Förderprogramm "Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf": Richtlinie 2024
vom 14.12.2023

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 27.01.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 4 vom 27.01.2024
Redaktioneller Stand: Januar 2024

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung, klimafreundlicher Energieversorgung und effizientem Neubau innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ vom 14.12.2023.

1. Förderziel und Zuwendungszweck
Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ ist eine Maßnahme auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2035 der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung oder vorbildlicher Neubauvorhaben und damit zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen zu schaffen.

2. Gegenstand der Förderung
Grundsätzlich fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2.1 und 2.2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und Nichtwohngebäuden, für die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in gültiger Fassung anzuwenden ist.

Ausnahmen

  • Im Bereich von Gebäuden, die nicht vom GEG erfasst werden, sind technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkte 5.7.2 ,5.7.3 und 5.7.4) und Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10) förderfähig.

2.1 Bei Bestandsbauten
Als Bestandsgebäude im Sinne dieser Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

  • Antragsbegleitung (siehe Punkt 5.1.1);
  • SAGA-Sanierungsbegleitung (siehe Punkt 5.1.2);
  • Thermografiegutachten (siehe Punkt 5.1.3);
  • Dämmung Gebäudehülle: Außenwand, Dachflächen, Geschossdecken,Bodenflächen (siehe Punkt 5.2.1);
  • Erneuerung Fenster und Türen (siehe Punkt 5.2.2);
  • Dämmung Gebäudehülle, Erneuerung Fenster und Türen im Bereich von denkmal- und satzungsgeschützten Gebäuden (siehe Punkte 5.2, 5.2.1, 5.2.2);
  • Hochwasserbeständige und wasserdichte Fenster und Türen (siehe Punkt 5.3);
  • Heizungsoptimierung (siehe Punkt 5.4);
  • Durchlauferhitzer (siehe Punkt 5.5);
  • Neuanschluss an die Fernwärme (siehe Punkt 5.6);
  • Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 5.7);
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Punkt 5.8);
  • Wärmepumpen (siehe Punkt 5.9);
  • Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);
  • Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.12);
  • Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6).

2.2 Bei Neubauten

  • Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkte 5.7.2 und 5.7.3);
  • Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 5.7.4);
  • Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);
  • Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.11);
  • Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6).

3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung
3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung

Förderempfänger und antragsberechtigt für Maßnahmen an unter Punkt 2 genannten Gebäuden sind

1. Eigentümerinnen und Eigentümer

  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts;
  • Personengesellschaften;
  • Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG);
  • alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.
  • Stellen die vorgenannten Förderempfänger und Antragsberechtigten zugleich ein Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG dar, sind sie hinsichtlich Maßnahmen in Nichtwohngebäuden nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben.

2. Mieterinnen und Mieter

  • Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 5.4.1, 5.5, 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen. Sind Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG Mieter nach Satz 1, sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben.
  • Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Einverständnis des zuständigen Amtes in ihren Dienstwohnungen Maßnahmen nach Punkt 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen.

3.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 genannten Förderempfänger oder durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten. Gibt es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis der Mehrheit aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss bzw. die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen. Bei sonstigen Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen.

Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen.

4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen. Sie können ausgedruckt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf eingereicht oder medienbruchfrei per E-Mail an die entsprechende Funktionsadresse gesendet werden.

Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf Nachfrage auch zugeschickt werden.

Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter klimafreundlich-wohnen@duesseldorf.de, telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung.

4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn
Nach Antragseingang mit den gemäß Checklisten erforderlichen Unterlagen wird eine Fördernummer schriftlich bekannt gegeben.

Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon sind die Antragsbegleitung, die SAGA-Sanierungsbegleitung und das Thermografiegutachten gemäß Punkt 5.1.

Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme.

4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist
Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag.

Die für die Antragsprüfung erforderlichen Dokumente werden mit maßnahmenspezifischen Checklisten beschrieben. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach entsprechender Aufforderung die notwendigen Dokumente nicht fristgerecht nachgereicht werden.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse sind die Angaben der Schlussrechnungen, der Fachunternehmerbescheinigungen sowie weiterer maßnahmenspezifischer Nachweise.

Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Eingangsbestätigung und Vergabe der Fördernummer. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

4.3 Bewilligung und Auszahlung
Im Falle einer positiven Antragsprüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben.

Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 100.000 pro Förderempfänger und Jahr festgesetzt.

Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a).

5. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Für alle Maßnahmen gilt:

  • Die Vorgaben zu den Punkten 3 bis 4, „Förderempfänger – Antragsberechtigung und Antragstellung“ sowie „Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung“ sind einzuhalten;
  • Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt*;
  • Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt*;
  • Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind. Dies ist nur erforderlich, wenn die nicht öffentlich geförderten Kosten der Maßnahmen mietwirksam umgelegt werden;
  • Maßnahmen im Rahmen einer Nutzungsänderung oder Änderung von Bestandsbauten können gefördert werden, wenn eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt (sofern gemäß Landesbauordnung BauO NRW erforderlich);
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, werden nicht gefördert;
  • Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von §177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert;
  • Gebäude, die wegen einer Unvereinbarkeit mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht stehen bleiben können oder Gebäude, die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen, werden nicht gefördert;
  • Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Leistungen von Fachunternehmen und die diesen Leistungen zuzuordnenden Materialkosten berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Förderung beantragten Maßnahmen von Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend gemacht werden können;
  • Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig;
  • Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten.

*Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt.

Zusätzliche maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen werden auch in den entsprechenden Fördermaßnahmen beschrieben.

5.1 Beratungsleistungen
5.1.1 Antragsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Unterstützung bei Erstellung, Einreichung und Abwicklung des Förderantrags, beispielsweise durch den anbietenden Fachbetrieb, ein Fachplanungs- oder Ingenieurbüro, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die antragsbegleitende Person muss sowohl beim Förderantrag, als auch beim Auszahlungsantrag unterstützen;
  • Der Förderantrag zur Antragsbegleitung muss zeitgleich mit dem zu begleitenden Antrag gestellt werden.

Förderfähige Leistungen

  • Ausfüllen Förderantrag und Auszahlungsantrag;
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen für Antragsstellung und Auszahlung (Produktdatenblätter, Herstellerinformationen, bemaßte Planunterlagen, etc.);
  • Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Klärung der Anforderungen;
  • Vor-Ort Termine zur Vorbereitung der Antragstellung.

Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt ist.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch 300 je Projekt (Fördernummer).

5.1.2 SAGA-Sanierungsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderungen

  • Für mindestens eine der begleiteten Einzelmaßnahmen aus dem Bereich bauliche Sanierung, Heizungsoptimierung und/oder Heizungssanierung werden Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ bewilligt. Zugelassen sind die unter Punkt 5.2, 5.2.1, 5.2.2, 5.3, 5.4, 5.4.1, 5.5, 5.6, 5.7.1, 5.8, 5.9 der Richtlinie beschriebenen Einzelmaßnahmen;
  • Der Förderantrag zur SAGA-Sanierungsbegleitung muss zeitgleich mit dem Antrag/den Anträgen zu der begleiteten Einzelmaßnahme/den begleiteten Einzelmaßnahmen gestellt werden.

Die SAGA-Sanierungsbegleitung und die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schließen sich aus; dies gilt nicht für den Sonderfall Sanierung von Denkmälern.

Förderfähige Leistungen
Die förderfähigen Leistungen entsprechen den Leistungen, die im Rahmen der Baubegleitung für die BEG förderfähig sind. Dies zum Beispiel Leistungen im Rahmen der Bestandsaufnahme, Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts, Detailplanung, projektbegleitender Qualitätssicherung und Bauabnahme.
Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt ist.
Für Informationen zu gelisteten Sanierungsbegleiterinnen und Sanierungsbegleitern steht die SAGA unter 0211.89-21015 oder saga@duesseldorf.de zur Verfügung.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten);
  • maximal jedoch 2.500 je Sanierungsprojekt bei Ein-und Zweifamilienhäusern;
  • maximal jedoch 1.000 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern mit 3 oder mehr Wohneinheiten, insgesamt maximal 10.000.

Sonderfall Sanierung von Denkmälern
Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden muss die Maßnahme von einer entsprechend qualifizierten Energieeffizienzexpertin, einem Energieeffizienzexperten Denkmal begleitet werden. Die Kosten für die Energieeffizienzexpertin, den Energieeffizienzexperten können dann wie folgt übernommen werden:

  • Wird die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, so können die restlichen förderfähigen Kosten für die Leistungen der Energieeffizienzexpertin, des Energieeffizienzexperten übernommen werden. Die Förderung ist allerdings gedeckelt auf 5.000 bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit 3 oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 pro Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000. In Summe kann somit ggf. eine komplette Förderung der Baubegleitungskosten ermöglicht werden.

5.1.3 Thermografiegutachten (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Zur Aufdeckung von Wärmeverlusten an der Außenhülle eines Gebäudes werden Thermografiegutachten gefördert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Qualifikation Thermografin/ Thermograf
Die Qualifikation der Thermografin, des Thermografen muss mindestens der Stufe 1 nach DIN EN IS0 9712 Infrarotthermografie (TT) entsprechen.

Thermografiegutachten
Die Thermografiegutachten müssen mindestens enthalten:

  • Die Thermografieaufnahmen (Thermogramme)
    - sind für alle zugänglichen Gebäudeseitenflächen zu erstellen (mindestens vier Thermogramme pro Gebäude);
    - sind bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Temperaturdifferenz zwischen innen und außen von mindestens 15 K über einen ausreichenden Zeitraum) durchzuführen.
  • Der Thermografiebericht
    - ist im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu übergeben;
    - ist in Anlehnung an die aktuelle Richtlinie Bauthermografie Punkt 7 des Bundesverbandes für Angewandte Thermografie e.V. VATh beziehungsweise entsprechender Bestimmungen nachfolgender Richtlinienfassungen zu erstellen (https://www.vath.de/VATH-Richtlinien.htm).
  • Das Beratungsgespräch
    - ist vor Ort am Objekt durchzuführen und muss u.a. folgende Inhalte thematisieren: Erläuterung zur Interpretation der Farbverläufe, Erläuterung der erkannten Schwachstellen, Maßnahmenempfehlungen zu erkannten Schwachstellen, Beratung zu möglichen Einsparpotenzialen.
    - Der Umfang des Beratungsgesprächs muss mindestens 1 Stunde betragen.
    - Die o.g. Punkte sind durch die Beraterin, den Berater zu bescheinigen (Anlage zum Förderantrag).

Entspricht ein eingereichtes Thermografiegutachten nicht den Mindestanforderungen dieser Richtlinie, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich. Nachbesserungen sind ausgeschlossen.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50 % der Gesamtkosten (Thermografieaufnahmen und Beratungsgespräch) – maximal jedoch 150.

5.2 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes.

Die Erweiterungen bestehender Wohngebäude und der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen etc. sind förderfähig, wenn diese Maßnahmen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Einzelmaßnahmen förderfähig wären.

Hinweise zur Ausführung

  • Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind (Lüftungskonzept);
  • Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten;
  • Energieeffizienzexpertinnen und -experten können Sie dabei unterstützen.

Baudenkmäler und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz

  • Baudenkmal: Sanierungen von Baudenkmälern sind ausschließlich förderfähig, wenn gelistete Energieberaterinnen, Energieberater für Baudenkmäler diese Maßnahme begleiten, siehe www.energie-effizienz-experten.de. In diesem Fall gilt eine spezielle Regelung zur maximal möglichen Förderhöhe, die in Punkt 5.1.2 beschrieben ist;
  • Für Gebäude mit sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz (Erhaltungs-/Gestaltungs-/Denkmalbereichssatzung) gilt: Bei Inanspruchnahme der angepassten U-Werte gemäß Punkt 5.2.1, 5.2.2 ist die Begleitung durch gelistete Energieberater:innen für Baudenkmale erforderlich, siehe www.energie-effizienz-experten.de.

Energetische Qualität der Wärmedämmung (U-Wert)
Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) beschreibt die Dämmqualität eines Bauteils. Je kleiner der U-Wert, desto besser ist die Dämmung und desto geringer ist der Verlust von Heizenergie.
Die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Dies sind in der Regel die Außenbauteile wie Außenwand, Dach, Fenster und die Kellerdecke.

Bagatellgrenze
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für die förderfähige Maßnahme beträgt 2.000 brutto.

5.2.1 Dämmung Gebäudehülle: Außenwand, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen (bei Bestandsbauten)
Gefördert wird die fachgerechte Dämmung der Gebäudehülle von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen.

Anforderungen
Lüftungskonzept
Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (z.B. unter Anwendung der DIN 1946-6), wenn bei einer Dachgeschosswohnung im MFH oder bei einem EFH mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden.

Wärmebrücken/Luftdichtheit
Wärmebrücken sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu minimieren. Ebenso muss eine luftdichte Gebäudehülle sichergestellt werden.

U-Wert
Die folgenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind einzuhalten.

Bauteil
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2K)
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19°C
Außenwand 0,20
Außenwände bei Baudenkmalen (für alle Gebäude) und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (nur für Wohngebäude) 0,45
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14
Dachgauben 0,20
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14
Dachflächen (bei Baudenkmalen für alle Gebäude) und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (nur für Wohngebäude), höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) λ ≤ 0,040 W/(m2·K)
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14
Kellerdecken sowie Decken gegen unbeheizte Räume 0,25
Weitere U-Werte (Wände gegen Erdreich etc.) und die U-Werte für Nichtwohngebäude < 19°C werden analog zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG - EM) bewertet.

Nachweise

  • Die technischen Mindestanforderungen (U-Werte, Luftdichtheit, Wärmebrückenminimierung etc.) sind nachzuweisen, beispielsweise mit einer Fachunternehmererklärung;
  • In Abhängigkeit vom Bauteil werden ergänzende produktspezifische Nachweise (umweltfreundlich, Baustoffklasse – siehe Tabelle Förderung) benötigt;
  • Nachweis / Berechnung der gedämmten Fläche

Detaillierte Informationen zu erforderlichen Nachweisen finden Sie in entsprechenden Checklisten.

