Anlage A zur Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Flehe der Stadtwerke Düsseldorf AG

vom 05. Juli 1999

 
Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 29 vom 22.07.1999
Redakioneller Stand: Februar 2010

Anlage A
zur Wasserschutzgebietsverordnung Flehe

(Zeichenerklärung:
V = Handlung oder Maßnahme ist verboten
G = Handlung oder Maßnahme unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde)
 

Zone
Tatbestand
IIIB IIIA II I
1.
Abfallentsorgung/Lagern und Ablagern von Stoffen
       
1.1
Anlagen zum Ablagern von Stoffen jeder Art: Errichten, Erweitern
G: Ablagerungen von Locker- und Festgestein, wenn durch Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.
im Übrigen: V
V V V
1.2
Abfallbehandlungsanlagen (ausgenommen Anlagen gemäß Zf. 1.4 - 1.6): Errichten, Erweitern
G: Anlagen, in denen feste Abfallstoffe durch Sortieren, Bearbeiten oder Aufbereiten für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden; Bodenbehandlung im Rahmen von Altlastensanierung auf dem Altlastengrundstück, beschränkt auf die Sanierungsmaßnahme

im übrigen: V
G: Bodenbehandlung im Rahmen von Altlastensanierung auf dem Altlastengrundstück, beschränkt auf die Sanierungsmaßnahme

im Ubrigen V
V V
1.3
Errichten und Erweitern von Abfallumschlaganlagen und Zwischenlager (ausgenommen Zf. 1.4 -1.6)
G G: vorübergehen- de Zwischenlager im Rahmen von Bautätigkeit

im übrigen V
V V
1.4
Kompostierungsanlagen (ausgenommen: Bioabfall- und Grünschnitt- kompostierung aus eigener Nutzung auf privaten Wohngrundstücken und in Kleingärten):
Errichten, Erweitern
G: Anlagen für reine Grünabfälle
im übrigen: V
G: Anlagen für reine Grünabfälle mit einem Durchsatz von weniger als 2 t pro Jahr

im übrigen: V
V V
1.5
Anlagen zum Umschlagen, Ablagern, Lagern, Behandeln, Zwischenlagern, Aufarbeiten radioaktiver Abfallstoffe (ausgenommen im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf- Meß- und Regeltechnik):
Errichten, Erweitern
V
G: Anlagen zu Forschungs- und Lehrzwecken der Universität
V
G: Anlagen zu Forschungs- und Lehrzwecken der Universität
V V
1.6
Anlagen zum Lagern und Verarbeiten von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott, sonstigen mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotten und Altreifen: Errichten, Erweitern
V V V V
1.7
Wesentliches Ändern von Anlagen gemäß Zf 1.1 - 1.6
G G
wesentliches Ändern der unter Ziffern 1.2 - 1.5 in Zone III A ge- nehmigungs- pflichtigen Anlagen

im übrigen: V
V V
2.
Abgrabungen, Erdaufschlüsse (Ausnahme: Maßnahmen zum Aufstellen von Masten, Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen):

Herstellen, Erweitern, wesentliches Ändern.
       
2.1
wenn das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird
G: Baugruben

im übrigen: V
G: Baugruben

im übrigen: V
V V
2.2
wenn die Grundwasser- überdeckung wesentlich vermindert oder eine reinigende Schicht abgetragen wird
G: wenn eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers verbleibt oder hergestellt wird

im übrigen: V
G: wenn eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers verbleibt oder hergestellt wird V V
3.
Abwasseran- lagen (§ 2 -ausgenommen Anlagen gem. Zf. 4.):
Errichten, Erweitern, Wiederher- stellen, wesentl. Ändern
G G G:
Sanierungsmaß nahmen
im übrigen: V
 
4.
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2)
       
4.1
Errichten
G G: Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser (Regenbecken, Regenwasser- behandlungsanlagen

im Übrigen: V
V V
4.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G G: Sanierungs- maßn.

