Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

vom 09. Juli 2012

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 vom 14.07.2012
Redaktioneller Stand: August 2022

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) sowie der §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 05.07.2012 folgende Satzung beschlossen:


I. Abschnitt

Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder


§ 1 Allgemeines

Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.
 

§ 2 Beitragszeitraum
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- (gilt nicht für OGS) oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung.
 

§ 3 Beitragspflichtige
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.


§ 4 Beitragshöhe
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist der 01. August bis 31. Juli des Folgejahres (Betreuungsjahr).

Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(3) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.


§ 5 Einkommen
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen (s. § 3 EBS) im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (z.B. Brutto-Einkommen abzüglich Werbungskosten, bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparerpauschbetrages, bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe der Gewinn) und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden.

Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nummer 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.

Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben - ausgenommen Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - s. hierzu § 2 Abs. 5a S. 2 EStG, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen).
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen.
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen unberücksichtigt.
Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.

Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Grundsätzlich ist für die Bemessung der Beitragshöhe das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich.

Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.

Eine erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.

Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages sind, sind unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des Elternbeitrages im Monat nach Eintritt der Veränderung.

Unabhängig von den Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Düsseldorf berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen.


§ 6 Beitragsermäßigung
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote i.S.d. § 90 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtung, Tagespflege) oder der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in Anspruch nehmen, dann entfallen die Beiträge nach dieser Satzung für das zweite und jedes weitere Kind, soweit diese Beitragspflicht zeitlich nach der Beitragspflicht oder mit gleichem Vertrag für das erste Kind entstanden ist. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. Für die Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung gemäß Satz 1 für ein Kind in einem anderen Jugendamtsbezirk, muss ein Nachweis vorgelegt werden, wonach ein Elternbeitrag in diesem Jugendamtsbezirk geleistet wird, bis zu welchem Zeitraum dieser zu leisten ist und ob es sich um ein öffentlich gefördertes Betreuungsangebot handelt.

(2) Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge für im Jugendamtsbezirk Düsseldorf betreute Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag nach dieser Satzung bzw. der Beitragstabelle der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich ergibt.

(3) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

Beitragspflichtige, die dem Jugendamt einen gültigen Düsselpass, eine Kostenübernahmeerklärung für das Verpflegungsentgelt im Rahmen des Bildungsund Teilhabepaketes vorlegen oder den Leistungsbezug eine der Leistungen gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nachweisen, werden für die Dauer der jeweiligen Leistung der untersten Einkommensgruppe zugeordnet.

Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in Satz 2 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer, nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen Einkommen.

(4) Gemäß § 50 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Kinder, deren Tagesbetreuung nach Satz 1 elternbeitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.


§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger, bei OGS die Schule, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme-und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gemäß § 5 dieser Satzung, vorzulegen.

Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

Der Nachweis des Einkommens gemäß § 5 entfällt, wenn und solange der/die Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen.

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt.


§ 8 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 genannten Gründen.

(2) Mit der Anmeldung verpflichten sich die Eltern beziehungsweise die Personen, die nach § 3 an die Stelle der Eltern treten, den fälligen Beitrag durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Auf begründeten Antrag kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren abgesehen werden.


§ 9 Bußgeldvorschrift
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Mitteilungsverpflichtungen nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.


II. Abschnitt

Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der §§ 22, 23 SGB VIII (KJHG)


§ 10 Allgemeines
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.

(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Auskunftsund Anzeigepflichten, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 3 bis 9 des I. Abschnitts entsprechend.


§ 11 Beitragszeitraum
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum der Geldleistung für die Kindertagespflege, er beginnt und endet mit dem Monat des vertraglichen Betreuungsanspruches.

Beginnt der vertragliche Betreuungsanspruch für die Kindertagespflege bis einschließlich zum 15. eines Monats oder endet er nach dem 15. eines Monats, so wird für diesen Monat ein voller Monatsbeitrag erhoben. Beginnt der vertragliche Betreuungsanspruch für die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet der vertraglichen Betreuungsanspruch vor dem 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

Die Beitragspflicht wird durch die Eingewöhnung sowie Unterbrechungen, z.B. Urlaub oder Fehltage des Kindes oder der Tagespflegeperson bis maximal 4 Wochen oder anderen in § 2 Abs. 2 genannten Gründen, nicht berührt. Der Beitragsbescheid bleibt solange gültig, bis ein neuer Bescheid (z.B. Stundenänderung, Einkommensänderung etc.) oder eine Abmeldung erfolgt ist.

(2) Der Bewilligungszeitraum für Kindertagespflege richtet sich nach dem individuell notwendigen Betreuungsbedarf. Grundsätzlich besteht ein Betreuungsanspruch bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.


III. Abschnitt

Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich


§ 12 Allgemeines
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern am Angebot der Offenen Ganztagsschule gemäß § 51 Abs. 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) einen öffentlich rechtlichen Beitrag.

(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend.

§ 13 Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(zuletzt geändert durch Satzung vom 16.09.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 30.10.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 42/43 vom 30.10.2021); In-Kraft-Treten: 09.10.2021)

Die offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und beweglichen Ferientagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.

Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.


§ 14 Ermäßigung
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.


§ 15 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule können nur durch Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule in Anspruch genommen werden.

(2) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen der durch einen Schulkonferenzbeschluss festgelegten Vergabekriterien.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).

(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.


§ 16 Abmeldung, Ausschluss
(zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 29.06.2021 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 10.07.2021); In-Kraft-Treten: 01.08.2021)

(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

  1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
  2. Wechsel der Schule,
  3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(2) Ein Kind kann durch die Schule von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
  2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig und täglich wahrnimmt,
  3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
  4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
  5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.


IV. Abschnitt

Abschließende Regelung


§ 17 In-Kraft-Treten
(zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 09.07.2022 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 26/27 vom 09.07.2022); In-Kraft-Treten: 01.08.2022)

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.