Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst

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Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst

Angestellte und Arbeiter

Angestellte und Arbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, erhalten Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in analoger Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.

Die Festsetzung der Beihilfe richtet sich unter anderem nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis.

Für in gesetzlichen Kassen Versicherte ergeben sich von vorstehenden Regelungen abweichende Bestimmungen.

Angestellte und Arbeiter, die erst nach dem 01.01.1999 in ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst eingetreten sind, haben keinen Beihilfeanspruch.

Darüber hinaus erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienst jeglicher Beihilfeanspruch. Aufwendungen, die jedoch noch während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, können auch noch nach Ausscheiden aus dem Dienst geltend gemacht werden, sofern dem nicht die beihilferechtliche Verjährung entgegen steht.

Privat Versicherte ohne Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung erhalten Beihilfen entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen

Privat Versicherte mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung

Entsprechend versicherte Beschäftigte erhalten nur Beihilfen zu Aufwendungen, die über die Leistungen der privaten Krankenversicherung hinaus gehen, also nur auf die "übersteigenden", beihilfefähigen Beträge. In diesen Fällen verbleiben immer Eigenanteile, entsprechend dem jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Pflichtversicherte Beschäftigte

Pflichtversicherte Angestellte und Arbeiter sind grundsätzlich auf die Leistungen der gesetzlichen Kassen angewiesen, die in der Regel Sachleistungen gewähren beziehungsweise anstelle dessen Kostenerstattung anbieten. Wird Kostenerstattung gewählt, sind verbleibende Eigenanteile nicht beihilfefähig. Abweichend von dieser Regelung können Beihilfen grundsätzlich gewährt werden für:

  • Aufwendungen für Zahnersatz (Kronen-, Brücken- und Zahnprothesenversorgung) sowie
  • Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Pauschalbeihilfe von 170 Euro)

Privatrechtlich vereinbarte Kosten sowie alle gesetzlich gewollten Eigenanteile und Zuzahlungen zum Beispiel Praxisgebühr, Rezept- und Verordnungsgebühr) sind generell nicht beihilfefähig.

Freiwillig versicherte Beschäftigte werden beihilferechtlich wie Pflichtversicherte behandelt.