im übrigen: V
V
5.
Abwasser (§2):

Einleiten, Aufbringen
       
5.1
Schmutzwasser, unbehandelt
V V V V
5.2
Schmutzwasser (§2), behandelt
       
5.2.1
Einleiten in oberirdischen Gewässer, die anschließend die Zone II durchfließen
V V V V
5.2.2
Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend nicht die Zone II durchfließen
G G    
5.2.3
Untergrundverrieselung oder Verrieselung nach DIN 4261 Teil 2
G G: im Zusammenhang mit bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Anlagen bzw. nach Zf.4.2 genehmigter Änderungen, Sanierungen

im übrigen: V
V V
5.2.4
Versickern über Sickerschacht
V V V V
5.2.5
Großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G G: Versickerung über die belebte Bodenzone im Anschluß an eine Behandlung in einer nach DIN 4261 Teil 2 ausgebauten Abwasserbehandlungsanlage

im übrigen: V
V V
5.2.6
Aufbringung auf die Oberfläche
G V V V
5.3
Niederschlagswasser (§2), unbehandelt
       
5.3.1
Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend die Zone II durchfließen
G: aus Wohn- oder vergleichbaren Gebieten, wenn die Dichtigkeit des betreffenden Gewässers im Bereich der Schutzzone II nachgewiesen oder hergestellt wird und dies in geeigneten Zeitabständen überprüft wird

im übrigen: V
G: aus Wohn- oder vergleichbaren Gebieten, wenn die Dichtigkeit des betreffenden Gewässers im Bereich der Schutzzone II nachgewiesen oder hergestellt wird und dies in geeigneten Zeitabständen überprüft wird

im übrigen: V
V V
5.3.2
Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend nicht die Zone II durchfließen
G: aus Wohgebieten oder vergleichbaren Gebieten

im übrigen: V
wie Zone III B - -
5.3.3
punktueller Eintrag in den Untergrund (Sickerschacht)
V V V V
5.3.4
Rigolenversickerung
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten - ausgenommen Verkehrsanlagen

im übrigen: V
V V V
5.3.5
großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten

im übrigen: V
wie Zone III B V V
5.4
Niederschlagswasser (§2), behandelt
       
5.4.1
Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend die Zone II durchfließen
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten

im übrigen: V
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten

im übrigen: V
V V
5.4.2
Einleiten in oberirdische Gewässer, die anschließend nicht die Zone II durchfließen
G G    
5.4.3
punktueller Eintrag in den Untergrund (Sickerschacht)
V V V V
5.4.4
Rigolenversickerung
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten - ausgenommen Verkehrsanlagen

im übrigen: V
wie Zone III B V V
5.4.5
großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G G V V
6.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
siehe Ziff. 61, 62 und 63
       
7
Badebetrieb an oberirdischen Gewässern:

Einrichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
8.
Bahnanlagen (ausgenommen Rangierbahnhöfe):

Ausweisen, Bauen, Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
9.
Baugebiete:

Festsetzung in Bebauungsplänen (Kleingartenanlagen vgl. Ziff. 29)
V: Gebiete, nach deren Festsetzung Nutzungsarten zulässig wären, die nach Ziff. 61, 62 und 63 verboten sind.

Hinweis:
Im übrigen sind die Belange des Gewässerschutzes und der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Bauleitplanverfahren nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beachten

wie Zone III B V V
10.
bauliche Anlagen:

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern (für Anlagen gemäß Ziff. 61, 62 und 63 gelten die dort genannten besonderen Regelungen)

V:
- wenn der Grundwasserstrom zur Wassergewinnung aus dem Einzugsbebiet herausgeleitet wird

- wenn Materialien verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung wassergefährdener Stoffe besteht

im übrigen: G

V:
- wenn der Grundwasserstrom zur Wassergewinnung aus dem Einzugsbebiet herausgeleitet wird

