Benutzungs- und Hausordnung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 06. Dezember 2002

Redaktiioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.11.2001 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Ordnung beschlossen:


§ 1 Benutzungsrecht

Den Behörden, Gerichten, sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen steht das Archivgut, so weit es nicht den in § 7 der Satzung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf ( im Folgenden Stadtarchiv genannt) unterworfenen Beschränkungen unterliegt, für die Benutzung zur Verfügung. Das Archivgut kann benutzt werden

  1. für dienstliche Zwecke von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen,
  2. für Zwecke der Wissenschaft und Forschung,
  3. zur Nutzung in Unterricht und Ausbildung,
  4. zur Vorbereitung von Veröffentlichungen (z. B. Presse, Rundfunk, Film, digitale Medien),
  5. zur Wahrnehmung persönlicher Belange,
  6. aus privatem Interesse (z. B. Genealogie und Heimatforschung).


§ 2 Benutzungsarten

(1) Das Archivgut des Stadtarchivs kann genutzt werden

  1. in Form von schriftlicher oder mündlicher Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
  2. durch persönliche Einsichtnahme in Findmittel und Archivgut in den Benutzerräumen des Stadtarchivs,
  3. durch Anforderung von Abschriften, Kopien und Reproduktionen,
  4. durch Ausleihe zu Ausstellungszwecken,
  5. durch Benutzung in einem anderen hauptamtlich geführten Archiv, das schriftlich die Gewähr für seine sichere Aufbewahrung und die Vorlage an die Benutzerin/den Benutzer gemäß den Bedingungen des Stadtarchivs übernimmt.

(2) Es steht im Ermessen des Stadtarchivs, ob Archivgut im Original, in einer Abschrift oder als Kopie (auch als Film oder Mikrofiche) vorgelegt wird, oder ob lediglich Auskünfte hieraus erteilt werden.


§ 3 Benutzungsantrag

(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat vor der ersten Benutzung einen schriftlichen Benutzungsantrag beim Stadtarchiv Düsseldorf zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zum Benutzungszweck sowie zum Thema der Benutzung zu machen.

(2) Die Benutzerin/ Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Die Benutzerin/ Der Benutzer hat die Kenntnisnahme der Benutzungs- und Hausordnung durch Unterschrift zu bestätigen.


§ 4 Benutzungsgenehmigung

(1) Das Stadtarchiv entscheidet über die Genehmigung der Benutzung, so weit nicht durch §§ 6 und 7 der Satzung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf anderes bestimmt ist. Die Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf die im Benutzungsantrag angegebenen Zwecke. Eine Ablehnung des Benutzungsantrags ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Leiterin/der Leiter des Stadtarchivs. Sie/ Er kann diese Rechte delegieren.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen,
  2. schutzwürdige Belange der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Landeshauptstadt Düsseldorf gefährdet werden könnten,
  3. das Archivgut für dienstliche Zwecke der Landeshauptstadt Düsseldorf benötigt wird,
  4. der Ordnungs- und Erhaltungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt.

(3) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivgut kann mit Auflagen verbunden werden, z. B. bestimmte Informationen nicht zu verwenden oder ein Manuskript vor Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Benutzerin/der Benutzer Archivalien unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstößt,
  2. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
  3. die Benutzerin/der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter missachtet hat.


§ 5 Hausordnung

(1) Archivalien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen unter Aufsicht benutzt werden.

(2) Taschen sind beim Betreten der Benutzerräume in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen oder ggf. an der Garderobe abzugeben. Auf Verlangen ist der Inhalt vorzuzeigen. Rauchen, Essen und Trinken sowie störendes Verhalten sind in den Benutzerräumen nicht gestattet.

(3) Die Nutzung eigener technischer Hilfsmittel durch Benutzer/innen (z. B. Schreibmaschine, Diktiergerät, Laptop, Scanner, Fotoapparat) bedarf der Genehmigung.

(4) Das eigenständige Anfertigen von Kopien durch Benutzer/innen ist nicht zulässig.

(5) Das Betreten der Magazinräume durch Benutzer/innen ist nicht statthaft.

(6) Der Archivleitung steht das Hausrecht zu.


§ 6 Rechtsschutzbestimmungen

Die Benutzerin/Der Benutzer hat eigenverantwortlich bei der Verwertung aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse, Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat sie/er darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Verletzungen dieser Rechte und Belange hat sie/er der Berechtigten/dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten.


§ 7 Belegexemplare

Mit Antrag auf Benutzung des Stadtarchivs verpflichtet sich die Benutzerin/der Benutzer, von jeder Arbeit, die wesentlich auf der Benutzung von Archivgut des Stadtarchivs beruht, dem Archiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu überlassen. Das gilt auch für maschinenschriftlich vervielfältigte Arbeiten wie Examens-, Diplom- und Magisterarbeiten. Bei Verwendung von Abbildungen aus dem Archivgut des Stadtarchivs ist in jedem Fall ein kostenloses Belegexemplar zu übergeben.

§ 8 Benutzung fremden Archivguts

Das Stadtarchiv kann auf Antrag eines anderen Archivs fremdes Archivgut in seinen Räumen an Benutzerinnen/Benutzer zur Einsichtnahme bereitstellen. Benutzerinnen/Benutzer dieser Archivalien sind an die Benutzungs- und Hausordnung des Stadtarchivs gebunden. Die Kosten für die Entgegennahme und Rücksendung solchen Archivguts trägt die Benutzerin/der Benutzer.

§ 9 Ort und Zeit der Benutzung

Das Archivgut, die Findmittel sowie die Bestände der Archivbibliothek können nur während der Öffnungszeiten und nur in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs eingesehen werden.


§ 10 Beratung/Auskunft

(1) Die Benutzerin/Der Benutzer wird archivfachlich beraten. Sie/Er hat keinerlei Anspruch auf inhaltliche Beratung sowie Hilfen z. B. beim Lesen von Texten.

(2) Die Auskünfte des Archivpersonals sowohl in schriftlicher wie mündlicher Form werden nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen.


§ 11 Kopien bzw. Reproduktionen von Archivgut

(1) Auf Kosten der Benutzer/innen können von vorgelegtem Archivgut Kopien bzw. Reproduktionen (z. B. Rückvergrößerungen von Filmen bzw. Mikrofiche) hergestellt werden, wenn dadurch das Archivgut nicht gefährdet wird.

(2) Kopien und Reproduktionen werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Stadtarchivs angefertigt.

(3) Die Weitergabe von Kopien an Dritte ist nur mit Genehmigung des Stadtarchivs gestattet. Auch hierbei sind alle geschützten Rechte zu beachten.

(4) Die Wiedergabe von Archivgut in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung und unter Nennung der Quelle (Stadtarchiv Düsseldorf und Signatur) zulässig.


§ 12 Kosten der Benutzung und gebührenpflichtige Leistungen

Die Kosten der Benutzung und der gebührenpflichtigen Leistungen bestimmen sich nach der Gebührensatzung für das Archiv der Landeshauptstadt Düsseldorf.


§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungs- und Hausordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.