Beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger

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Beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger

Beihilfen für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten:

  • Beamtinnen/Beamte
  • Beamtenanwärter/innen
  • Ruhestandsbeamtinnen und -beamte (Versorgungsempfänger/innen) sowie deren Hinterbliebene

solange sie Anspruch auf Dienst-, Anwärter- beziehungsweise Versorgungsbezüge, Witwen- oder Waisengeld haben.

Für Beamte und Versorgungsempfänger in gesetzlichen Krankenkassen besteht ein eingeschränkter Beihilfeanspruch.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:

Ehegatten / eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten

Beihilfeberechtigte können für ihren Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner grundsätzlich Beihilfen erhalten.

Die Beihilfeberechtigung entfällt:

  • wenn im abgelaufenen Kalenderjahr vor der Antragsstellung der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners 18.000 Euro übersteigt (§2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes)
  • wenn der Ehegatte / eingetragenen Lebenspartner aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beziehungsweise in Betrieben, die die entsprechenden Vorschriften des öffentlichen Dienstes anwenden, selbst beihilfeberechtigt ist
  • wenn der getrennt lebende Ehegatte / eingetragene Lebenspartner keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat
  • wenn die Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner rechtskräftig geschieden sind (Rechtskraft des Urteils ist maßgebend!)

 

Einkünfte des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners

Für die Ermittlung der Einkommensgrenze von 18.000 Euro sind die steuerrechtlichen Vorschriften maßgebend. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist dem Einkommensbescheid des Vorjahres zu entnehmen.

Bei Renten ist zu beachten, dass sie bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2003 nur mit einem bestimmten Vomhundertsatz (dem sogenannten Ertragsanteil) steuerpflichtig sind und damit grundsätzlich unter der Einkommensgrenze liegen dürften. Bei erstmaligem Rentenbeginn ab 01.01.2004 wird nicht nur der Ertragsanteil, sondern der Bruttorentenbetrag bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt.

Zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählt nicht Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld.

Obwohl grundsätzlich erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Beihilfen für Aufwendungen des Ehegatten gezahlt werden, können zur Vermeidung von Härten (zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit) unter bestimmten Auflagen Beihilfen ausnahmsweise auch im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.

Die 18.000-Euro-Grenze entfällt bei selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern, die wegen Urlaubs aus familienpolitischen Gründen oder wegen Elternzeit beim Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähige Person werden.

Kinder von Beihilfeberechtigten

Beihilfeberechtigte können für:

  • eigene und angenommene Kinder
  • Pflegekinder
  • Stiefkinder
  • Enkelkinder (sofern diese im Haushalt aufgenommen sind)

grundsätzlich Beihilfen erhalten, soweit diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind.
 
Voraussetzung ist, die Kinder:

  • haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sind arbeitslos gemeldet
  • haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

und

  • befinden sich in der Schul-/Berufsausbildung
  • befinden sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten
  • können eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
  • leisten ein freiwilliges soziales Jahr
  • sind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Wichtiger Hinweis zum Nachweis der Kindergeldberechtigung

Die Familienkassen (auch wenn sie als Teil der Personalabteilung einer Stadtverwaltung eingerichtet sind) arbeiten als Bundesbehörde und haben die bundesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs unter Punkt 68.4. ausdrücklich geregelt, dass Beihilfestellen von den Familienkassen nicht informiert werden dürfen.

Daher ist es leider erforderlich, dass Sie uns Ihre Kindergeldberechtigung durch die Vorlage geeigneter Belege (Kindergeldbescheid oder Schul- bzw. Studienbescheinigung oder aktuelle Gehaltsabrechnung) zusätzlich nachweisen.

Nicht beihilfeberechtigt sind:

Nicht beihilfeberechtigt sind:

Beamtinnen und Beamte, wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschätigt sind, oder wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt.

Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gelten Sonderregelungen.

Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge

Wird einem Beamten Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bewilligt, sind die während dieser Zeit entstandenen Aufwendungen unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass eine oder mehrere Beurlaubungen insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieses Zeitraums entfällt eine Beihilfengewährung für die gesamte Zeit.

Beurlaubung aus familären Gründen (§ 71 Landesbeamtengesetz)

Während der Beurlaubung nach § 71 Landesbeamtengesetz besteht nur unter bestimmten Bedingungen ein Beihilfenanspruch!

Vorrangig zu beachten ist:

  1. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten besteht ein Anspruch auf (beitragsfreie) Familienhilfe nach § 10 Sozialgesetzbuch V.
  2. Sofern der Ehegatte der beurlaubten Person ebenfalls beihilfeberechtigt ist, wird die beurlaubte Person berücksichtigungsfähige Angehörige des Ehegatten, unabhängig davon, ob dieser privat- oder gesetzlich krankenversichert ist (der Umfang des Beihilfenanspruches richtet sich nach dem des Ehegatten).

Die beurlaubte Person behält ihren Beihilfenanspruch, falls der Ehegatte außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt und er ebenfalls privat krankenversichert ist.

Diese Regelungen gelten auch, wenn eine Teilzeitbeschätigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.

Elternzeit

 

Grundsätzlich bleibt der eigene Beihilfeanspruch für die Dauer der Elternzeit bestehen!

Sofern der Ehegatte der in der Elternzeit befindlichen Person ebenfalls beihilfeberechtigt ist (Beamte oder privatkrankenversicherte Angestellte), wird die in der Elternzeit befindliche Person zum berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Ehegatten mit einem Beihilfenbemessungssatz von 70 %. Die Beihilfe ist in diesem Fall bei der Beihilfestelle des Ehegatten zu beantragen. Hier ist also der Status "berücksichtigungsfähige Person" vorrangig vor dem eigenen Beihilfeanspruch. Dies gilt jedoch nicht für Beamte, wenn der Ehegatte gesetzlich versichert ist und als nichtbeamteter Bediensteter einen eigenen Beihilfeanspruch hat. In diesem Fall bleibt also der eigene Beihilfeanspruch des Beamten bestehen.

Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass Beamte nicht auf den Beihilfenanspruch des Ehegatten verwiesen werden können, wenn dieser Anspruch gegenüber dem eigenen Anspruch nicht gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nicht vor, wenn der Ehegatte beihilferechtlich auf die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen ist.

Beihilfeanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit (§76 Landesbeamtengesetz Nordrhein Westfalen) besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Beihilfeanspruch bleibt davon unberührt.

Sofern der Ehegatte der teilzeitbeschäftigten Person ebenfalls voll beihilfeberechtigt ist, wird die teilzeitbeschäftigte Person zur berücksichtigungsfähigen Person des Ehegatten. Die Beihilfe ist in diesem Fall bei der Beihilfestelle des Ehegatten zu beantragen. Hier ist also der Status "berücksichtigungsfähige Person" vorrangig vor dem eigenen Beihilfeanspruch.

Altersteilzeit / Sabbatjahr

Während der gesamten Zeit der Altersteilzeit / des Sabbatjahres bleibt der Beihilfeanspruch in vollem Umfang bestehen (also auch während des Freistellungszeitraumes.

Die Kostendämpfungspauschale verringert sich im oben genannten Zeitraum im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (im Blockmodell einheitlich in Bezug auf die gesamte Zeit).