Entgeltordnung für Sonderleistungen zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 16. Dezember 2002

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 / 52 vom 28.12.2002
Redaktioneller Stand: Juli 2005

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2002 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) folgende Entgelte beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden von der Stadt Düsseldorf Abfallgebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus bietet die AWISTA GmbH im Auftrag der Stadt Entsorgungsleistungen für Haushaltungen an, für die die in den § 2 - 5 aufgeführten Entgelte an die AWISTA GmbH zu entrichten sind. Die Abfälle sind nach den Vorgaben der Verordnung über das Europäische Abfallartenverzeichnis (EAV) klassifiziert.


§ 2 Pauschalen

zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.04.2005 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18 vom 07.05.2005); In-Kraft-Treten:01.05.2005.

Für die Annahme von Restmüll (EAV-Nr. 200301) und Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) auf dem Recyclinghof Flingern sowie von gemischten Bauabfällen (EAV-Nr. 170904) auf dem Recyclinghof Flingern und an der Annahmestelle der Zentraldeponie Hubbelrath sind folgende Entgelte zu entrichten:

AnnahmestelleMengeEntgelte
Recyclinghof Flingern:PKW (ca. 300 l)10,00 Euro
Kombi (ca. 500 l)15,00 Euro
Zentraldeponie HubbelrathPKW (ca. 300 l)10,00 Euro
Kombi (ca. 500 l)15,00 Euro
Anlieferung bis ca. 1000 l30,00 Euro
Anlieferung bis ca. 2000 l60,00 Euro


§ 3 Entgelte bei Anlieferungen zur Müllverbrennungsanlage

zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.04.2005 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18 vom 07.05.2005); In-Kraft-Treten:01.05.2005.

Brennbare Abfälle, die die Mengen für die o. g. Pauschalen überschreiten, können direkt an der Müllverbrennungsanlage Flinger Broich angeliefert werden. Die Entgelte bemessen sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der MVA und betragen für:

Abfallart Entgelte
*) Stand 2005.
Restmüll (EAV-Nr. 200301) 20,20 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) 30,10 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
brennbare Baumischabfälle (EAV-Nr. 170904) 20,20 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Kunststoffe (EAV-Nr. 170203 / 200139) 30,10 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Holz (EAV-Nrn. 170201 / 200138) 20,20 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Papier, Pappe (EAV-Nr. 200101) 20,20 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Textilien, Teppiche (EAV-Nr. 200110 / 200111) 30,10 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)

Das verwiegbare Mindestgewicht beträgt 100 kg. Die vorgenannten Entgelte für 100 kg. entsprechen damit dem zu entrichtenden Mindestentgelt. Darüber hinaus wird auf 20 kg. genau verwogen und abgerechnet.


§ 4 Entgelte bei Anlieferungen zur Zentraldeponie Hubbelrath

Nicht brennbare Abfälle, die die Mengen für die o. g. Pauschalen überschreiten, können direkt an der Zentraldeponie Hubbelrath angeliefert werden. Brennbare Abfälle oberhalb der Pauschalen werden nicht angenommen. Die Entgelte bemessen sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der ZDH und betragen für:

Abfallart Entgelte
*) Stand 2005.
Mineralfaserabfälle (EAV-Nr. 170604) 10,50 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Asbestzementabfälle (EAV-Nr. 170605) 10,50 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Gipsabfälle (EAV-Nr. 170802)   5,00 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
Fliesen, Ziegel, Keramik (EAV-Nr. 170103)   5,00 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)
unbrennbare Baumischabfälle(EAV-Nr. 170904   4,00 EURO/100 kg zzgl. MwSt.*)

Das verwiegbare Mindestgewicht beträgt 100 kg.. Die vorgenannten Entgelte für 100 kg. entsprechen damit dem zu entrichtenden Mindestentgelt. Darüber hinaus wird auf 20 kg. genau verwogen abgerechnet.


§ 5 Zahlungspflicht und Fälligkeit

Zahlungspflichtig ist der Anlieferer. Das Entgelt ist im Zeitpunkt der Anlieferung fällig und vor Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen bar zu entrichten.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft