Datenschutz und Schweigepflicht

Datenschutz und Schweigepflicht

Vor und während der Betreuung von Tagespflegekindern müssen Informationen ausgetauscht werden - zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen oder zwischen Eltern und Jugendamt beziehungsweise der Vermittlungsagentur. Diese Informationen und Daten müssen geschützt werden.

Nach dem Sozialgesetzbuch hat jeder, der dies verlangt, einen Anspruch auf das Sozialgeheimnis. Das heißt, dass alle ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet und genutzt oder weitergegeben werden dürfen.

Deshalb sollten sich die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegepersonen verpflichten, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familien betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung sollte in den Betreuungsvertrag aufgenommen werden.

Die Schweigeverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses.