Sonderregelung für Personen mit einer Erstausbildung zum/zur Rettungssanitäter/in
Schüler/innen, die im Vorfeld bereits die Ausbildung zur/zum Rettungssanitäter/in absolviert haben, können einen Antrag auf Verkürzung der praktischen Ausbildung zur Rettungsassistentin beziehungsweise zum Rettungsassistenten stellen.
Eine als Rettungssanitäter/in abgeleistete praktische Tätigkeit kann auf die 1600-stündige praktische Tätigkeit im Rahmen der Rettungsassistenten-Ausbildung angerechnet werden, wenn die bereits abgeleistete Tätigkeit gleichwertig ist. Das bedeutet, dass die Tätigkeit überwiegend in der Notfallrettung (60 %) absolviert worden sein muss. Der verbleibende Teil
(40 %) kann auch im Krankentransport abgeleistet werden.
Hinweis: Tätigkeiten im Rahmen von Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen sind nicht anrechenbar.
Ist eine vollständige Anrechnung der als Rettungssanitäter/in geleisteten Tätigkeit möglich, entfällt das Abschlussgespräch. Auch ein Berichtsheft muss nicht geführt werden.
Der Antrag ist bitte unmittelbar nach dem Ausbildungsbeginn an der Rettungsassistentenschule zu stellen. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über die bestandene Rettungssanitäter-Prüfung.
- Bescheinigung einer mit dem Rettungsdienst beauftragen Organisation über qualifizierte Einsatzzeiten als Rettungssanitäter/in.
Darüber hinaus ist durch die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers zu belegen, dass ein reines Beschäftigungsverhältnis als Rettungssanitäter/in während der Tätigkeit bestand und es sich nicht um eine Anstellung als Rettungsassistent/in im Praktikum handelt.
Link zur Verordnung
RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer