Vorläufige Anordnung zur weiteren Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG Wasserschutzzonenverordnung Lörick

vom 12. Dezember 2017

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 / 52 vom 30.12.2017
Redaktioneller Stand: Januar 2018

Die Landeshauptstadt Düsseldorf, Untere Wasserbehörde, hat die ordnungsbehördliche Verordnung zur weiteren Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG festgesetzt.

Sie tritt am 20.01.2018 in Kraft und dient als weitere vorläufige Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-und Handlungspflichten.

Da die aktuelle vorläufige Anordnung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch bis 19.01.2018 gültig ist, ist die Festsetzung einer nochmaligen vorläufigen Verordnung notwendig.

Die nochmalige vorläufige Anordnung gemäß $ 52 Absatz 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz gilt höchstens für ein Jahre. Sie soll den Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes sicherstellen. Das Verfahren für die neue Verordnung wird in diesem Zeitraum weiterlaufen.

In der vorläufigen Anordnung werden unter anderem bestehende Regelungen zur Bauleitplanung, zu Abwasser und Kanalisation, zu wassergefährdenden Stoffen und zur Landwirtschaft übernommen oder an aktuelle Erfordernisse zur Wassergewinnung angepasst.

In dem Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Lörick werden auch, wie rechtlich vorgesehen, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit beteiligt.

Mit der Neufestsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung verliert die vorläufige Anordnung ihre Gültigkeit. Dies kann auch vor Ablauf des Jahres erfolgen.

Der Verordnungstext der vorläufigen Anordnung und die Schutzgebietskarte können während der Dienstzeiten beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesehen werden.

Düsseldorf, den 12.12.2017

Der Oberbürgermeister
Umweltamt
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
Dr. Bantz

Wasserschutzzonenverordnung Lörick

Ordnungsbehördliche Verordnung im Wege der vorläufigen Anordnung zur weiteren Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG

Vorläufige Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerk Lörick

Auf Grund des § 52 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG - vom 31. 07. 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) in Kraft getreten am 05.01.2018, des § 14 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) - LWG - vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- undwasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW vom 15.07.2016, S. 559), in Kraft getreten am 15.07.2016 und der  §§ 27, 29 bis 34, § 37 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert am 08.12.2009 GV NRW S. 765 wird verordnet:


§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG (Wasserwerksbetreiber)im Wege der vorläufigen Anordnung weiterhin ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).

(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkung Heerdt, Fluren 3 tlw., 5 tlw., 6 tlw., 7, 8, 9-11 je tlw., 25-28 je tlw., 29, 30, 36 tlw. und 37 tlw.

(4) Über das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 einen Überblick.

Im Einzelnen ergibt sich die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus einer Schutzgebietskarte im Maßstab 1:5000, in der die Zone III gelb, die Zone II grün und die Zone I rot angelegt sind.

Die Anlage und die Schutzgebietskarte sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Anlage und Schutzgebietskarte liegen vom Tage des Inkrafttretens an zur Einsicht während der Dienststunden bei dem Oberbürgermeister in Düsseldorf - untere Wasserbehörde - aus.


§ 2

Schutz in der Zone III

(1) In der Zone III sind gemäß § 35 Abs. 4 LWG genehmigungspflichtig:

  1. die Errichtung oder Veränderung von gewerblichen Anlagen jeder Art oder entsprechender Anlagen kommunaler Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften,
  2. die Errichtung oder Veränderung von festen Leitungen zur Beförderung von Treibstoff oder Öl,
  3. die Errichtung oder Veränderung von Kanalisationsanlagen größer als 200 mm Nennweite oder Kläranlagen,
  4. die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Stein-, Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
  5. die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zum Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern, Ableiten oder Aufstauen von Grundwasser,
  6. die Errichtung oder Veränderung von Sickergruben, Einleitungs-, Verrieselungs- oder Verregnungsanlagen für Kühl- oder Abwässer.

(2) Darüber hinaus sind in der Zone III genehmigungspflichtig:

  1. die Errichtung oder Veränderung von wassergefährdenden Stoffen, soweit dies nicht schon unter die Bestimmung in Nr. 2 des vorstehenden Absatzes fällt,
  2. der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen und die Versenkung radioaktiver Stoffe,
  3. das Lagern, Ablagern oder Einbringen von Stoffen, die selbst oder deren Auslaugungsprodukte das Grund- und Oberflächenwasser in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit nachteilig verändern können, soweit sie sich außerhalb von wasserdichten Lagerstätten befinden,
  4. das Einbringen von Stoffen jeder Art in Grund- und Oberflächenwasser,
  5. die Anlage oder wesentliche Veränderung von Straßen, sofern Baustoffe verwendet werden, die nicht im "Merkblatt über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesenwesen e.V. (FGSV) Köln verzeichnet sind und die Straßenbaumaßnahmen, die nicht tiefer als 50 cm in den gewachsenen Boden eingreifen,
  6. die Errichtung von Parkplätzen mit mehr als 10 Abstellplätzen, sofern das anfallende Oberflächenwasser nicht durch eine wasserdichte Befestigung gesammelt und einer Kanalisation zugeführt wird.


§ 3

Schutz in der Zone II

(1) In der Zone II sind gemäß § 35 Abs. 4 LWG genehmigungspflichtig:

  1. Bohrungen, Ausgrabungen oder andere Arbeiten, die tiefer als 50 cm auf den gewachsenen Boden einwirken,
  2. die Errichtung oder Veränderung von Kanalisationsanlagen,
  3. die Veränderung von Kläranlagen,
  4. die Veränderung von Anlagen zum Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten, Ableiten oder Aufstauen von Grundwasser,
  5. die Veränderung von Sickergruben, Einleitungs-, Verrieselungs- oder Verregnungsanlagen für Kühl- oder Abwässer.

(2) Darüber hinaus sind in der Zone II genehmigungspflichtig:

  1. die Errichtung oder Veränderung von Abwassersammelgruben,
  2. die Errichtung oder Veränderung von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  3. die Veränderung von baulichen oder gewerblichen Anlagen jeder Art sowie entsprechender Anlagen kommunaler Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften,
  4. die Veränderung von Sportplätzen, Parkplätzen oder militärischen Anlagen,
  5. die Veränderung von festen Leitungen zur Beförderung und von Anlagen zum Lagern oder Ansammeln wassergefährdenen Stoffe,
  6. die Verwendung von Kunstdünger und Pflanzenschutzmitteln,
  7. die wesentliche Veränderung von Wegen oder Straßen.

(3) ln der Zone II sind über die in Gesetzen und Verordnungen bereits enthaltenen Verbote hinaus verboten:

  1. der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen und die Versenkung radioaktiver Stoffe,
  2. 2. die Errichtung von gewerblichen Anlagen jeder Art oder entsprechender Anlagen kommunaler Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften,
  3. die Errichtung von festen Leitungen zur Beförderung und von Anlagen zum Lagern oder Ansammeln von wassergefährdender Stoffen,
  4. die Errichtung von Flugplätzen, militärischen Anlagen, Park- oder Sportplätzen,
  5. Sprengungen aller Art,
  6. die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Stein-, Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
  7. die Errichtung von Anlagen zum Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten, Ableiten oder Aufstauen von Grundwasser,
  8. das Lagern, Ablagern oder Einbringen von Stoffen, die selbst oder deren Auslaugungsprodukte das Grund- und Oberflächenwasser in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit nachteilig verändern können,
  9. die Errichtung von Sickergruben, Einleitungs-, Verrieselungs- oder Verregnungsanlagen für Kühl- oder Abwässer,
  10. die Errichtung von Kläranlagen,
  11. die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  12. die Anlage von Friedhöfen,
  13. das Vergraben von Tierleichen,
  14. das Wagenwaschen,
  15. Camping, Baden oder Lagern,
  16. die Anlage von Wegen oder Straßen,
  17. die Anlage und der Betrieb von Unterglaskulturen,
  18. die Errichtung von Gärfuttermieten, Patschkuhlen und die Ablagerung von Düngestoffen,
  19. jede Flüssigdüngung.


§4

Schutz in der Zone I

(1) In der Zone I sind nur gestattet:

  1. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Versorgungsanlagen sowie der erforderlichen zugehörigen Einrichtungen,
  2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Grundstücke ohne Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung und ohne Düngung,
  3. Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung des Wassers und des Bodens.

(2) Die Zone I darf nur von den Bediensteten des Wasserwerkes, der Wasserbehörden und der Gesundheitsbehörden oder mit deren besonderer Genehmigung auch von Dritten betreten werden.

(3) In der Zone I sind insbesondere verboten:

  1. die vorstehend in § 3 Abs. 3 aufgeführten Handlungen,
  2. Bohrungen, Ausgrabungen oder andere Arbeiten, die auf den gewachsenen Boden einwirken,
  3. die Errichtung, von Kanalisationsanlagen oder Abwassersammelgruben,
  4. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie der Gebrauch oder das Abstellen mit Verbrennungsmotoren betriebener Maschinen,
  5. der Aufenthalt von Haustieren.


§ 5

Duldungspflichten

(1) Die Gewässeraufsicht überwacht die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, auch nach dieser Verordnung, bestehen, §§ 100 Abs. 1, 101 WHG und §§ 116 Abs. 1 und 117 Abs. 1 LWG. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften gemäß dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass rechtmäßig erstellte bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst oder beseitigt und erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie haben ferner zu dulden, dass Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in den Schutzzonen II und I sind darüber hinaus verpflichtet zu dulden,

  1. die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Sicherung der Wassergewinnungsanlage gegen Überschwemmungen,
  2. das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen,
  3. die Errichtung und Unterhaltung von Beobachtungsbrunnen sowie das Betreten ihrer Grundstücke zum Zwecke der Probeentnahme aus diesen Brunnen.

(4) Die untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber ist vorher zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen sowie dem Wasserwerksbetreiber zuzustellen.


§ 6

Genehmigung

(1) Über die Genehmigung nach §§ 2 und 3 Abs. 2 und 3 entscheidet die untere Wasserbehörde in Düsseldorf. Handlungen, die einer Wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, einer Planfeststellung, einer gewerberechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden, bedürfen der Genehmigung nach dieser Verordnung nicht, wenn schon die anderen Bestimmungen ausreichen, um den Grundwasserschutz im Sinne dieser Verordnung zu gewährleisten. Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren, § 35 Abs. 4 LWG.

(2) Dem Genehmigungsantrag sind in vierfacher Ausfertigung Unterlagen, wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen, beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.

(3) Die untere Behörde beteiligt den Wasserwerksbetreiber und holt vor ihrer Entscheidung dessen Stellungnahme ein

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

(5) Die Genehmigung kann für eine unbestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden.

(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. und den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.


§ 7

Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 3 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Grundwasserschutzes im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist.

(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der unteren Wasserbehörde Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten erteilt werden, soweit dies zum Betrieb der Wassergewinnungs- und Versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend.


§ 8

Andere Rechtsvorschriften

Die in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV vom 18.04.2017 (BGBL I S. 904) in Kraft getreten am 01.08.2017 und in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeigen, Genehmigungs- oder anderen behördlichen Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben unberührt.


§ 9

Entschädigung

Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so befindet die untere Wasserbehörde auf Antrag des Betroffenen über die Entschädigung gemäß § 52 Abs. 4 WHG und §§ 102 und 103 LWG.


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder- fahrlässig eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 7 vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 103Abs. 1 Nr. 8 WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 6 vornimmt.


§ 11

Inkrafttreten

Diese nochmalige vorläufige Verordnung tritt am 20.01.2018 in Kraft. Sie tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung außer Kraft, mit der nach § 51 Abs. 1 WHG endgültig ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Unabhängig davon tritt diese nochmalige vorläufige Verordnung mit Ablauf des 19.01.2019 außer Kraft.