Kranken- und Pflegeversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Ab Januar 2009 ist gesetzlich geregelt, dass Kindertagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen, als nebenberuflich selbstständig Tätige eingestuft werden. Diese Regelung betrifft sowohl die Familienversicherung als auch die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und war zunächst bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt und ist anschließend bis zum 31.12.2015 verlängert worden.

Familienversicherung

Kindertagespflegepersonen, die beim Ehepartner/in beitragsfrei mitversichert sind, können dies bleiben, wenn ihr Einkommen nicht über 405 Euro im Monat liegt. Das Einkommen berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgabenpauschale.

Bei einer Anstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses liegt die Höchstgrenze für den Verbleib in der Familienversicherung bei 450 Euro monatlich.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Überschreitet das Einkommen 405 Euro monatlich, gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Da die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson als nebenberuflich selbständige Tätigkeit eingestuft wird, fallen die Krankenkassenbeiträge geringer aus als bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit.

Zugrunde gelegt wird eine Mindestbemessungsgrundlage von 945 Euro Monatseinkommen (nach Abzug der jeweils zutreffenden Betriebsausgabenpauschale). Es ist zu beachten, dass es sich um eine Mindestbemessungsgrundlage handelt. Wenn das tatsächliche Einkommen höher ist, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet. Verheiratete Kindertagespflegepersonen, deren Ehepartner privat krankenversichert sind, werden auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens eingestuft.
Informieren Sie sich bitte immer bei der für Sie zuständigen Krankenkasse über die jeweils aktuellen Beitragssätze.

Mit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) ab dem 1. Januar 2009 erstattet Ihnen das Jugendamt die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung (SGB VIII, § 23 Abs.2,4). Als Berechungsgrundlage gelten hier nur die vom Jugendamt gezahlten Geldleistungen zur Kindertagespflege, nicht die von den Kindeseltern privat gezahlten Betreuungsgelder. Die Kosten einer privaten Krankenversicherung werden maximal in Höhe der Kosten zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Erstattungszahlungen des Jugendamtes zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten als steuerfreie Einnahmen.