Verfahren zur Einleitung einer Betreuung

Verfahren zur Einleitung einer Betreuung

Eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann einen Antrag zur Einrichtung einer Betreuung selbst stellen. Körperlich behinderte Personen können einen Antrag nur selbst stellen. In allen anderen Betreuungsfällen entscheidet das Betreuungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen. Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn des Betroffenen und auch Behörden können beim zuständigen Betreuungsgericht (Rechtsantragstelle) eine entsprechende Anregung machen.

Für die Einleitung des Betreuungsverfahrens ist ein aussagekräftiges fachärztliches Attest erforderlich. Die erforderlichen Hilfen sollten in ihrer Notwendigkeit und ihrem Umfang begründet geschildert werden.

Die betroffene Person ist in generell verfahrensfähig. Ist sie nicht in der Lage, die eigenen Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger.

Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Im Betreuungsverfahren wird generell nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis über die Person entschieden. Das Gericht muss vor einer Entscheidung den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen.

Das Betreuungsgericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn die Betroffene oder der Betroffene dieses verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient.

Für die weitere Entscheidungsfindung wird, von Ausnahmefällen abgesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Entscheidung über die Betreuung ist der Betroffenen/dem Betroffenen, der Betreuerin/dem Betreuer, der Verfahrenspflegerin/dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts sind Rechtsmittel möglich. Die in Betracht kommenden Rechtsmittel ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.

Auswirkungen der Betreuung

Auswirkungen der Betreuung

Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedeutet für die betroffene Person nicht die Einbuße ihrer Rechte. Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Die Wirksamkeit von abgegebenen Erklärungen richtet sich alleine danach, ob eine Person in der Lage ist, deren Wesen, die Bedeutung und die Tragweite einzusehen und danach handeln zu können. Ist eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden, kann das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenkreise zum Schutz der betroffenen Person die Rechte einschränken (Einwilligungsvorbehalt). Der betreute Mensch benötigt dann für rechtsverbindliche Handlungen die Einwilligung seiner Betreuerin oder seines Betreuers.

Werden der Betreuerin oder dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so müssen diese unverzüglich dem Betreuungsgericht angezeigt werden. Gleiches gilt für Umstände, die den Einwilligungsvorbehalt betreffen. Spätestens nach sieben Jahren muss das Betreuungsgericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen entscheiden.

Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Eheschließung, das Wahlrecht und die Errichtung eines Testaments.

Die Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers

In der Regel wird zur Führung einer Betreuung eine ehrenamtliche Betreuerin oder ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Zur weiteren Auswahl stehen selbständige Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie angestellte Personen eines Betreuungsvereins.

Die Wünsche des betroffenen Menschen sind bei der Auswahl der Betreuungsperson zu berücksichtigen.

Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuerinnen und Betreuer bestellen, wenn nur so die Angelegenheiten geregelt werden können.

Die Aufgaben der Betreuerin oder des Betreuers

Die Betreuerin oder der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten im zugewiesenen Aufgabenbereich wahr, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten der Betreuten oder des Betreuten rechtlich zu besorgen, zum Beispiel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, in Wohnungs-, Heim- und behördlichen Angelegenheiten oder bei der Gesundheitsfürsorge.

Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt den betroffenen Menschen in dessen Bemühen, sein Leben nach eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten und sorgt dafür, dass insbesondere Rehabilitationschancen genutzt werden.

In seinem beziehungsweise ihrem Aufgabenbereich muss sich die Betreuerin oder der Betreuer durch regelmäßige Kontakte und Gespräche ein Bild von den Vorstellungen und Wünschen des betroffenen Menschen machen. Bis auf wenige Ausnahmen muss die Betreuerin oder der Betreuer die Entscheidungen hiernach ausrichten.

Die gesetzliche Betreuung darf nicht mit persönlicher Pflege verwechselt werden.