Förderung
Die Förderung beträgt in Abhängigkeit vom Bauteil und dem verwendeten Material:

Bauteil Fördersatz
Wärmedämmung Außenwand
„Umweltfreundlich“
  • Zertifizierung natureplus®
  • Zertifizierung Blauer Engel
  • WDVS Zertifizierung Blauer Engel
Nicht brennbare Baustoffe
Baustoffklasse A1/A2
60 Euro/qm
Schwer / normal entflammbare Baustoffe
Baustoffklasse B1/B2
40 Euro/qm
Sonstige Dämmstoffe 20 Euro/qm
Wärmedämung Schrägdächer
„Umweltfreundlich“
  • Zertifizierung Blauer Engel
  • Zertifizierung natureplus®
60 Euro/qm
Sonstige Dämmstoffe 20 Euro/qm
Wärmedämmung Flachdach  
„Umweltfreundlich“
  • Zertifizierung Blauer Engel
  • Zertifizierung natureplus®
60 Euro/qm
Sonstige Dämmstoffe 20 Euro/qm
Wärmedämmung von Dächern in Kombination mit einer Dachbegrünung
  • Bei einer Kombination einer förderfähigen Dachdämmung mit einer Dachbegrünung sind die Anforderungen der jeweils aktuellen DAFIB-Richtlinie (Dach-Fassaden-Innenhofbegrünung) zu erfüllen. Dies betrifft u.a. die Substrathöhe und den Abflussbeiwert.

Fördersatz Dachdämmung
+ 40 Euro/qm

Wärmedämmung oberste Geschossdecke
„Umweltfreundlich“
  • Zertifizierung Blauer Engel
  • Zertifizierung natureplus®
20 Euro/qm
Sonstige Dämmstoffe 10 Euro/qm
Wärmedämmung Kellerdecke
„Umweltfreundlich“
  • Zertifizierung Blauer Engel
  • Zertifizierung natureplus®
20 Euro/qm
Sonstige Dämmstoffe 10 Euro/qm

Bei der Kombination verschiedener Dämmstoffe für einen Bauteilquerschnitt wird für die Bemessung der Fördersumme der Dämmstoff mit dem geringsten Fördersatz als maßgebend angesetzt.

Erläuterungen
Umweltfreundliche Baustoffe
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer höheren Förderung honoriert.

  • Als umweltfreundlich im Rahmen dieser Richtlinie werden zwei Zertifizierungen anerkannt: - Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder - Zertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“;
  • Bei Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) bezieht sich die Zertifizierung „Blauer Engel“ auf das gesamte System einschließlich Fassadenanstrich/Schlussbeschichtung.

Informationen zu zertifizierten Baustoffen sind u.a. unter www.blauer-engel.de und www.natureplus.org zu finden.

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten, die Kosten für die fachgerechte Montage und die Umfeldmaßnahmen – analog zur BEG (Material- und Arbeitskosten). Die förderfähigen Kosten sind für die Kumulierung (Punkt 7) relevant und müssen aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein.

5.2.2 Erneuerung Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)

Gefördert werden die Erneuerung, der Ersatz und der erstmalige Einbau von Fenstern und Außentüren zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wenn folgende technische Mindestanforderungen erfüllt sind:

Anforderungen
Lüftungskonzept
Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6), wenn in einer Nutzungseinheit im MFH oder EFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden.

Wärmebrücken/Luftdichtheit
Wärmebrücken sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu minimieren. Ebenso muss eine luftdichte Gebäudehülle sichergestellt werden.

Uw-/Ud-Wert
Die folgenden Wärmedurchgangskoeffizienten (Uw-Werte für Fenster, Ud-Werte für Haustüren) sind einzuhalten:

Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2K)
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19°C
Dachflächenfenster 1,0
Fenster, Balkon- und Terrassentüren 0,95
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,3
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen (für alle Gebäude) und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (nur für Wohngebäude) 1,4
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen (für alle Gebäude) und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (nur für Wohngebäude) 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren 1,3
Weitere Sonderfälle (z.B. Dachkuppeln, barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren) und die U-Werte für Nichtwohngebäude < 19°C werden analog zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG - EM) bewertet.

Nachweise

  • Die technischen Mindestanforderungen (U-Werte, Luftdichtheit, Wärmebrückenminimierung etc.) sind nachzuweisen, beispielsweise mit einer Fachunternehmererklärung;
  • Je nach Material der Fenster-/Türprofile werden ergänzende Nachweise (Rezyklat-Anteil, Cradle to Cradle®, FSC-/PEFC-Zertifikat) benötigt;
  • Nachweis / Berechnung der Fensterfläche.

Detaillierte Informationen zu erforderlichen Nachweisen finden Sie in entsprechenden Checklisten.

Förderung
Die Förderhöhe beträgt in Abhängigkeit vom Material der Fenster-/Türprofile (Flügel- und –Blendrahmen):

Material der Fenster-/Türprofile, Dachflächenfenster Fördersatz
Holz-Profile
Holz aus Deutschland und angrenzenden Ländern mit
− FSC-/PEFC-Zertifikat und Herkunftsnachweis oder
− Holz von Hier-Zertifikat,
auch in Kombination mit ergänzenden Materialien wie z.B. Aluminium
150 Euro/qm
Holz aus sonstigen Ländern mit FSC-/PEFC-Zertifikat, auch in Kombination mit ergänzenden Materialien wie z.B. Aluminium 70 Euro/qm
Aluminium-Profile
Aluminium Cradle to Cradle® (C2C) 150 Euro/qm
Aluminium 50 Euro/qm
Kunststoff-Profile aus PVC
Es sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig.
rPVC mit mind. 55 % Rezyklat-Anteil
Informationen unter www.gkfp.de/kreislauffenster
150 Euro/qm
Sonstige Materialien
Zum Beispiel Dachkuppeln aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (GFK), Dachflächenfenster mit Polyurethan-Ummantelung 70 Euro/qm

Bonus außenliegender Sonnenschutz
Sofern im Bereich der erneuerten Fenster parallel ein außenliegender Sonnenschutz errichtet bzw. ersetzt wird, erhöht sich die ermittelte Fördersumme um 20 %.

Erläuterungen
Kunststoff-Fenster mit einem Rezyklat-Anteil von mindestens 55 % (rPVC)
Förderfähige Fensterprofile finden Sie unter www.gkfp.de/kreislauffenster.

Holz-Fenster mit FSC-/PEFC-Zertifikat
Mit den Zertifikaten werden Wälder und das entnommene Holz zertifiziert, sofern Anforderungen an die Nachhaltigkeit erfüllt werden.

Uw-Wert
Der Uw-Wert des Gesamt-Fensters (Verglasung, Randverbund, Sprossen, Rahmen) ist den technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 für Standardabmessungen gemäß EN 14351-1 zu ermitteln. Alternativ können individuelle, objektbezogene Uw-Wert Berechnungen eingereicht werden. Der Ud-Wert-Nachweis für Haustüren erfolgt entsprechend.

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten, die Kosten für die fachgerechte Montage und die Umfeldmaßnahmen – analog zur BEG (Material- und Arbeitskosten). Die förderfähigen Kosten sind für die Kumulierung (Punkt 7) relevant und müssen aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein.

5.3 Hochwasserbeständige und wasserdichte Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der fachgerechte Einbau von hochwasserbeständigen und wasserdichten Fenstern und Türen in Aufenthaltsräumen von Erd-/Kellergeschossen (Souterrain), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss nachgewiesen werden, dass sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem eine Gefahr durch Hochwasser- bzw. Starkregenereignisse besteht. Dieser Nachweis kann formlos und mit Hilfe von einschlägigen Karten, die die Hochwasser- bzw. die Starkregengefahr an dem betreffenden Objekt zeigen, erbracht werden. Es können beispielsweise folgende Karten verwendet werden:
    - Hochwassergefahrenkarte das Landes NRW (https://www.uvo.nrw.de/);
    - Starkregenereigniskarte der Landeshauptstadt Düsseldorf (https://www.duesseldorf.de/kanal);
  • Alternativ kann der Nachweis über eine Fotodokumentation erfolgen, sofern das Gebäude bereits von einem Hochwasser- bzw. Starkregenereignis betroffen war.

