Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen des städtischen Schallschutzfensterprogramms

vom 01. Januar 2016

Redaktioneller Stand: Januar 2016

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Landeshauptstadt Düsseldorf fördert mit eigenen Zuschüssen den erstmaligen Einbau lärmdämmender Fenster und Türen in vorhandenen Wohnräumen, soweit sie an Straßen, Straßenseiten bzw. Straßenabschnitten liegen, die durch Straßen- und Straßenbahnverkehr auf Grundlage des städtischen Lärmkatasters als besonders lärmbelastet gelten (siehe Ziffer 3.1).

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Balkontüren in zum Aufenthalt bestimmten Wohnräumen im Sinne des § 48 Landesbauordnung (BauO NRW) i.V.m. Nr. 37.2 Abs. 2 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR97). Dies sind insbesondere Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer und Wohnküchen. Küchen werden als Wohnküchen anerkannt, wenn sie mindestens über 12 qm Grundfläche verfügen und 2,5 m breit sind.

2.2 Zusätzlich wird in Räumen, die zum Schlafen genutzt werden (insbesondere Schlaf- und Kinderzimmer), der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen gefördert.

2.3 Die einzubauenden Lärmschutzfenster bzw. türen einschließlich ihrer Rahmen und gegebenenfalls Rollladenkästen sowie die schallgedämmten Lüfter müssen so konstruiert sein und fachmännisch in der Weise eingebaut werden, dass die Dämmung mindestens der Schallschutzklasse 4 (R´w 40 - 44 dB) gemäß Tabelle 2 der VDI Richtlinien Nr. 2719 in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Der genaue Wert ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Außenlärmpegel und wird vom Umweltamt ermittelt. Das Schalldämmmaß des für den Einbau vorgesehenen Fensters ist durch ein Prüfzeugnis zu belegen.

In besonderen Ausnahmefällen, wenn z. B. denkmalschutzrechtliche oder gestalterische Belange zu berücksichtigen sind, kann zugelassen werden, dass der Nachweis des erforderlichen Schalldämm­maßes nach Einbau des Fensters geführt wird. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller durch Beauftragung eines Sachverständigen die Einhaltung der u. a. Innenschallpegel belegt. Die Messung erfolgt in diesem Fall in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Nach dem Einbau der Lärmschutzfenster dürfen die Innenschallpegel von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden.

2.4 Fensterbänke, Rahmenverbreitungen und Verblendungen der Fenster sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Fenster und Türen, die aufgrund baulicher Maßnahmen an der Wohnung oder Fassade in Lage und Größe verändert werden, sind ebenfalls nicht förderfähig.

3. Fördervoraussetzungen

3.1 Gefördert werden Wohngebäude mit besonders hoher Verkehrsbelastung. Der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90)in der jeweils gültigen Fassung berechnete Außenlärmpegel (Mittelungspegel) muss mindestens bei 70 dB(A) am Tag oder bei 60 dB(A) in der Nacht liegen. Die maßgeblichen Hausbeurteilungspegel werden von der Stadtverwaltung auf Grundlage des städtischen Lärmkatasters regelmäßig aktualisiert.

3.2 Der Innenlärmpegel in den Wohnräumen nach Ziffer 2 muss vor der Dämmung bei geschlossenem Fenster Werte von über 40 dB(A) am Tag und über 30 dB(A) in der Nacht aufweisen. Dies wird durch einen von der Stadtverwaltung beauftragten Sachverständigen ermittelt.

3.3 Die Baugenehmigung für das zu schützende Gebäude muss vor dem 01.04.1974 erteilt worden sein.

3.4 Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen.

3.5 Gebäude mit öffentlich gefördertem Wohnraum sind nur förderfähig, wenn die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind.

3.6 Den von der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragten Bediensteten und Gutachtern ist die Erlaubnis zu erteilen, das Gebäude vor Durchführung und nach Abschluss des Vorhabens zu prüfen. Dazu ist das Betreten aller Räume des Gebäudes, für die Lärmschutzmaßnahmen beantragt werden, zu gestatten. Die Antragstellerin/der Antragsteller unterrichtet die Wohnungsinhaber (i.d.R. die Mieterin/den Mieter) und gewährleistet den Wohnungszugang.

4. Förderausschluss

4.1 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen vor Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind. Als Beginn einer Maßnahme ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Liefervertrages zu werten.

4.2 Die Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme weitere Mittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden oder ein Rechtsanspruch auf Fördermittel für Lärmschutzmaßnahmen besteht.

4.3 Keine Förderung erfolgt, wenn das Gebäude erhebliche Missstände oder Mängel (im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweiligen gültigen Fassung) aufweist, die durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich nicht behoben werden oder nicht behoben werden können.

4.4 Ebenfalls erfolgt keine Förderung, wenn das Gebäude nach rechtskräftigem Bebauungsplan nicht stehen bleiben kann oder wenn das Gebäude im Geltungsbereich einer Veränderungssperre liegt.

