Anlage A zur Wasserschutzgebietsverordnung Baumberg

vom 28. Sebtember 2000

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 42 vom 19.10.2000
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Anlage A
zur Wasserschutzgebietsverordnung Baumberg

(Zeichenerklärung:
V = Handlung oder Maßnahme ist verboten
G = Handlung oder Maßnahme unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde)

Zone
Tatbestand
III B III A II I
1.
Abfallentsorgung/Lagern und Ablagern von Stoffen
1.1
Anlagen zum Ablagern von Stoffen jeder Art: Errichten, Erweitern
G: Ablagerungen von Locker- und Festgestein, wenn durch Umsetzungs- und Auslaugungs- prozesse eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

Im Übrigen: V
V V V
1.2
Abfallbehand- lungsanlagen (ausgenommen Anlagen gemäß Zf. 1.4 - 1.6): Errichten, Erweitern
G: Anlagen, in denen feste Abfallstoffe durch Sortieren, Bearbeiten oder Aufbereiten für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden.

Im übrigen: V
V V V
1.3
Errichten und Erweitern von Abfallumschlagsanlagen und Zwischenlager (ausgenommen Zf. 1.4 -1.6)
G G: vorübergehende Zwischenlager im Rahmen von Bautätigkeit

Im übrigen: V
V V
1.4
Kompostierungsanlagen (ausgenommen: Bioabfall- und Grünschnittkompostierung aus eigener Nutzung auf privaten Wohngrundstücken):
Errichten, Erweitern
G: Anlagen für reine Grünabfälle

Im übrigen: V
G: Anlagen für reine Grünabfälle mit einem Durchsatz von weniger als 2 t pro Jahr

Im übrigen: V
V V
1.5
Anlagen zum Umschlagen, Ablagern, Lagern, Behandeln, Zwischenlagern, Aufarbeiten radioaktiver Abfallstoffe (ausgenommen im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf- Mess- und Regeltechnik):
Errichten, Erweitern
V V V V
1.6
Anlagen zum Lagern und Verarbeiten von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott, sonstigen mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotten und Altreifen: Errichten, Erweitern
V V V V
1.7
Wesentliches Ändern von Anlagen gemäß Ziffer 1.1 - 1.6
G G
Wesentliches Ändern der unter Ziffern 1.2 - 1.5 in Zone III A genehmigungspflichtigen Anlagen

Im übrigen: V
V V
2.
Abgrabungen, Erdaufschlüsse (Ausnahme: Maßnahmen zum Aufstellen von Masten, Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen):

Herstellen, Erweitern, wesentliches Ändern.
2.1
wenn das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird
G: Baugruben

Im übrigen: V
G: Baugruben

Im übrigen: V
V V
2.2
wenn die Grundwasser- überdeckung vermindert oder eine reinigende Schicht abgetragen wird
G: Baugruben

Im übrigen: V
G: Baugruben

Im übrigen: V
V V
3.
Abwasseranlagen (§ 2 -ausgenommen Anlagen gemäß Ziffer 4.):
Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, wesentl. Ändern
G G V V
4.
Abwasserbe- handlungsan- lagen (§ 2)
4.1
Errichten
G G: Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser (Regenbecken, Regenwasserbehandlungsanlagen

Im Übrigen: V
V V
4.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
5.
Abwasser
(§ 2):

Einleiten, Aufbringen
5.1
Schmutz- wasser, unbehandelt
V V V V
5.2
Schmutzwasser, behandelt (nach DIN 4261); Einleiten in oberirdische Gewässer
G G V V
5.2.1
Untergrundverrieselung im Anschluss an Kleinkläranlagen nach DIN 4261 (Teil 1 und 2)
G G: im Zusammenhang mit bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Anlagen

Im übrigen: V
V V
5.2.2
Versickern über Sickerschacht
V V V V
5.2.3
Großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G G: Versickerung über die belebte Bodenzone im Anschluß an eine Behandlung in einer nach DIN 4261 Teil 2 ausgebauten Abwasserbehandlungsanlage,

im übrigen: V
V V
5.2.4
Aufbringung auf die Oberfläche
G V V V
5.3
Niederschlagswasser -§ 2-, unbehandelt
5.3.1
Einleiten in oberirdische Gewässer
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
5.3.2
punktueller Eintrag in den Untergrund (Sickerschacht)
V V V V
5.3.3
Mulden-/ und Mulden- Rigolenversickerung
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten mit einem Mindesabstand zum höchsten Grundwasserstand von 1 m - ausgenommen Verkehrsan- lagen

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
5.3.4
großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G: aus Wohngebieten oder vergleichbaren Gebieten - ausgenommen Verkehrsanlagen

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
5.4
Niederschlagswasser (§ 2), behandelt (in dafür geeigneten Anlagen nach dem Stand der Technik)
5.4.1
Einleiten in oberirdische Gewässer
G G V V
5.4.2
punktueller Eintrag in den Untergrund (Sickerschacht)
V V V V
5.4.3
Mulden-/ und Mulden- Rigolenversickerung
G - mit einem Mindesabstand von 1m zum höchsten Grundwasser- stand Wie Zone III B V V
5.4.4
großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G G V V
6.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
siehe Ziffer 60, 61 und 62
7
Badebetrieb an oberirdischen Gewässern:

Einrichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
8.
Bahnanlagen (ausgenommen Rangierbahnhöfe):

Ausweisen, Bauen, Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
9.
Baugebiete:

Festsetzung in Bebauungsplänen
V: Gebiete, nach deren Festsetzung Anlagen und Nutzungsarten zulässig wären, die nach Ziffer 60, 61 und 62 verboten sind.

Hinweis:
Im übrigen sind die Belange des Gewässerschutzes und der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Bauleitplanverfahren nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beachten

Wie Zone III B V V
10.
bauliche Anlagen:

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern (für die Anlagen gemäß Ziffer 60, 61 und 62 gelten die dort genannten besonderen Bedingungen)

V:
- wenn Materialien verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung wassergefähr- dender Stoffe besteht

Wie Zone III B V V
11.
Befahren von Gewässern
G: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor V: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor V V
12.
Bodenmaterial:

Einbau (siehe wassergefährdende Materialien)
13
Bohrungen (z.B. auch Erkundungen von Altlasten
G:
Ausnahme: für geologische und bodenkundliche Untersuchungen, Grundwasserbeobachtungsdienst, Nährstoffuntersuchungen, Setzen von unbehandelten Weidepfählen, Altlastener- kundungen
Wie Zone III B G: für bodenkundl. Untersuchungen, Grundwasserbe- obachtungsdienst, Nährstoffuntersuchungen, Setzen von unbehandelten Weidenpfählen, Altlaster- kundungen

Im übrigen: V
V
14.
Dauergrünland:

Umwandeln in Ackerland
G G V V
15.
Düngemittel

siehe Nährstoffträger
16.
Festmist (§ 2)

siehe Nährstoffträger
17.
Festmistlager:
Errichten, Erweitern
V:
G: mit wasserundurchlässiger Bodenplatte und geordneter Sickerwassersammlung
Wie Zone III B V V
18.
Fischteiche
:
Anlegen, Erweitern, wesentliches Ändern
G:
Ausnahme: Zierteiche und in Landschaftsplänen festgesetzte Biotope
G:
Zierteiche und in Landschaftsplänen festgesetzte Biotope

im übrigen: V
V V
19.
Fischhaltung mit regelmäßiger Zuchtfütterung
V V V V
20.
Friedhöfe:

Neuanlegen, Erweitern
G V V V
21.
Gartenbaubetriebe mit Gewächshäusern:
Neuanlegen, Erweitern
G: geschlossene Systeme

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
22.
Golfsportanlagen:

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G: wenn eine Besorgnis der nachteiligen Veränderung des Grundwassers durch Nährstoffträger oder PBSM durch eine ausreichende Abdichtung der Greens und ein überprüfbares Bewirtschaftungskonzept ausgeschlossen ist.

im übrigen: V
Wie Zone III B V V
23.
Gülle
(siehe Nährstoffträger)
24.
Güllebehälter
(siehe Ziffer 61)
25.
Intensivbe- weidung (§ 2)
G G V V
26.
Jauche
(siehe Nährstoffträger)
27.
Aufbringen von Klärschlamm
G V V V
28.
Kleingartenanlagen:

Neuanlegen, Erweitern, Darstellung in Flächennutzungsplänen, Festsetzung in Bebauungs- plänen
G V V V
29.
Kompost
(siehe Nährstoffträger)
30.
Kompostie-rungsanlagen
(siehe Abfallentsorgung)
31.
Kühlwasser, unbelastetes:

Einleiten in den Untergrund
G: großflächiges Einleiten

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
32.
Lagern, Campen
V
Ausnahme: innerhalb dafür vorgesehener genehmigter Einrichtungen
V V
33.
Lande- und Startbahnen
33.1
Ausweisen, Errichten
V V V V
34.
Märkte, Volksfeste, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
G G V V
35.
Motorsport
G V V V
36.
Nährstoffträger (§ 2)
36.1
Aufbringen auf Flächen mit land-, forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Nutzung, Sportgrünflächen und öffentliche Grünflächen
Anzeigepflichtig (§ 6) Wie Zone III B V
Ausnahme:
Anzeigepflichtig ist das Aufbringen mineralischer Düngemittel
V
36.2
Aufbringen auf sonstigen Flächen
V
Ausnahme: Gewässerschonende Düngung (§ 2); Aufbringen von Grünkompost aus privaten Gärten
Wie Zone III B V
Ausnahme: gewässerschonende Düngung (§ 2) mit mineralischen Düngern
36.3
Aufbringen bei Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere auf tiefgefrorenem Boden oder auf hängigen Flächen
V V V V
37.
Notabwurfplätze des Luftverkehrs:

Ausweisen
G V V V
38.
Park-, Rast- und Stellplätze für mehr als 10 PKW
G G V V
39.
Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (§ 2)
39.1
Anwenden von in Wasserschutzgebieten nicht zugelassenen PBSM
V V V V
39.2
Anwenden zugelassener PBSM auf Flächen mit land- und forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Nutzung
Anzeigepflichtig (§ 7) Wie Zone III B Anzeigepflichtig, zulässig im Rahmen gewässer- schonender Anwendung (§§ 2, 7) V
39.3
Anwenden zugelassener PBSM in Privatgärten, Kleingärten
V
Ausnahme: gewässerschonende Anwendung §§ 2, 7)
Wie Zone III B V V
39.4
Anwendung zugelassener PBSM auf sonstigen Flächen (insbesondere Verkehrsanlagen, Sport- anlagen, befestigte Flächen)
G: gewässerschonende Anwendung, wenn es zur Verkehrssicherung erforderlich ist und der Anwender einen Sachkundenachweis besitzt. Wie Zone III B V V
39.5
Reinigen von Spritzmittelanlagen auf Flächen, von denen abfließendes Wasser in ein Gewässer (Grund- oder Oberflächenwasser) gelangen kann
V V V V
40.
Pferche
(siehe
Intensivbeweidung)
41.
Post- und Stromkabel
(siehe
Versorgungsleitungen)
42.
Rangier- und Güterbahnhöfe
42.1
Errichten, Erweitern
V V V V
42.2
wesentliches Ändern
G G V V
43.
Rastanlagen
(siehe Parkplätze)
44.
Regenklär- becken, Regenüberlaufbecken
(siehe Abwasserbehandlungsanlagen)
45.
Rohrleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe i. S. des § 19 a WHG
45.1
Errichten, Erweitern
G G: Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe V V
45.2
wesentliches Ändern, Sanieren
G G V V
46.
Schießstände (außerhalb von Gebäuden
46.1
Errichten
V: Tontaubenschießen

Im übrigen: G
G: in Außenanlagen mit Auffang auf abgedichteten Flächen

Im übrigen: V
V V
46.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
47.
Silagen, Silagemieten

Anlegen
V: Nasssilagen
Ausnahme G: mit dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter
Wie Zone III B V V
48.
Silagesilos