Unterstützung bei der Einschätzung von Überflutungsgefahren kann im Rahmen der Starkregenberatung des Stadtentwässerungsbetriebs der Landeshauptstadt Düsseldorf erfolgen. Terminvereinbarungen sind telefonisch unter 0211.89-22724 oder 0211.89-26763 sowie per E-Mail an starkregen@duesseldorf.de möglich.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Ein maximaler Uw-/Ud-Wert von 1,10 W/m²K für Fenster und Türen muss eingehalten werden. Alle U-Wert-Anforderungen müssen die Grenzwerte des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in gültiger Fassung um mindestens 10 % unterschreiten, wobei die o.g. Werte in jedem Fall den Mindeststandard darstellen;
  • Die Fenster und Türen müssen als wasserdicht bzw. hochwasserbeständig nach dem Prüfverfahren der ift-Richtlinie FE07/01 oder nach vergleichbaren Verfahren gelten.

Nachweise
Die allgemeinen Voraussetzungen, die technischen Anforderungen und der fachgerechte Einbau durch ein Fachunternehmen sind nachzuweisen.

Förderung
Die Förderung beträgt unabhängig vom Material der Fenster-/Türprofile:

  • 30% der förderfähigen Kosten.

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten und die Kosten für den fachgerechten Einbau.

5.4 Heizungsoptimierung
Anforderungen

Gefördert werden Maßnahmen zur Optimierung von bestehenden wassergeführten Heizungsanlagen, welche nachweislich mindestens zwei Jahre alt sind und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (z.B. solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

Aufgrund der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) sind verschiedene Maßnahmen zur Heizungsoptimierung gesetzlich verpflichtend. Für die Richtlinie "Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" gilt daher Folgendes: Die Optimierung von erdgasbetriebenen Heizungsanlagen wird nur in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche gefördert.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Wenn die Heizungsoptimierung zusammen mit dem Einbau oder dem Austausch von Wärmeerzeugern (z.B. Heizkessel) erfolgt. In diesem Fall ist die Heizungsoptimierung nicht dem Bestand zuzuordnen und somit nicht förderfähig;
  • Für Maßnahmen bei luftheizenden Systemen.

Förderfähige Maßnahmen

  • hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve;
  • Austausch von Heizungspumpen;
  • Austausch von Thermostatventilen;
  • Einbau von mechanischen und elektronisch gesteuerten Thermostatköpfen;
  • Maßnahmen zur Volumenstromregelung (z.B. Einbau von Strangregulierventilen);
  • Einbau von Niedertemperaturheizkörpern;
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik.

Die Auflistung der Maßnahmen ist nicht abschließend. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind. Eine Orientierung für weitere förderfähige Maßnahmen bieten die entsprechenden technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem ist Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
    - Bei einem nicht abgeglichenen Heizungssystem muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Der hydraulische Abgleich ist förderfähig im Sinne dieser Richtlinie;
    - Ein bereits abgeglichenes System kann nicht mehr gefördert werden. Es müssen dann Rechnungen über die Ausführung des hydraulischen Abgleichs und Einstellprotokolle als Bestätigung eingereicht werden;
  • Bei Pumpen gelten folgende Anforderungen:
    - Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI kleiner/gleich 0,20 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
    - Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Eindeutige Kennzeichnung des Produktes als Trinkwasser-Zirkulationspumpe muss über Verpackung oder zugehörige technische Dokumentation ersichtlich sein. (Hinweis: Es ist kein Nachweis des Energieeffizienzindex nötig lt. Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung);
    - Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI größer/gleich 0,60 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

Bei einer nachweisbaren gewährten Auszahlung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Maßnahmen der Heizungsoptimierung gelten die in diesem Punkt beschriebenen Anforderungen als erfüllt.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 20 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal € 4.000 pro Nutzungseinheit (wohnlich oder gewerblich genutzt).

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten, die Kosten für Demontage, die Kosten für Einbau bzw. Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme und die Kosten für Umfeldmaßnahmen (z.B. Rüstarbeiten, notwendige Wand- und Deckendurchbrüche, Wiederherstellungsarbeiten).

Alternative Förderung
Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe können alternativ entsprechend Punkt 5.4.1 der Richtlinie gefördert werden. Bei Inanspruchnahme der Förderung nach Punkt 5.4.1 der Richtlinie werden die Kosten für die elektronisch gesteuerten Thermostatköpfe in Punkt 5.4 der Richtlinie nicht berücksichtigt.

5.4.1 Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der Einbau von elektronisch gesteuerten Thermostatköpfen. Der Austausch der Thermostatköpfe kann abweichend von Punkt 5 der Richtlinie in Eigenleistung erfolgen.

Geförderte Thermostatköpfe sind mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz kann dies durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort überprüfen.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Die elektronisch gesteuerten Thermostatköpfe verfügen über eine Temperaturanzeige (Display oder App), Programmierfunktionen zum Einstellen von Raumtemperatur und Betriebszeit sowie eine automatische Funktion für das Schließen des Heizkörperventils bei Fensterlüftung.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50 % der Produktkosten. Es werden maximal 8 Thermostatköpfe pro Nutzungseinheit (wohnlich oder gewerblich genutzt) gefördert.

Bagatellgrenze:
Sind die Gesamtkosten der Maßnahme kleiner als 80, so ist eine Förderung nicht möglich.

5.5 Durchlauferhitzer (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der Einbau strombetriebener elektronisch und vollelektronisch geregelter Durchlauferhitzer mit einer Leistung bis 30 kW.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Der Einbau erfolgt als Ersatz für mit Strom betriebene hydraulisch geregelte Durchlauferhitzer und
  • Eine Darstellung des Wasser- und Energieverbrauchs ist durch eine Verbrauchsanzeige am Gerät oder über angeschlossene Geräte wie Smartphone oder Tablet möglich.

Bei einer vollelektronischen Regelung kann auch bei hohem Wasserbedarf durch leichte Drosselung der Wassermenge die gewünschte Wassertemperatur gehalten werden. Dies ist gegenüber elektronisch geregelten Durchlauferhitzern noch effizienter und bietet einen zusätzlichen Komfort.

Nachweise
Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel erfolgen, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Ausführung sowie die fachgerechte Entsorgung des/der alten Durchlauferhitzer/s bestätigt hat.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 30 % der Gesamtkosten (Demontage-, Montage- und Produktkosten) pro ausgetauschtem Durchlauferhitzer.

5.6 Neuanschluss an die Fernwärme (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der Neuanschluss an die Fernwärme innerhalb des Stadtgebietes.

Förderfähige Maßnahmen im Bereich Hauszentrale und Hausanlage
Für den Bereich der Hauszentrale und der Hausanlage sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Bei einer Übergabestation:
    - Errichtung der Hauszentrale;
    - erforderliche Maßnahmen im Bereich der Hausanlage einschließlich notwendiger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik;
  • Bei einer Kompaktstation:
    -erforderliche Maßnahmen im Bereich der Hausanlage einschließlich notwendiger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik.

Zu den für den Neuanschluss an die Fernwärme erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Hausanlage gehören die Demontage der zentralen Heizungsanlage, die Demontage von Gas-Etagenheizungen, die Demontage von Nachtspeicherheizungen, die Demontage von Öltanks, die Errichtung von Wohnungsstationen, die Nachrüstung von niedrig temperierten Heizkörpern, die Errichtung von Wohnungsverteilungen inklusive Heizkörpern beim Ersatz für Nachtspeicherheizungen, die Verlegung von Heizleitungen zwischen der zentralen Heizungsverteilung und den Wohnungsstationen, die Anbindung an die Hauszentrale bzw. Kompaktstation.

Begrifflichkeiten

  • Die Übergabestation ist das Bindeglied zwischen der Fernwärmeanschlussleitung und der Hauszentrale und dient dazu, die Wärme vertragsgemäß hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom an die Hauszentrale zu übergeben;
  • Die Hauszentrale ist das Bindeglied zwischen der Übergabestation und der Hausanlage und dient der Anpassung der Wärmelieferung an die Hausanlage hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom. Für die Anpassung der Wärmelieferung an die Hausanlage kommt beim indirekten Anschluss ein Wärmeüberträger zum Einsatz;
  • Die Hausanlage besteht aus dem Rohrleitungssystem ab Hauszentrale, den Heizflächen sowie den zugehörigen Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
  • Bei der Kompaktstation sind die Übergabestation und die Hauszentrale in einer Einheit zusammengefasst.

Weitere Details zu Übergabestation, Hauszentrale, Hausanlage und Kompaktstation stehen in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Fernwärme des jeweiligen Netzbetreibers. Die Anschlussbedingungen der Düsseldorfer Netzgesellschaft finden sich unter https://www.netz-duesseldorf.de/unsere-infrastruktur/fernwaerme/formulare-techn-anschlussbedingungen/

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:
Ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem ist Voraussetzung für die Gewährung der Förderung. Bei einem nicht abgeglichenen Heizungssystem, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Bei einem bereits abgeglichenen Heizungssystem können Rechnungen über die Ausführung des hydraulischen Abgleichs und Einstellprotokolle als Bestätigung eingereicht werden.

Bei einer nachweisbaren gewährten Auszahlung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für die Maßnahme Anschluss an ein Wärmenetz gilt der Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs als erfüllt.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Bei Gebäuden, für die mit einem bestandskräftigen Bebauungsplan ein Anschluss an das Fernwärmenetz vorgeschrieben wird.

Nachweise

  • Für die Bewilligung und Auszahlung der prozentualen Förderung für die Erstellung des Netzanschlusses einschließlich Kostenbeteiligung am vorgelagerten Netz ist die Kopie der Rechnung für die Erstellung des Fernwärmenetzanschlusses vorzulegen;
  • Es sind des Weiteren die Kopien der Rechnung(en) aller relevanten Arbeiten an der Hauszentrale bzw. der Hausanlage vorzulegen;
  • Auch die evtl. anfallenden Rechnungen für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs sind vorzulegen;
  • Nach Abschluss der Maßnahme im Bereich Hauszentrale/Hausanlage ist die sach- und fachgerechte Ausführung durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro zu bestätigen.

Förderung
Die Förderung besteht aus einer prozentualen Förderung für die Erstellung des Netzanschlusses einschließlich Kostenbeteiligung am vorgelagerten Netz (Baukostenzuschuss) und aus einer prozentualen Förderung für den Bereich der Hauszentrale und Hausanlage.

Die Förderung beträgt für die Erstellung des Netzanschlusses einschließlich Kostenbeteiligung am vorgelagerten Netz:

  • 20 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch € 10.000.

Die Förderung beträgt für die Hauszentrale und Maßnahmen im Bereich der Hausanlage bzw. nur für Maßnahmen im Bereich der Hausanlage:

  • 10 % der förderfähigen Gesamtkosten.

Förderfähige Kosten
Die förderfähigen Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses und der Kostenbeteiligung am vorgelagerten Netz (Baukostenzuschuss) ergeben sich direkt aus der Rechnung des Netzbetreibers.
Die Übergabestation bzw. die Kompaktstation ist nicht Bestandteil der prozentualen Förderung für die Erstellung des Netzanschlusses einschließlich Kostenbeteiligung am vorgelagerten Netz.

Zu den förderfähigen Kosten im Bereich Hauszentrale und Hausanlage gehören die Materialkosten, die Kosten für Demontage, die Kosten für Einbau bzw. Installation, der hydraulische Abgleich bei noch nicht abgeglichenen Heizungssystemen, die Kosten für die Inbetriebnahme und die Kosten für Umfeldmaßnahmen (z.B. notwendige Wand- und Deckendurchbrüche, Wiederherstellungsarbeiten, bauseitige Leistungen bei Errichtung Übergabestation bzw. Kompaktstation).

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die Hauszentrale und Maßnahmen an der Hausanlage entspricht den Grenzwerten der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Informationen erhalten Sie unter www.energiewechsel.de/beg.

5.7 Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie
Über das Düsseldorfer Solarpotentialkataster kann unter www.duesseldorf.de/solarkataster das Potential eines Gebäudes für eine thermische Solaranlage bzw. eine Photovoltaik-Anlage eingeschätzt werden.

5.7.1 Thermische Solaranlagen (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Bei Anlagen, die vollständig der Schwimmbadwasser-Heizung dienen.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Kollektoren müssen eine gültige Zertifizierung mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark“ aufweisen*;
  • Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen*;
  • Die Anlage ist mit einem Wärmemengenzähler oder Funktionskontrollgerät bzw. entsprechenden in das Regelgerät integrierten Funktionen ausgestattet;
  • Der hydraulische Abgleich wird durchgeführt.

*Entsprechende Kollektoren und Anlagen sind seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gelistet.

Nachweise
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der thermischen Solaranlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.

Förderung
Die Förderung beträgt:

Anlagenvariante Anzahl NE Fördersatz
Warmwasserbereitung bis 2 NE 1.000 pro Gebäude und Anlage
Warmwasserbereitung mehr als 2 NE 150 pro für die ersten 20 Bruttokollektorfläche
100,- für jeden  über 20 Bruttokollektorfläche
Warmwasserbereitung mit
Heizungsunterstützung
alle Gebäudetypen 200 pro für die ersten 20 Bruttokollektorfläche
120,- für jeden  über 20 Bruttokollektorfläche

Unter folgenden Voraussetzungen verändert sich die Fördersumme:

  • Bei Verwendung von Vakuumröhrenkollektoren erhöht sich die Fördersumme pauschal um 25 %.

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten, die Kosten für die fachgerechte Montage und die Umfeldmaßnahmen – analog zur BEG (Material- und Arbeitskosten). Die förderfähigen Kosten sind für die Kumulierung (Punkt 7) relevant und müssen aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein.

5.7.2 Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen (bei Bestands- und Neubauten)

Hinweis: Für steckerfertige Photovoltaik (PV)-Anlagen werden auch andere Bezeichnungen verwendet, wie z.B. Steckersolargeräte, Mini-PV Anlagen oder Balkon-PV Anlagen.

Anforderungen
Gefördert wird die Neuinstallation von netzgekoppelten steckerfertigen PV-Anlagen mit einer installierten Wechselrichter-Gesamtleistung bis 600 W oder entsprechend der jeweils gültigen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Geförderte steckerfertige PV-Anlagen sind mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz kann dies durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort überprüfen.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Bei gebrauchten Anlagen.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Es werden PV-Module verwendet, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215 sowie IEC 61730 bestätigt werden;
  • Es werden die aktuell gültigen Vorgaben zur Anmeldung einer steckerfertigen PV-Anlage eingehalten.

