Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene (vgl. § 75 (3) SGB VIII) müssen nicht anerkannt werden, da diese gem. § 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind.

Diese Wohlfahrtsverbände sind:

  • Arbeiterwohlfahrt
  • Caritas
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Diakonisches Werk
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband
  • Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

Bedeutung der Regelung

Bedeutung der Regelung

Die Anerkennung dient einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung im Rahmen des Verhältnisses freie und öffentliche Träger und macht Einzelprüfungen über die generelle Förderungswürdigkeit von freien Trägern entbehrlich. Sie gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Anerkennung gibt dem freien Träger keinen Anspruch auf Förderung. Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen und institutionellen Prüfung der im Einzelnen zu fördernden Projekte.

Kontakt

  • Saskia Knüfer

    0211 - 8996981

    E-Mail
  • Ihr Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
    Willi-Becker-Allee 7
    40200 Düsseldorf