- wenn Materialien verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung wassergefährdener Stoffe besteht

im übrigen: G
V V
11.
Befahren von Gewässern
G: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor V: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor V V
12.
Bewässern mit hygienisch nicht einwandfreiem Wasser
- - V V
13.
Bodenmaterial:

Einbau (siehe wassergefährdende Materialien)
       
14
Bohrungen
(z.B. auch Erkundungen von Altlasten
G:
Ausnahme: für geologische und bodenkundliche Untersuchungen, Grundwasserbeobachtungs- dienst, Nährstoffuntersuchungen, Setzen von Weidepfählen, Altlastenerkundungen
wie Zone III B G: für bodenkundl. Untersuchungen, Grundwasserbeobachtungs- dienst, Nährstoffuntersuchungen, Setzen von Weidenpfählen, Altlasterkundungen

im übrigen: V
V
15.
Dauergrünland:

Umwandeln in Ackerland
G G V V
16.
Düngemittel

siehe Nährstoffträger
       
17.
Festmist (§2)

siehe Nährstoffträger
       
18.
Festmistlager:
Errichten, Erweitern
V:
Ausnahme: mit wasserundurchlässiger Bodenabdichtung und geordneter Sickerwasserableilung
wie Zone III B V V
19.
Fischteiche:

Anlegen, Erweitern, wesentliches Ändern
G:
Ausnahme: Zierteiche, oder in Landschafts- plänen fest- gesetzte Biotope
G:
Ausnahme: Zierteiche, oder in Landschaftsplänen festgestzte Biotope
V V
20.
Fischhaltung mit regelmäßiger Zufütterung
V V V V
21.
Friedhöfe:

Neuanlegen, wesentliches Erweitern
G V V V
22.
Gartenbaubetriebe mit Gewächshäusern bzw. baulichen Anlagen:

Neuanlegen, Erweitern
G G V V
23.
Golfsportan- lagen:

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G: wenn eine Besorgnis der nachteiligen Veränderung des Grundwassers durch Nährstoffträger oder PBSM durch eine ausreichende Abdichtung der Greens oder ein überprüfbares Bewirtschaftungskonzept ausgeschlossen ist.

im übrigen: V
wie Zone III B V V
24.
Gülle
(siehe Nährstoffträger)
       
25.
Güllebehälter
(siehe Ziff. 61)
       
26.
Intensivbeweidung (§2)
- G V V
27.
Jauche
(siehe Nährstoffträger)
       
28.
Aufbringen von Klärschlamm
G V V V
29.
Kleingarten- anlagen:
Neuanlegen, Erweitern, Darstellung in Flächennutzungsplänen, Festsetzung in Bebauungsplänen
G V V V
30.
Kompost
(siehe Nährstoffträger)
       
31.
Kompostierungsanlagen
(siehe Abfallentsorgung)
       
32.
Kühlwasser, unbelastetes:

Einleiten in den Untergrund
G: großflächiges Einleiten

im übrigen: V
wie Zone III B V V
33.
Lagern, Campen
  V
Ausnahme: innerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen
V V
34.
Märkte, Volksfeste, Ausstellungen, oder ähnl. Veranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
G G V V
35.
Motorsport
G V V V
36.
Nährstoff- träger (§2)
       
36.1
Aufbringen auf Flächen mit land-, forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Nutzung, Sportgrünflächen u. öffentliche Grünflächen
anzeigepflichtig (§6) wie Zone III B V
Ausnahme:
anzeigepflichtig (§6) ist Aufbringen mineralischer Düngemittel
V
36.2
Aufbringen auf sonstigen Flächen
V
Ausnahme: gewässerschonende Düngung (§2); Aufbringen von Grünkompost aus privaten Gärten
wie Zone III B V
Ausnahme: gewässer schonende Düngung (§2) mit mineralischen Düngern
V
36.3
Aufbringen bei Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere auf tiefgefrorenem Boden oder auf hängigen Flächen
V V V V
37.
Notabwurf- plätze des Luftverkehrs:

Ausweisen
G V V V
38.
Park-, Rastplätze, Stellplätze für mehr als 10 KfZ:
Errichten, Erweitern
G G V V
39.
Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (§2)
       
39.1
Anwenden von in Wasserschutzgebieten nicht zugelassenen PBSM (§2)
V V V V
39.2
Anwenden zugelassener PBSM (§2) auf Flächen mit land-, forstwirtschaftlicher, erwerbsgärtnerischer Nutzung (§2), Sportgrünflächen u. öffentl. Grünflächen
anzeigepflichtig (§7) wie Zone III B wie Zone III B V
39.3
Anwenden zugelassener PBSM (§2) in Privatgärten, Kleingärten
V
Ausnahme: gewässerschonende Anwendung
wie Zone III B V V
39.4
Anwendung zugelassener PBSM (§2) auf sonstigen Flächen (insbesondere Verkehrsanlagen, Sportanlagen, befestigte Flächen)
G: gewässer schonende Anwendung (§2), wenn es zur Verkehrssicherung erforderlich ist u. der Anwender einen Sachkundenachweis besitzt.

im übrigen: V
wie Zone III B wie Zone III B V
39.5
Reinigen von Spritzmittel- anlagen auf Flächen, von denen abfliessendes Wasser in ein Gewässer (Grund- oder Oberflächenwasser) gelangen kann
V V V V
40.
Pferche

(siehe Intensivbeweidung
       
41.
Post- und Stromkabel

(siehe Versorgungsleitungen
       
42.
Rangier- /Güterbahn- höfe
       
42.1
Errichten
V V V V
42.2
wesentliches Ändern, Erweitern
G G - -
43.
Rastanlagen
(siehe Parkplätze)
       
44.
Recycling-Materialien (§2):

Verwenden bei baulichen Maßnahmen aller Art
V V V V
45.
Regenklär- becken, Regenüberlauf- becken
(siehe Abwasserbehandlungs- anlagen)
       
46.
Rohrleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19 a WHG
       
46.1
Errichten, Erweitern
G G: Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe in den Untergrund

im übrigen: V
V V
46.2
wesentliches Ändern, Sanieren
G G V V
47.
Schießstände (außerhalb von Gebäuden
       
47.1
Errichten
V: Tontaubenschießen
im übrigen: G
G: in Außenanlagen mit Auffang auf abgedichteten Flächen

im übrigen: V
V V
47.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
48.
Silagen, Silagenmieten

Anlegen
V
Ausnahme (genehmigungsfrei): mit dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter oder wenn keine Sickersäfte entstehen
wie Zone III B V V
49.
Silagesilos

Errichten
G G V V
50.
Sprengungen
G G V V
51.
Stellplätze
(siehe Parkplätze)
       
52.
Straßen und Wege
       
52.1
Bauen neuer Straßen und Wege
G G V V
52.2
Erweitern und wesentliches Ändern, soweit dies über die übliche Unterhaltung und örtlich begrenzte Verkehrs- sicherungs- maßnahmen hinausgeht
G G G V
53.
Stromkabel
(siehe Versorgungsleitungen
       
54.
Tontauben- schießen
(siehe Schießstände)
       
55.
Versorgungs- leitungen
       
55.1
Stromleitungen mit flüssigen wasserge- fährdenden Kühl- und Isoliermitteln
       
55.1.1
Errichten, Erweitern
G G: oberirdische Leitungen

im übrigen: V
V V
55.1.2
wesentliches Ändern
- G V V
55.2
sonstige Versorgungs- leitungen
       
55.2.1
Verlegen
- - G: Post, Stromkabel, notwendige Versorgungsleitungen für das Wasserwerk

im übrigen: V
V
55.2.2
Unterhaltungs- maßnahmen
- - G V
56.
Viehbestand in landwirtschaft- lichen Betrieben

Erweitern im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen
G G V V
57.
Wärmepumpen