Die Installation der Module auf dem Balkon kann - abweichend von den allgemeinen Vorgaben der Richtlinie - in Eigenleistung erbracht werden.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50% der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 600.

Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind Materialkosten, Kosten für Installationsarbeiten (Elektroarbeiten und Montagearbeiten) durch einen Fachbetrieb, sowie Kosten für eine vom Netzbetreiber geforderte Überprüfung durch einen Vertragsinstallateur.

Unter folgenden Voraussetzungen verändert sich die Fördersumme:

  • Werden zur Installation Cradle to Cradle®-Module verwendet, erhöht sich die Fördergesamtsumme um 20 %. In diesem Fall kann die maximale Förderhöhe bis zu 720 betragen (zugelassenes Zertifikat ist das Cradle to Cradle certified).

Sonderförderung (Befristung bis 31.03.2026)
Für Haushalte mit geringem Einkommen (Düsselpassinhaber) gelten folgende Sonderregelungen:

  • Die Förderung durch die Stadt Düsseldorf beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 800 pro Antrag;
  • Die Förderung muss mit einer haushaltsbezogenen Energiesparberatung (Caritas oder andere Verbraucherberatung, elektrischer Fachbetrieb, qualifizierte Wohnungs- oder Hauseigentümer) kombiniert werden.

5.7.3 Photovoltaik-Anlagen (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von Photovoltaik (PV)-Anlagen.

Erweiterung einer PV-Anlage

  • Innerhalb von 12 Monaten: Als Erweiterung gilt, wenn die neuen Komponenten an die vorhandene Messeinrichtung angeschlossen werden. Sofern eine neue Messeinrichtung genutzt wird, gilt das System als Neuanlage und wird inklusive der Grundförderung gefördert.
  • Nach 12 Monaten: Wird die Erweiterung nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mit der bestehenden Anlage in Betrieb genommen, so gilt sie (in Anlehnung an §24 EEG) im Sinne der Richtlinie als eigenständige Anlage (Anlage = neuer Wechselrichter und Module) und wird entsprechend gefördert.

Bei PV-Anlagen auf Zweifamilienhäusern (ZFH) und Mehrfamilienhäusern (MFH) wird darüber hinaus die Anpassung der Stromverteilung zur Integration der für Mieterstrommodelle erforderlichen intelligenten Messtechnik gefördert.

 

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Bei gebrauchten Anlagen;
  • Bei Freilandflächen-Photovoltaik-Anlagen oder Floating-Photovoltaik-Anlagen.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Es werden PV-Module verwendet, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215 sowie IEC 61730 bestätigt werden;
  • Es werden die technischen Vorgaben nach §9 EEG in gültiger Fassung eingehalten.

Nachweise
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebsetzungsprotokoll gemäß Vorgabe des Netzbetreibers).

 

Förderung
Die Förderung der PV-Anlage wird mit einer Grundförderung und einer leistungsabhängigen Förderung berechnet:

  • Grundförderung für Anlagen größer 1 kWp:
    1.000 pauschal – bei einer Erweiterung entfällt die Grundförderung;
  • Leistungsabhängige Förderung:
    200 pro kWp für Anlagen größer 1 kWp bis einschließlich 45 kWp.

Die maximale Förderung für PV-Anlagen beträgt 10.000.

 

Die Förderung für die Integration intelligenter Messtechnik bei PV-Anlagen in ZFH und MFH beträgt:

  • 40 % der förderfähigen Kosten (Produkt- und Installationskosten für Elektroverteilung und Messtechnik einschließlich ggf. erforderlicher Schlitz-, Stemm-, Putz-, Abkastungsarbeiten) - maximal jedoch € 4.000 pro Förderantrag.

Unter folgenden Voraussetzungen erhöht sich die Fördersumme:

  • Werden zur Installation Cradle to Cradle®-Module verwendet, erhöht sich die Fördergesamtsumme um 20 % (zugelassenes Zertifikat ist das Cradle to Cradle certified);
  • Werden im Bereich von denkmal-/satzungsgeschützten Gebäuden bauliche Vorgaben durch die Untere Denkmalbehörde gemacht, erhöht sich die Fördergesamtsumme um 25 %;
  • Werden am Gebäude integrierte Photovoltaik-Module oder Fassade PV-Module installiert, erhöht sich die Fördergesamtsumme um 20 %.

Die erhöhte Förderung kann nur für einen der drei Bausteine in Anspruch genommen werden.

5.7.4 Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit einer neu zu installierenden Photovoltaik (PV)-Anlage oder als Erweiterung einer bestehenden Photovoltaik (PV)- Anlage mit Inbetriebnahmedatum nach dem 31.03.2012.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren;
  • Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh 1,5 Mal so groß ist wie die Nennleistung der neuen Photovoltaikanlage in kWp;
  • Energiezähler zur Erfassung relevanter Messgrößen.

Nachweise
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebsetzungsprotokoll gemäß Vorgabe des Netzbetreibers).

Förderung
Die Förderung beträgt pro Batteriespeichersystem nach der installierten Bruttospeicherkapazität in kWh:

  • 250 pro Kilowattstunde Batteriespeicherkapazität.

Die maximale Förderung für Speichersysteme beträgt 10.000.

5.8 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Erstinstallation von zentralen und dezentralen Wohnungslüftungsanlagen und -geräten mit Wärmerückgewinnung.

Folgende Vorgabe ist zu erfüllen:

  • Wärmebereitstellungsgrad mindestens 75 %.

Bei einer nachweisbaren gewährten Auszahlung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bzw. der Förderung des Landes NRW für die Erstinstallation von zentralen und dezentralen Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gelten die in diesem Punkt beschriebenen Anforderungen als erfüllt.

Nachweise
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der Lüftungsanlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.

Förderung:
Die Förderung beträgt:

  • für dezentrale Lüftungsanlagen: € 200 pro dezentrales Lüftungsgerät bzw. pro Gerätepaar, maximal jedoch € 1.000 pro Nutzungseinheit;
  • für zentrale Lüftungsanlagen: € 1.200 pro lüftungstechnisch versorgte Nutzungseinheit.

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Anschaffungskosten, die Kosten für Einbau bzw. Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme und die Kosten für Umfeldmaßnahmen entsprechend der jeweils aktuell gültigen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (z.B. Putzarbeiten). Die förderfähigen Kosten sind für die Kumulierung (Punkt 7) relevant und müssen aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein.

5.9 Wärmepumpen (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird der erstmalige Einbau von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung. Förderfähige Wärmepumpenarten sind Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Erdsonden, Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Erdkollektoren und Luft/Wasser-Wärmepumpen. Die Förderung von Wasser/Wasser-Wärmepumpen (Grundwasser-Wärmepumpen) kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Richtlinie Punkt 6.1 geprüft werden.

Unter www.geothermie.nrw.de kann über den Standortcheck des Geologischen Dienstes NRW das geothermische Potential eines Untergrundes eingeschätzt werden.

Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Gebäude, die bereits an die Nah-/ oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind;
  • Gebäude, die im gemäß der Richtlinie als Anhang beigefügten Karte ausgewiesenen Fernwärme-Vorranggebiet liegen. Bescheinigt die Stadtwerke Düsseldorf AG, dass im Fernwärme-Vorranggebiet das Objekt in den nächsten zwei Jahren keinen Fernwärmeanschluss erhalten kann, so kann die Anlage dennoch gefördert werden;
  • Anlagen, die vollständig der Schwimmbadwasser-Heizung dienen.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Die Vorlauftemperatur beträgt maximal 55°C;
  • Für Sole/Wasser-Wärmepumpen liegt eine Erlaubnis der Unteren Umweltschutzbehörde vor;
  • Der Betrieb erfolgt über eine Photovoltaik-Anlage die nachweislich auf den Eigenverbrauch ausgelegt ist oder durch den Bezug von 100% zertifiziertem Ökostrom. Zugelassene Zertifikate sind OK-Power-Label, Grüner Stromlabel, TÜV-Nord-Zertifikat (Geprüfter Ökostrom), TÜV-Süd-Zertifikat (Produkte EE01 und EE02), TÜV-Rheinland-Zertifikat (Ökostromsiegel);
  • Die Jahresarbeitszahl (JAZ) beträgt für Sole/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,8 bzw. 4.0 für die Raumheizung von Gewerbeimmobilien und für Luft/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,5 (Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1);
  • Beim Einbau von Wärmepumpen müssen die durch die Anlagen versorgten Nutzungseinheiten nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden;
  • Die Wärmepumpe ist seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als „Wärmepumpe mit Prüf-/Effizienznachweis“ gelistet;
  • Die Wärmepumpe verfügt über eine netzdienliche Schnittstelle: Smart Grid (SG) Ready / Virtual Heat and Power Ready-Fähigkeit (BAFA-Liste);
  • Der hydraulische Abgleich wird durchgeführt. Nachweis eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).

Bei einer nachweisbaren gewährten Auszahlung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für die Errichtung sowie die Nachrüstung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen gelten folgende in diesem Punkt beschriebenen Voraussetzungen als erfüllt:

  • Beim Einbau von Wärmepumpen müssen die durch die Anlagen versorgten Nutzungseinheiten nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden;
  • Die Wärmepumpe ist seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als „Wärmepumpe mit Prüf-/Effizienznachweis“ gelistet;
  • Die Wärmepumpe verfügt über eine netzdienliche Schnittstelle: Smart Grid (SG) Ready / Virtual Heat and Powert Ready-Fähigkeit (BAFA-Liste);
  • Der hydraulische Abgleich wird durchgeführt. Nachweis eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).

Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten Sie unter www.energiewechsel.de/beg.

Nachweise
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der Wärmepumpenanlage/n gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.

Förderung
Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung:

  • bis 25 kW: 4.250 Euro;
  • über 25 bis 50 kW: 4.750 Euro;
  • über 50 bis 75 kW: 5.500 Euro;
  • über 75 kW: 6.500 Euro.

Zu den förderfähigen Kosten gehören die Materialkosten, die Kosten für Demontage, die Kosten für Einbau bzw. Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme und die Kosten für Umfeldmaßnahmen (z.B. Rüstarbeiten, Schallschutzhauben). Auch der hydraulische Abgleich zählt zu den förderfähigen Kosten.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten entspricht den Grenzwerten der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Informationen erhalten Sie unter www.energiewechsel.de/beg.

Unter folgender Voraussetzung ändert sich die Fördersumme:

  • Dient die Wärmepumpe teilweise der Schwimmbadbeheizung verringert sich die Fördersumme um 20%.

Zusatzkosten Lärmschutz
Die Förderung beträgt 50 % der Zusatzkosten für Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro.

5.9.1 Innovationsförderung Wärmepumpe-Photovoltaik-Speicher-Kombination (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Die Errichtung einer Kombination aus Wärmepumpe, Photovoltaik-Anlage und Speicher wird besonders gefördert, wenn die Anlage zusammenhängend geplant wird. Eine gleichzeitige Antragstellung ist Voraussetzung für die Gewährung der Bonus-Förderung.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Für die Photovoltaik-Anlage gelten die Förderbedingungen unter Punkten 5.7.3 der Richtlinie;
  • Für den Speicher gelten die Förderbedingungen unter Punkt 5.7.4 der Richtlinie;
  • Für die Wärmepumpe gelten die Förderbedingungen unter Punkt 5.9 der Richtlinie.

Nachweise
Ein Bonus wird gewährt, wenn sowohl für die Photovoltaik-Anlage, für den Speicher als auch für die Wärmepumpe eine Förderung bewilligt wurde.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • Photovoltaik-Anlage: siehe Punkt 5.7.3 der Richtlinie;
  • Speicher: siehe Punkt 5.7.4 der Richtlinie;
  • Wärmepumpe: siehe Punkt 5.9 der Richtlinie;
  • Bonus: 1.000.

5.10 Ladeinfrastuktur für Elektroautos (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderungen
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladeeinrichtungen für Elektroautos.

Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Bei gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen, wie z.B. gemäß Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) in aktueller Fassung.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Die Nutzung eines Elektroautos mit reinem Elektroantrieb oder Plug-In-Hybridantrieb ist nachzuweisen (Eigentum, rechtsverbindliche Bestellung, rechtsverbindliches Leasing oder dienstliche Nutzung). Je nachgewiesenem Elektroauto ist maximal 1 Ladepunkt förderfähig;
  • Der Betrieb erfolgt über eine Photovoltaik-Anlage mit mindestens 6 kWp Leistung oder durch den Bezug von 100 % zertifiziertem Ökostrom. Zugelassene Ökostrom-Zertifikate sind das OK-Power-Label, das Grüner Stromlabel, das TÜV-Nord-Zertifikat (Geprüfter Ökostrom), das TÜV-Süd-Zertifikat (Produkte EE01 und EE02) sowie das TÜV-Rheinland-Zertifikat (Ökostromsiegel);
  • Installation, Prüfung und Inbetriebnahme werden durch einen Fachbetrieb des Elektrohandwerks durchgeführt;
  • Die aktuell gültigen Vorgaben des Netzbetreibers zur Ladeinfrastruktur für Elektroautos werden eingehalten.

Förderung
Die Förderung beträgt:

  • 50 % der Gesamtkosten für Erwerb, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Ladesäule bzw. Wallbox, maximal jedoch € 2.000 Euro pro Ladepunkt.

5.11 Energieeffiziente Wohngebäude (bei Neubauten)
Anforderung
Gefördert werden der Bau und der Ersterwerb besonders energieeffizienter neuer Wohngebäude (Passivhaus* und Effizienzhaus**):

  • Effizienzhaus-Standard (EH) 40, 40 QNG;
  • Passivhaus-Standard: Classic, Plus und Premium.

Geförderte Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz kann dies durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort überprüfen.

Ladeinfrastruktur für Elektroautos gemäß Richtlinie Punkt 5.10 ist ergänzend förderfähig bei Wohngebäuden kleiner 6 Wohneinheiten.
Photovoltaik-Anlagen und Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen gemäß Richtlinie Punkt 5.7.3 und 5.7.4 sind ergänzend förderfähig, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Installation besteht.
Alle weiteren Fördertatbestände dieser Richtlinie sind beim Neubau nicht förderfähig.

Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Es liegt eine Baugenehmigung oder ein Vertrag mit einem Bauträger vor;
  • Effizienzhaus 40: Nachweis Berechnung Effizienzhaus (gemäß BEG-Förderung)*;
  • Effizienzhaus 40 QNG: Ergänzend zur Berechnung EFH 40 ist das Zertifikat QNG-Plus oder QNG-Premium nachzuweisen;
  • Passivhaus: Das Bauvorhaben wird durch ein vom Passivhaus-Institut zugelassenes Büro auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP) geplant und bestätigt**.

*Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Der Effizienzhaus 40-Standard bedeutet eine Absenkung des erforderlichen Primärenergiebedarfs (QP) auf 40 % vom zulässigen Wert und eine Absenkung des Transmissionswärmeverlustes (H’T) auf 55 % vom zulässigen Wert. Informationen zu Energieeffizienzexpertinnen und -experten sind unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.

**Informationen zu zertifizierten Passivhaus-Planern/-Beratern sind unter www.passiv.de zu finden.

Förderung
Die Förderung beträgt:

Gebäude-Standard Fördersatz
EH 40, PH Classic, PH Plus, PH Premium

10 % der förderfähigen Kosten,
max. 10.000 pro Wohneinheit

EH 40 QNG 10 % der förderfähigen Kosten,
max. 15.000 pro Wohneinheit

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen (Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 in gültiger Fassung).

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt:

  • Für Wohngebäude EH 40, PH Classic, Plus, Premium: maximal 100.000 pro Wohneinheit;
  • Für Wohngebäude EH 40 QNG: maximal 150.000 pro Wohneinheit.

5.12 Energieeffiziente Wohngebäude (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Sanierung besonders energieeffizienter Wohngebäude (Passivhaus* und Effizienzhaus**):

  • Effizienzhaus-Standard: EH Denkmal, 85, 70, 55, 40, auch EE-Klasse und NH-Klasse nach BEG;
  • Passivhaus-Standard: EnerPHit Classic, Plus und Premium.

Geförderte Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz kann dies durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort überprüfen.

Alle Maßnahmen, die zum Effizienzhaus-/Passivhaus-Standard führen, können weder zusätzlich noch alternativ als Einzelmaßnahme nach dieser Richtlinie gefördert werden.Maßnahmen, die darüber hinaus umgesetzt werden, sind grundsätzlich ergänzend förderfähig, sofern die Regelungen dieser Richtlinie es ermöglichen.
Folgende Vorgaben sind zu erfüllen:

  • Effizienzhaus-Standard: Nachweis Berechnung Effizienzhaus (gemäß BEG-Förderung)*;
  • Passivhaus-Standard: Das Bauvorhaben wird durch ein vom Passivhaus-Institut zugelassenes Büro auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP) geplant und bestätigt**.

*Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Der Effizienzhaus-Standard bedeutet eine Absenkung des erforderlichen Primärenergiebedarfs (QP) vom zulässigen Wert und eine Absenkung des Transmissionswärmeverlustes (H’T) vom zulässigen Wert. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus den Regelungen der BEG. Informationen zu Energieeffizienzexpertinnen und -experten sind unter
www.energie-effizienz-experten.de zu finden.

 **Informationen zu zertifizierten Passivhaus-Planern/-Beratern sind unter www.passiv.de zu finden.

Förderung
Die Förderung beträgt:

Gebäude-Standard Fördersatz
  • Effizienzhaus Denkmal, 85, 70, 55, 40
  • Passivhaus-Standard EnerPHit

10 % der förderfähigen Kosten,
max. 12.000 pro Wohneinheit

  • Effizienzhaus Denkmal, 85, 70, 55, 40 mit EE-/NH-Klasse
10 % der förderfähigen Kosten,
max. 15.000 pro Wohneinheit

Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, insbesondere

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen;
  • die Erneuerung, der Ersatz oder der erstmalige Einbau von Fenstern und Außentüren;
  • die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude;
  • der Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage;
  • der Einbau und die Installation von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt:

  • Effizienzhaus: 120.000 pro Wohneinheit;
  • Effizienzhaus EE-Klasse und NH-Klasse: 150.000 pro Wohneinheit;
  • Passivhaus-Standard EnerPHit: 120.000 pro Wohneinheit.

6. Einzelfallentscheidung (bei Bestands- und Neubauten)
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht von der vorgegebenen Fördersystematik erfasst sind, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein hohes Maß an Energieeinsparung und/oder die Substitution von fossilen Energien durch erneuerbare Energien über gesetzliche Anforderungen hinaus erreicht wird. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Grundgedanken der Förderrichtlinie gemäß Punkt 1 stehen.

6.1 Innovative Sondermaßnahmen
Anforderungen
Beispiele für innovative Sondermaßnahmen sind der Bau von/die Sanierung zu Plus-Energie-Häusern, die nicht unter Punkt 5.11/5.12 fallen, der Einbau transparenter Wärmedämmung, die Umsetzung innovativer Energiekonzepte (z.B. Anlagen mit Langzeitspeichern), Wasserstoff-Heizungen und PVT-Anlagen (Kombination von Photovoltaik und Solarthermie).

Förderung
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt auf einen maximalen Zuschuss von 10.000 pro Maßnahme.

6.2 sonstige Maßnahmen
Anforderungen
Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik nicht erfasst sind, wie z.B. Contracting-Modelle. Interessenten können mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben.

Förderung
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt auf einen maximalen Zuschuss von 50.000 pro Maßnahme.

7. Kumulierbarkeit der Fördermittel
Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist grundsätzlich möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50 % der Gesamtkosten einer Maßnahme überschritten wird. Etwaig gewährte Boni werden in die 50 % der Gesamtkosten miteinberechnet.

Ausnahmen

  • Für Förderempfänger, die Baudenkmale gemäß Richtlinie Punkt 5.2 sanieren, entfällt die Kumulierungsgrenze für die Kosten der Energieeffizienzexpertin, des Energieeffizienzexperten. In diesem Falle können 100 % der förderfähigen Kosten übernommen werden.
  • Für Förderempfänger einer steckerfertigen PV-Anlage gemäß Richtlinie Punkt 5.7.2, die einen Düsselpass besitzen, entfällt die Kumulierungsgrenze. Die Förderung beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 800 pro Antrag. Diese Sonderförderung ist befristet bis 31.03.2026.
  • Die Kumulierungsgrenze wird für Maßnahmen nach Punkt 5.9 von 50 % auf 60 % angehoben.

In den Antragsformularen ist zu bestätigen, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. Entsprechende Belege, aus denen die Fördersumme hervorgeht, sind einzureichen.

Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gemäß §35a und §35c Einkommensteuergesetz (EStG) ist ausgeschlossen.

Förderempfänger sind für die Einhaltung der Vorgaben zur Kumulierbarkeit von weiteren Fördermitteln von anderer Stelle (KfW, BAFA, etc.) selbst verantwortlich. Weitere beantragte/erhaltene Fördermittel für die beantragten Maßnahmen sind nachzuweisen.

In der Regel werden Maßnahmen aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ auch ergänzend über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Auch Kreditprogramme können mit dem Förderprogramm kombiniert werden.

8. Erstattung der Fördermittel
Förderempfänger sind verpflichtet gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr, ihm die Regeln unter Punkt 7 dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach §49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten.

9. Ausschluss des Rechtsanspruchs
Bei dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.

10. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Sie ist für die ab dem 01.02.2024 eingegangenen Anträge anzuwenden.
Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen werden.
Die allgemeinen Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten im Übrigen, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt.