Einkommensteuer und Betriebskostenpauschale

Einkommensteuer und Betriebskostenpauschale

Steuerliche Behandlung

Einnahmen aus der Kindertagespflege sind nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich zu versteuern. Dies gilt ab dem 1. Januar 2009 auch für alle Geldleistungen, die seitens des Jugendamtes zur Kindertagespflege gezahlt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings die Erstattungsleistungen zu Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - sie bleiben steuerfrei.

Liegen die Gesamteinnahmen einer ledigen selbstständigen Kindertagespflegeperson im Jahr nicht über 8.004,- €, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an. Bei verheirateten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern darf das Gesamteinkommen 16.008,- € nicht übersteigen.

Die Ausgaben, die durch die Ausübung der Betreuungstätigkeit entstehen, können aus Vereinfachungsgründen mit einer Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden. Diese beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 monatlich 300,- €, für die vorausgegangenen Veranlagungszeiträume jeweils 245,42 € pro Monat.

Die Betriebsausgabenpauschale gilt pro Kind bei einer täglichen Betreuung von acht Stunden oder mehr an fünf Tagen in der Woche. Bei einer geringeren Betreuungszeit oder der Betreuung an weniger als fünf Tagen in der Woche muss die Pauschale entsprechend geringer berechnet werden.

Die nachfolgende Übersicht bezieht sich auf eine Betreuung, die an fünf Tagen pro Woche

8 Std./Tag - Pauschale von 300,00 € pro Monat

7 Std./Tag - Pauschale von 262,50 € pro Monat

6 Std./Tag - Pauschale von 225,00 € pro Monat

5 Std./Tag - Pauschale von 187,50 € pro Monat

4 Std./Tag - Pauschale von 150,00 € pro Monat

3 Std./Tag - Pauschale von 112,50 € pro Monat

2 Std./Tag - Pauschale von   75,00 € pro Monat

 

Pauschal sind nur die angegebenen Beträge - maximal bis zur Höhe der Einnahmen - abzugsfähig. Wer die Kosten für Sachaufwendungen nicht pauschal absetzen möchte, beispielsweise weil belegbar höhere Kosten entstanden sind, kann stattdessen eine Einzelaufstellung der Sachkosten beim Finanzamt einreichen. Klären Sie bitte mit ihrem Finanzamt, ob im Einzelfall erhöhte Sachaufwendungen auch bei einer Teilzeitbetreuung anerkannt werden.

Als Sachkosten können z.B. folgende Ausgaben angerechnet werden

  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (beispielsweise Kindermöbel, Kinderbett, Wickeltisch) und Ausstattung (beispielsweise Kinderwagen, Buggy); bei langlebigen Wirtschaftsgütern beziehungsweise bei Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand von über 150,- € gegebenenfalls im Wege der Abschreibung
  • Windeln und Pflegeartikel
  • Verpflegung (Kosten von Nahrungsmitteln und Nahrungszubereitung)
  • Spielsachen, Bastelmaterialien
  • Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser, Instandhaltung, Abfall, Reinigungsmittel
  • Fachbücher und Fachzeitschriften
  • Verwaltungskosten wie Telefongebühren, Büromaterial, Kontoführung
  • Aufwendungen für Werbung
  • Eintrittsgelder bei Veranstaltungen
  • Fahrtkosten (Ausflüge, Einkauf, Fortbildungen)
  • Versicherungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen (Haftpflicht-, Unfall-, Rentenversicherung)
  • Fort- und Weiterbildungskosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden und -vereinen
  • unter Umständen Raummiete oder anteilige Raumkosten bei Wohneigentum (anteilig berechnet nach Raumgröße im Verhältnis zur Grundfläche der Wohnung oder des Hauses, aber nur, wenn ein abgeschlossener Raum nur für die Kindertagespflege genutzt wird).

Bei Teilzeitpflegeverhältnissen (Betreuungszeit von weniger als acht Stunden pro Tag) wird die Betriebsausgabenpauschale nur zeitanteilig gewährt. Eine Aufteilung nach Mahlzeiten ist ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich. Stattdessen muss der Pauschalabzug in Verhältnis zu der aufgewendeten Zeit gesetzt werden.

Wenn die Betreuung im Haushalt der Kindeseltern stattfindet, und der Kindertagespflegeperson dementsprechend keine oder nur unwesentliche Sachkosten entstehen, steht die Betriebsausgabenpauschale nicht zur Verfügung. In diesen Fällen müssen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Dasselbe Verfahren gilt auch für die Kindertagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit in kostenlos zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausüben.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf das Bundeserziehungsgeld

Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Kindertagespflegeperson während ihrer Elternzeit auch mehr als 30 Stunden in der Woche tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Allerdings muss man sich die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson durch den Arbeitgeber genehmigen lassen (§ 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Der steuerpflichtige Anteil des Betreuungsgeldes, das die Kindertagespflegeperson für die Betreuung der Kinder erhält, wird bei der Berechnung des Elterngeldes angerechnet. Ist das eigene Kind der Kindertagespflegeperson nach dem 1. Januar 2007 geboren, und befindet sich die Kindertagespflegeperson in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, sind 300 € im Monat von der Anrechnung freigestellt (§ 3 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).