videospiele etc. verkaufen/verleihen oder Spielautomaten bereitstellen, und auch Veranstalter haben Pflichten im Bereich des Jugendschutzes.

Das Jugendschutzgesetz hält eine Fülle von Vorschriften und Anforderungen bereit, die eingehalten werden müssen. Die Vorschriften im Einzelnen finden Sie hier.

Sollten Sie als Gewerbetreibender oder Veranstalter hier nicht ausdrücklich angesprochen worden sein, möchten wir Sie bitten, sich dennoch über das Jugendschutzgesetz zu informieren. Falls Sie nämlich doch von den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes berührt werden, können so ungewollte Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz verhindert werden. Denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch gerne eine E-Mail an folgende Adresse schicken: Amt32-Jugendschutz@duesseldorf.de

Wissenswerte FAQs

Prüfungspflicht in Zweifelsfällen

Das Jugendschutzgesetz verpflichtet Gewerbetreibende, Händler, Veranstalter und deren Beschäftigte, in bestimmten Fällen das Alter von Kundinnen und Kunden zu prüfen. Das ist immer dann der Fall, wenn es für bestimmte Produkte Altersgrenzen gibt und sie begründete Zweifel haben, dass die Kundin bzw. der Kunde das entsprechende Alter tatsächlich erreicht hat. Gleiches gilt, wenn bei Veranstaltungen oder an bestimmten Orten zeitliche Beschränkungen, die an Altersgrenzen gebunden sind, zu berücksichtigen sind.

Um das Alter nachzuweisen, sind alle behördlichen Dokumente mit Lichtbild geeignet, etwa ein Personalausweis, ein Schülerausweis oder ein Führerschein.

Pflicht zur Bekanntmachung

Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die für sie geltenden Jugendschutzvorschriften gut lesbar und deutlich sichtbar aushängen. Es müssen auf der Bekanntmachung nicht alle Regelungen des Jugendschutzgesetzes abgedruckt sein, sondern nur die jeweils für den Geschäftsbetrieb bzw. die Veranstaltung geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen sie Erleichterungen und Verschärfungen bekannt machen, soweit die zuständige Behörde dies angeordnet hat.

"Kind" oder "Jugendlich"

Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren.

Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die aber jünger als 18 Jahre sind.

Zudem definiert das Jugendschutzgesetz weitere Altersgrenzen, beispielsweise bei Filmveranstaltungen.

Jugendgefährdener Betrieb, Ort und Veranstaltung

Hiermit sind Gewerbebetriebe und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen gemeint, an denen eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder des Jugendlichen droht. Bei folgenden Beispielen kann es sich um solche Betrieben und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen handeln: Orte an denen Alkohol konsumiert wird (z.B. Kneipen), Orte mit Drogenhandel, Bordelle, Sex-Shops, ...

Das Ordnungsamt kann zudem anordnen, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei bestimmten Veranstaltungen oder in bestimmten Gewerbetrieben nicht gestattet wird. Diese Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

Erziehungsbeauftragte / Personensorgeberechtigte Person

Bei einer erziehungsbeauftragten Person handelt es sich um eine Person, die von den Eltern mit der vorübergehenden Erziehung beauftragt wurde. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Erziehungsbeauftragt können z.B. Geschwister, Verwandte oder Freunde sein. Im Zweifelsfall muss die Beauftragung durch die Eltern nachweisbar sein.

Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein gesetzlich bestimmter Vormund.

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser!

Wer ist wie alt?

Sowohl der Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren (Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas etc.) als auch der Verkauf bzw. Verleih von Filmen oder Computerspielen sowie das Spielen an Spielautomaten ist durch den Gesetzgeber mit Altersbeschränkungen versehen worden. Auch der Aufenthalt in Betrieben (z.B. Gaststätten) oder auf Veranstaltungen ist vom Alter abhängig und sieht gesetzliche Beschränkungen vor. 

Das Problem bleibt in jedem Fall dasselbe: das Alter des Kindes oder des Jugendlichen einordnen zu müssen.

Denn letztendlich sind Sie und Ihre Angestellten in der Verantwortung, festzustellen, ob sie überhaupt die o.g. alterbeschränkten Waren an die jungen Gäste/Käufer verkaufen bzw. verleihen dürfen und ob ein Aufenthalt zulässig ist.

Sind Kinder oder Jugendliche nicht im Besitz eines Ausweises bzw. führen diesen nicht bei sich, können Gewerbetreibende auch bei den Eltern anrufen oder Personen fragen, die das Kind/ den Jugendlichen kennen und der Betreibende für glaubwürdig halten. Lassen sich Kinder und Jugendliche nicht überprüfen oder sind sie zu jung, um sich in einem Geschäft oder auf einer Veranstaltung aufzuhalten, können Gewerbetreibende und Veranstalter ihnen den Aufenthalt verbieten oder ihnen die Abgabe bestimmter Waren wie Alkohol oder Tabak und nicht altersadäquate Medien verweigern.

Folgender Hinweis:
Das äußere Erscheinungsbild sagt nur bedingt etwas über das Alter aus und auch Ihr "Bauchgefühl" kann Sie täuschen! Sie können sich ohne Vorlage des Ausweises nie gänzlich sicher sein, ob Ihr junger Gast/Kunde das gesetzlich vorgegebene Alter für eine altersbeschränkte Ware erreicht hat oder nicht. Gleiches gilt über die Zulässigkeit des Aufenthaltes.

Daher sollten Sie sich besser grundsätzlich den Ausweis vorzeigen lassen, anstatt einen möglichen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz zu riskieren!

Also lieber einmal mehr nach dem Alter fragen und sich den Ausweis zeigen lassen, als dass wir, das DJ-Team, uns den Ausweis zeigen lassen, einen Verstoß feststellen und die entsprechenden rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten.