Bildung und Teilhabe

Kinder laufen über einen Schulhof, fotolia©Christian Schwier

Bildung und Teilhabe

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen unterstützt.

Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:

  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder andere Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII)
  • Wohngeld in Kombination mit Kindergeld
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Sollten Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, stellen Sie Ihren Antrag bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter. In allen anderen Fällen ist das Amt für Soziales und Jugend ihr Ansprechpartner.

Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie Ihren Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.

Folgende Leistungen können beantragt werden

Schulbedarf

Zum Schuljahresbeginn benötigen Kinder häufig neue Materialien für den Unterricht in der Schule. Hierzu gehören zum Beispiel Stifte, Hefte, Schnellhefter, Wasserfarben oder ein Taschenrechner. Auch ein neuer Schulranzen oder Sportzeug sind immer mal wieder notwendig. Um die Anschaffung dieser Dinge zu erleichtern, wird aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zweimal im Jahr Geld gezahlt.

Die Pauschale wird zu Beginn des Schuljahres in Höhe von 130 Euro und zu Beginn des zweiten Halbjahres in Höhe von 65 Euro ausgezahlt.

Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder andere Sozialhilfeleistungen nach SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erfolgt die Auszahlung an Sie jeweils zum 1. August und zum 1. Februar automatisch.

Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld in Verbindung mit Kindergeld erhalten, ist ein Antrag auf Schulbedarf erforderlich. Nutzen Sie dazu bitte den Globalantrag. Seit dem 1. August ist es möglich, die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Wohngeld zu beantragen. Dazu nutzen Sie bitte den städtischen Antrag auf Wohngeld. Sie erhalten diesen beim Amt für Wohnungswesen, Abteilung Wohngeld.

Die Leistung "Schulbedarf" können Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre erhalten, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen.
Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahre reichen Sie bitte in jedem Fall eine Schulbescheinigung ein.

Gemeinschaftliches Mittagessen

Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege teilnimmt, werden die Kosten dafür vollständig übernommen.

Nachdem Sie den Globalantrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets gestellt haben, wird Ihnen automatisch ein Berechtigungsnachweis für die Mittagsverpflegung per Post zugesandt. Geben Sie diesen beim Anbieter/Träger des Mittagessens ab.
Das gemeinschaftliche Mittagessen können Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre erhalten, die eine Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen.

Sonderregelung für Familien mit geringem Einkommen

Wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, aber dennoch über vergleichbar geringe finanzielle Mittel verfügen, kann für Sie eventuell eine Unterstützung aus dem Landesfonds "Alle Kinder essen mit" in Frage kommen. Der Fonds soll es Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen ermöglichen, am gemeinsamen Mittagessen in Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen teilzunehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Hinweise für Anbieter von gemeinschaftlichem Mittagessen

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche können ihre Freizeit vielseitig gestalten. Häufig kosten Freizeitaktivitäten jedoch Geld, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme am Musikunterricht. Auch Ferienfreizeiten der Pfadfinder, von Kirchengemeinden oder die Düsselferien gibt es nicht kostenlos.

Mit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen. Pro Monat werden hierfür 15 Euro zur Verfügung gestellt.

Diese Leistung kann individuell eingesetzt werden. Sie wird in der Regel für mehrere Monate bewilligt und direkt an Sie überwiesen. Anbieter sind zum Beispiel die Sportvereine, die Musikschule, die Pfadfinder oder die Kirchengemeinde.

Bitte lassen Sie vom jeweiligen Anbieter die Bescheinigung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ausfüllen. Sie können jedoch auch die Zahlungsaufforderung, eine schriftliche Bestätigung des Anbieters über die zu erwartenden Kosten oder einen Nachweis über die bereits erfolgte Zahlung einreichen. Dies reicht in der Regel als Nachweis aus.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Eintägige Ausflüge

Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen unternehmen regelmäßig Tagesausflüge. Dadurch entstehen Kosten wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Eintrittsgelder. Diese können übernommen werden, wenn Sie Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben.

Sie können eine Bescheinigung von der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ausfüllen lassen. Mit dieser Bescheinigung können Sie gleichzeitig den Antrag für Ihr Kind stellen. Sie können aber auch eine Quittung oder die Information der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle über den Ausflug als Nachweis vorlegen.

Taschengeld oder Ausgaben, die im Vorfeld entstehen, wie zum Beispiel für einen Rucksack, Sportschuhe oder Schwimmsachen, können nicht übernommen werden und sind von Ihnen selbst zu tragen.

Die Kosten für eintägige Ausflüge können für Kinder bewilligt werden, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen, ist eine Kostenübernahme ebenfalls möglich.

Mehrtägige Fahrten

Klassenfahrten mit der Schule oder mehrtägige Fahrten mit Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen verursachen Kosten wie zum Beispiel Fahrt- und Übernachtungskosten. Auch fallen bei solchen Fahrten häufig Eintrittsgelder an. All diese Kosten können übernommen werden, wenn Sie Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben.


Bitte lassen Sie eine Bescheinigung von der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ausfüllen. Mit dieser Bescheinigung können Sie gleichzeitig den Antrag für Ihr Kind stellen.

Taschengeld oder Ausgaben, die im Vorfeld entstehen, wie zum Beispiel für einen Rucksack, Sportschuhe oder Schwimmsachen, können nicht übernommen werden und sind von Ihnen selbst zu tragen.

Die Kosten für mehrtägige Fahrten können für Kinder bewilligt werden, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen, ist eine Kostenübernahme ebenfalls möglich.

Ergänzende angemessene Lernförderung

Kinder benötigen manchmal über die schulischen Angebote hinaus ergänzende Lernförderung, um das Klassenziel zu erreichen. Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets können hierfür in einem Schuljahr pro Fach bis zu 35 Stunden Lernförderung bewilligt werden. Es können die angemessenen ortsüblichen Kosten übernommen werden.

Bei der Auswahl einer geeigneten Förderung für Ihr Kind beachten Sie bitte, dass private Anbieter, wie zum Beispiel Studentinnen oder Studenten, ältere Schülerinnen und Schüler, grundsätzlich kommerziellen Anbietern (Nachhilfeinstituten) vorzuziehen sind. Insbesondere eine mehrmonatige Bindung an einen Anbieter sollten Sie vermeiden.

Füllen Sie bitte die erste Seite des Zusatzfragebogens Lernförderung aus. Anschließend lassen Sie bitte die zweite Seite von der Schule ebenfalls ausfüllen. Den Zusatzfragebogen reichen Sie bitte im Original ein. Es wird empfohlen, die Entscheidung des Amtes für Soziales und Jugend über den Antrag abzuwarten, bevor mit der Nachhilfe begonnen wird.

Von Ihrem ausgewählten Anbieter der Lernförderung, ist die Erklärung des Anbieters von Lernförderung auszufüllen.

Sollten Sie noch keine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, reichen Sie bitte den Globalantrag mit beiden Bescheinigungen zusammen ein.

Schülerfahrkosten

Je nach Alter und Entfernung zwischen Wohnung und Schule haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf ein Schokoticket. Informationen dazu gibt das Amt für Schule und Bildung.

Der Antrag für das Schokoticket wird bei der jeweiligen Schule gestellt und von dort an das Amt für Schule und Bildung weitergeleitet.

Mit Düsselpass ist das Schokoticket weiterhin kostenfrei, wenn ein Anspruch auf Bildung und Teilhabe besteht. Sie müssen also keinen zusätzlichen Antrag stellen.

Sollten Sie keinen gültigen Düsselpass besitzen, aber Anspruch auf BuT-Leistungen haben, wird der Eigenanteil am Schokoticket erstattet. Dazu legen Sie bitte dem Amt für Soziales und Jugend den Bewilligungsbescheid des Amtes für Schule und Bildung und einen Nachweis über die Höhe des Eigenanteils (Kontoauszug oder Bestätigung der Rheinbahn) vor.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei einem Leistungsbezug nach SGB XII oder AsylbLG gibt es keine Altersgrenze.

Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt immer eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Kontakt

  • Bildung und Teilhabe
    0211 89-91
  • Amt für Soziales und Jugend
    Willi-Becker-Allee 8
    40227 Düsseldorf
  • Eingang barrierefrei, Aufzug, taktile Leitlinien, Behinderten-WC, Wickelraum, Behindertenparkplatz