Errichten
G G V V
49.
Sprengungen
G G V V
50.
Stellplätze
(siehe Parkplätze)
51.
Straßen und Wege
51.1
Bauen neuer Straßen und Wege
G G V V
51.2
Erweitern und wesentliches Ändern, soweit dies über die übliche Unterhaltung und örtlich begrenzte Verkehrssicherungsmaßnahmen hinausgeht
G G V V
52.
Stromkabel
(siehe Versorgungsleitungen)
53.
Tontaubenschießen
(siehe Schießstände)
54.
Versorgungsleitungen
54.1
Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln
54.1.1
Errichten, Erweitern
G G: oberirdische Leitungen

Im übrigen: V
V V
54.1.2
wesentliches Ändern
G G V V
54.2
sonstige Versorgungsleitungen
54.2.1
Verlegen
- - G: Post, Stromkabel, notwendige Versorgungs- leitungen für das Wasserwerk

im übrigen: V
54.2.2
Unterhaltungsmaßnahmen
- - G V
55.
Viehbestand in landwirtschaftlichen Betrieben;

Erweitern bei baulichen Maßnahmen
G G V V
56.
Wärmepumpen

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
- G V V
57.
Wald
57.1
Kahlschlag über 1 ha
V V V V
57.2
Kahlschlag
(§ 2)
- - V V
57.3
Umwandeln von Wald und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in andere Nutzungsarten
G G V V
58.
wassergefährdende Materialien einschl. Bodenaushub (§ 2)
58.1
Verwenden (z.B. Einbau, Verfüllung, Abdeckung von Altlasten, Herstellung von Lärmschutz- wällen
G:

- Materialien mit Zuordnungswert Z 0 nach der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ohne die dort zulässigen 10 %igen Beimischungen von belastetem Material

- Im Straßenbau von öffentlich-rechtlichen Baulastträgern güteüberwachte mineralische Bauabfälle mit Zuordunungswert Z 1.1, wenn der Flurabstand größer als 1m ist und es sich bei dem Material um eine Tragschicht ohne Bindemittel unter wasserundurchlässiger Deckschicht oder um eine Tragschicht, die bituminös oder hydraulisch gebunden ist, handelt

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
59.
wassergefährdende Stoffe
(soweit diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält)
59.1
Einleiten in den Untergrund (z.B. Versickern, Versenken)
V V V V
59.2
offenes oder ungesichertes Lagern
V V V V
59.3
Transportieren
- - V
Ausnahme:
Anliegerverkehr
V
60.
wassergefährdende Stoffe -Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen; Herstellen, Behandeln und Verwenden (mit Ausnahme von Ziffer 17 61 und 62)
60.1
Errichten, Erweitern
G G:

-Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l und für landwirtschaft- liche Betriebe Dieselöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l

Anlagen zum Lagern von Heizöl bis 100.000 l in oberirdischen Anlagen für bestandsge- schützte Gartenbaubetriebe mit Unterglaskulturflächen

Abgedichtete, eingefasste und überdachte Flächen zum Lagern von PBSM bis max. 1 cbm Gesamtvolumen und für mineralischen Dünger bis max. 100 cbm sowie für Branntkalk

Kontrollierbar dichte Behälter zum Sammeln und Lagern von Silagesickersäften und Jauche sowie zum Sammeln von Gülle, ferner oberirdische dichte Behälter zum Lagern von Gülle;

Dichte Behälter zum Lagern sowie Anlagen zum Verwenden geringer Mengen sonstiger wassergefährdender Stoffe für Produktionszwecke in einer Gesamtmenge bis zu 200 l, bei größeren Mengen: V

V V
60.2
wesentliches Ändern
G G: Maßnahmen, die das Gefährdungspotential vermindern

Im übrigen: V
V V
61.
wasserge- fährdende Stoffe - Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrennstoffen, Aufarbeiten bestrahlter Kernbrennstoffe, Erzeugen ionisierender Strahlen sowie Lagern und Zwischenlagern radioaktiver Stoffe
61.1
Errichten, Erweitern
V V V V
61.2
wesentliches Ändern
G G: Maßnahmen, die das Gefährdungspotential vermindern

Im übrigen: V
V V
62.
wassergefährliche Großanlagen
(§ 2)
62.1
Errichten, Erweitern
V V V V
62.2
wesentliches Ändern
G G: Maßnahmen, die das Gefährdungspotential vermindern

im übrigen: V
V V
63.
Zelten
(siehe
Lagern)