Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung

Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung

Die Aufsichtspflicht der Eltern wird auf die Kindertagespflegeperson übertragen, während sie die Kinder betreut, so dass im Falle eines Schadens, der aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht entsteht, die Betreuungsperson haftet.

Die Kindertagespflegeperson sollte deshalb bei ihrer Privathaftpflichtversicherung anfragen, ob diese für Schäden im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht für Tagespflegekinder eintritt oder entsprechend erweitert werden kann. Wichtig ist, darauf zu achten, dass sowohl Schäden, die dem Tagespflegekind selbst entstehen als auch Schäden, die das Tagespflegekind gegenüber Dritten anrichtet, mit dem Versicherungsschutz abgedeckt sind. Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Für Schäden, die Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren verursachen, übernehmen die Versicherungen im Normalfall keine Haftung!

Kindertagespflegepersonen, deren Betreuungsverhältnisse finanziell durch das Jugendamt gefördert werden oder die durch eine Fachberatungsstelle vermittelt wurden und Kindertagespflege nicht erwerbsmäßig betreiben, erhalten Deckungsschutz durch die Stadt Düsseldorf bei Haftpflichtansprüchen, die während ihrer Betreuungstätigkeit entstehen, beispielsweise bei Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Zusage des Deckungsschutzes setzt voraus, dass das betreute Kind deliktfähig ist (das 7. Lebensjahr vollendet hat), der Schaden eine Summe von 150,- € übersteigt und der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.