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
- G V V
58.
Wald
       
58.1
Kahlschlag über 1 ha
V V V V
58.2
Kahlschlag (§2)
- - V V
58.3
Umwandeln von Wald und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in andere Nutzungsarten
G G V V
59.
wassergefährdende Materialien einschl. Bodenaushub (§2) Verwenden (z.B. Einbau, Verfüllung, Abdeckung von Altlasten, Herstellung von Lärmschutz- wällen
G: Materialien mit Zuordnungswert Z 0 nach der Richtlinie der Länderarbeits- gemeinschaft Abfall (LAGA) -Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen -Technische Regel-

im übrigen: V
wie Zone III B V V
60.
wassergefährdende Stoffe -(§2)-
(soweit diese Verordnung keine Sonder regelungen ent hält
       
60.1
Einleiten in den Untergrund (z.B. Versickern, Versenken)
V V V V
60.2
offenes oder ungesichertes Lagern
V V V V
60.3
Transportieren
- - V
Ausnahme:
Anliegerverkehr
V
61.
wassergefährdende Stoffe -Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen; Herstellen, Behandeln und Verwenden (mit Ausnahme von Festmistlagern - Zf. 18 und Anlagen gemäß Zf. 62 und 63:)
       
61.1
Errichten, Erweitern
G G:

-Anlagen zum Lagern von Heizöl und Dieselöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l zum Eigenverbrauch

- Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen, für die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Gartenbaubetiebe mit Unterglaskulturflächen bis 100.000 l

- abgedichtete, eingefaßte und überdachte Flächen zum Lagern von PBSM bis maximal 1 cbm Gesamtvolumen und für mineralischen Dünger bis maximal 100 cbm sowie für Branntkalk

- kontrollierbar dichte Behälter zum Sammeln und Lagern von Silagesickersäften und Jauche sowie Sammeln von Gülle, ferner oberirdische dichte Behälter zum Lagern von Gülle;

- dichte Behälter zum Lagern geringer Mengen sonstiger wassergefährdender Stoffe, höchstens in einer Gesamtmenge bis 200 l;

- Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in geringer Menge, höchstens in einer Gesamtmenge bis 200 l


im übrigen: V
V V
61.2
wesentliches Ändern
G G V V
61.3
Betreiben von unterirdischen Anlagen bzw. Anlageteilen oder oberirdischen Anlagen von mehr als 1.000 l
zulässig nur, wenn ab Inkrafttreten der Verordnung regelmäßige Überprüfungen der Anlage durch zugelassene Sachverständige § 19 i Abs. II S. 3 Nr. 2 WHG innerhalb der dort genannten Fristen stattfinden

im übrigen: V
wie Zone III B wie Zone III B V
62.
wassergefährdende Stoffe - Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrenn- stoffen, Aufarbeiten bestrahlter Kernbrennstoffe, Erzeugen ionisierender Strahlen sowie Lagern u. Zwischenlagern radioaktiver Stoffe
       
62.1
Errichten, Erweitern
V V V V
62.2
wesentliches Ändern
G G:
Maßnahmen, die das Gefährdungspotential vermindern

im übrigen: V
V V
63.
wassergefährliche Großanlagen (§2)
       
63.1
Errichten, Erweitern
V V V V
63.2
wesentliches Ändern
G G V V
63.3
Betreiben vorhandener Anlagen
nur zulässig, wenn ab Inkrafttreten der Verordnung regelmäßige Überprüfungen der Anlage durch zugelassene Sachverständige entsprechend § 19 i Abs. II S. 3 Nr. 2 WHG innerhalb der dort genannten Fristen stattfinden.

im übrigen: V
wie Zone III B V V
64.
gentechnische Anlagen

Errichten, Erweitern
G: Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken durchgeführt werden, die den Anforderungen der Gentechnik - Sicherheitsverordnung entsprechen

im übrigen: V
wie Zone III B V V
65.
Zelten
(siehe Lagern)