4.5 Gebäude im Eigentum des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Kreise oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind von der Förderung ausgenommen.

4.6 Umweltschädliche Produkte, wie z.B. Schallschutzfenster mit dem hoch klimawirksamen Schwefelhexafluorid (SF6), werden nicht bezuschusst.

5. Bedingungen und Auflagen

5.1 Die Eigentümerin/der Eigentümer verpflichtet sich, mindestens in den nächsten 10 Jahren die Fensterrahmen alle 2 Jahre fachmännisch warten zu lassen (nachjustieren etc.), um den Lärm mindernden Effekt zu erhalten.

5.2 Aufwendungen für ein durch das Schallschutzfensterprogramm gefördertes Vorhaben können nur abzüglich der städtischen Zuschüsse zum Gegenstand von Mieterhöhungen gemacht werden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Festlegung der Miethöhe unberührt

5.3 Die nach diesem Programm geförderten Wohnungen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der Auszahlung des Zuschusses, nur für Wohnzwecke zu verwenden. Bei einer Veräußerung ist diese Verpflichtung der Käuferin/dem Käufer zu übertragen.

6. Art und Höhe der Förderung

6.1 Die Höhe des Zuschusses beträgt

  1. für Fenster und Türflächen maximal 225,00 EUR pro qm. Bemessungsgrundlage sind die Rahmenaußenmaße. Der Zuschuss darf einen Anteil von 87,5 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
  2. beim Einbau einer lärmgedämmten integrierten Lüftung in Schlafräumen zusätzlich maximal 225,00 EUR pro Schlafraum.

6.2 Anfallende Montage und Nebenarbeiten einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dämmmaßnahmen an Rollladenkästen o.ä. sind durch die pauschale Fördersumme abgegolten.

7. Antragstellung und Bewilligung

7.1 Antragsberechtigt sind Haus bzw. Wohnungseigentümer/innen oder Erbbauberechtigte.

7.2 Anträge sind unter Verwendung des in der Anlage zu diesen Richtlinien enthaltenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Umweltamt -19/3, 40200 Düsseldorf (Bewilligungsstelle), einzureichen. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle sind die Angaben bzw. Unterlagen zu ergänzen.

7.3 Grundsätzlich werden die Anträge nach ihrem Eingang bearbeitet. Bewilligungen erfolgen in der Reihenfolge des Zeitpunkts, an dem sämtliche notwendigen Unterlagen der Bewilligungsstelle vorliegen.

7.4 Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen ist die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für das Schallschutzfensterprogramm. Über den Zuschuss wird ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt.

8. Kostennachweis

8.1 Die Zuschussempfängerin bzw. der -empfänger hat spätestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides die geförderte Maßnahme durchzuführen und einen Nachweis über die entstandenen Aufwendungen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Auf schriftlichen Antrag kann diese Frist um maximal 3 Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Förderzusage widerrufen.

8.2 Der Kostennachweis muss erkennen lassen, welche zuschussfähigen Kosten entstanden sind. Ihm sind die dazu erforderlichen Rechnungen und Belege beizufügen. Der ordnungsgemäße Einbau ist durch das von der Fachfirma ausgefüllte Formular „Erklärung zum Schallschutzfensternachweis " zu bestätigen, welches mit dem Förderbescheid übersandt wird.

8.3 Die Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise sind für vier Jahre nach Erbringung des Kostennachweises aufzubewahren.

9. Auszahlung

Der Zuschuss wird nach Abschluss der Prüfung des Kostennachweises und Feststellung der Förderfähigkeit der geprüften Kosten in einer Summe ausgezahlt. Ergibt die Prüfung geringere förderfähige Kosten, so wird der bewilligte Zuschuss entsprechend gekürzt

10. Widerruf des Bewilligungsbescheides und Rückerstattung

10.1 Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid vollständig oder teilweise widerrufen werden.

10.2 Sollte der Dämmwert nach Ziffer 2.3 nicht erreicht worden sein, kann auf Antrag der Zuschussempfängerin oder des -empfängers die Bewilligungsstelle (siehe Ziffer 7.2) eine einmalige Nachbesserungsfrist von höchstens 3 Monaten gewähren. Anschließend hat eine erneute Begutachtung zu erfolgen. Die Kosten für das erneute Gutachten und weitergehende Kosten sind nicht zuschussfähig.

10.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach Ziffer 5.3 erfolgt in den ersten 5 1/2 Jahren, gerechnet vom Tage der Auszahlung an, ein Widerruf der Förderung in voller Höhe; danach ermäßigt sich die Höhe der zu widerrufenden Fördersumme pro Jahr um 20 %.

10.4 Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit Verzinsung zurückgefordert. Der Erstattungsanspruch der Stadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig. Die Rückzahlungssumme ist von diesem Zeitpunkt an verzinst nach § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) zu erstatten.

11. Allgemeine Förderrichtlinien

Ergänzend gelten im Übrigen die Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

Anlage: Antragsmusterfür das Schallschutzfensterprogramm