Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzonen

vom 11. November 2008

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 29.11.2008
Redaktioneller Stand: Oktober 2014

Auf Grund des § 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung- 35. BImSchV) in der Fassung des Artikel 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl I S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.12.2007 (BGBl I S. 2793), sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl I S. 2840), wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf Folgendes verfügt:

I. Befreiung von den Verkehrsverboten in der Umweltzone von Amts wegen

Ziffer I.1. geändert durch 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2013 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2; In-Kraft-Treten: 13.01.2013)

  1. Innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 270. 1 der Straßenverkehrsordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen vom Verkehrsverbot befreit:

    - Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, das heißt Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

    - Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04), sofern diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Abgasstandards kennzeichnungsfähig wären,

    - Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs.. 6 der StVZO, und

    - Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).

    Ziffer I.2. geändert durch 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2013 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2; In-Kraft-Treten: 13.01.2013)

  2. Weiterhin werden vom Verkehrsverbot befreit:

    Ausweichverkehre, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. "Roten Punkt" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 - 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen auf den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen.

(Ziffer I.3 bis I.7 aufgehoben durch 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 03.01.2013 (Ddf Amtsblatt Nr. 1/2; In-Kraft-Treten: 13.01.2013)

II. Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden
geändert durch 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 23.09.2014 (Ddf Amtsblatt Nr. 39; In-Kraft-Treten: 01.10.2014)

Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein-Westfalen gelten auch für die Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf.

II. a. Anerkennung tschechischer Umweltplaketten
geändert durch 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 23.09.2014 (Ddf Amtsblatt Nr. 39; In-Kraft-Treten: 01.10.2014)

Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer Plakette nach der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten vom 06.Februar 2013 (Gesetzessammlung Nr. 56/2013/Sb) gekennzeichnet sind, sind auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen.
Die Befreiung gilt nur, wenn die Fahrzeuge eine Plakette aufweisen, die dieselbe Farbe aufweist wie die im Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 zur Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (lfd. Nr. 46 der Anlage 2 Abschnitt 6 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013) angezeigten Plaketten nach § 2 Absatz 1 i.V.m. Anhang 1 der 35. BImSchV. Dann gelten diese tschechischen Plaketten als die auf dem Zusatzzeichen gezeigten Plaketten.

Diese Regelungen können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

IV. In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.02.2009 in Kraft.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

An der sofortigen Vollziehung der Regelung besteht angesichts der Bedeutung der unmittelbar bevorstehenden gegenseitigen Anerkennung der deutschen und tschechischen Umweltplaketten sowie der gegenseitigen Anerkennung der in den Städten Nordrhein-Westfalens ausgestellten Ausnahmegenehmigungen und der Synchronisierung des Zeitpunktes 01.10.2014 über das Wirksamwerden der gegenseitigen Anerkennung ein übergeordnetes Interesse.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher notwendig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.