Prüfungswesen/Erlaubniserteilung für die Berufe im Rettungsdienst

Prüfungswesen/Erlaubniserteilung für die Berufe im Rettungsdienst

Das Gesundheitsamt Düsseldorf ist die zuständige Prüfungsbehörde für Rettungshelfer(innen), Rettungssanitäter(innen) und Rettungsassistent(inn)en, sofern Sie eine staatlich anerkannte Rettungsdienstschule im Stadtgebiet Düsseldorf besuchen.

Die Zulassung zu einer staatlichen Prüfung ist schriftlich beim Gesundheitsamt zu beantragen. Folgende Nachweise sind vorzulegen und die angegebenen Fristen zu beachten.

Zulassung zur Rettungshelfer(innen)- oder Rettungssanitäter(innen)-Prüfung:

Der Zulassungsantrag sowie die Anlagen müssen bei Rettungs­sani­täter/innen spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Abschluss­lehr­gangs beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Bei Rettungs­helfer/innen müssen der Zulassungsantrag sowie die Anlagen spätestens zwei Wochen vor dem Abschluss der theoretischen Ausbildung beim Gesundheitsamt eingegangen sein.

Es ist neben einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Personalausweises oder des Reisepasses und ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorzulegen.

Zulassung zur Rettungsassistent(inn)en-Prüfung:

Spätestens 5 Wochen vor Prüfungsbeginn.

Es ist neben einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Personalausweises oder des Reisepasses und ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorzulegen.

Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent/in". In diesem Zusammenhang sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zum Formular
  • Nachweis über die mindestens 1600-stündige praktische Tätigkeit an einer Lehr-/Rettungswache (der überwiegende Anteil der Einsatzstunden muss in der Notfallrettung abgeleistet worden sein), Formulare:
    • - Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit (Rettungsassistentin/Rettungsassistent)
      zum Formular
    • - Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit (RTW/NAW)
      zum Formular
  • gegebenenfalls Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Abschlussgespräch
  • ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes - bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate zum Formular
  • ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) (bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate)

Gegebenenfalls können Sie einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich stellen. Zum Formular

Informationen zur Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent/in"

Nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungs­assistenten­gesetz - RettAssG) vom 10.07.1989 und der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 07.11.1989 ist nach bestandener staatlicher Prüfung die praktische Tätigkeit an einer Lehrrettungswache innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten.

Die praktische Tätigkeit dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Während der praktischen Tätigkeit müssen mindestens 1600 Stunden abgeleistet werden. Hiervon muss der überwiegende Anteil (60 %) auf dem Rettungsmittel RTW erfolgen. Während dieser 1600 Stunden müssen mindestens 400 Notfalleinsätze abgeleistet werden.

Die erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Tätigkeit ist in einem Abschlussgespräch nachzuweisen. Dieses wird von einem beauftragen Arzt der zuständigen Behörde durchgeführt. Die Zulassung zum Abschlussgespräch kann nur erfolgen, wenn folgende Nachweise erbracht werden:

  1. Nachweis über die vollständig abgeleistete praktische Tätigkeit.
  2. Vorlage eines eigenständig geführten Berichtsheftes.

Das Abschlussgespräch hat einen Überprüfungscharakter und ist zeitlich zum Ende der Ausbildung durchzuführen. Verläuft das Abschlussgespräch nicht erfolgreich, so ist die praktische Tätigkeit an der Lehrrettungswache zu verlängern und im Anschluss ein erneutes Abschlussgespräch durchzuführen. Verläuft dieses zweite Abschlussgespräch auch ohne Erfolg, ist die Ausbildung damit ohne Erfolg absolviert.

Nach erfolgreicher Gesamtausbildung ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" beziehungsweise "Rettungsassistent" beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Hierfür ist die Vorlage folgender Nachweise im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie notwendig:

  1. Nachweis über die bestandene staatliche Rettungsassistenten-Prüfung
  2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche praktische Tätigkeit gemäß der Vorlage nach Anlage 4 zur RettAssAPrV
  3. Sofern die praktische Tätigkeit in einer anderen Stadt und nicht in Düsseldorf absolviert wird, ist ein Nachweis über die Anerkennung der Ausbildungsstätte als Lehrrettungswache beizubringen
  4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Abschlussgespräch
  5. Original des ärztlichen Attestes (bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
    zum Formular
  6. ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) (bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate)

Sonderregelung für Personen mit einer Erstausbildung zum/zur Rettungssanitäter/in

Schüler/innen, die im Vorfeld bereits die Ausbildung zur/zum Rettungssanitäter/in absolviert haben, können einen Antrag auf Verkürzung der praktischen Ausbildung zur Rettungsassistentin beziehungsweise zum Rettungsassistenten stellen.

Eine als Rettungssanitäter/in abgeleistete praktische Tätigkeit kann auf die 1600-stündige praktische Tätigkeit im Rahmen der Rettungsassistenten-Ausbildung angerechnet werden, wenn die bereits abgeleistete Tätigkeit gleichwertig ist. Das bedeutet, dass die Tätigkeit überwiegend in der Notfallrettung (60 %) absolviert worden sein muss. Der verbleibende Teil
(40 %) kann auch im Krankentransport abgeleistet werden.

Hinweis: Tätigkeiten im Rahmen von Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen sind nicht anrechenbar.

Ist eine vollständige Anrechnung der als Rettungssanitäter/in geleisteten Tätigkeit möglich, entfällt das Abschlussgespräch. Auch ein Berichtsheft muss nicht geführt werden.

Der Antrag ist bitte unmittelbar nach dem Ausbildungsbeginn an der Rettungsassistentenschule zu stellen. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  1. amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über die bestandene Rettungssanitäter-Prüfung.
  2. Bescheinigung einer mit dem Rettungsdienst beauftragen Organisation über qualifizierte Einsatzzeiten als Rettungssanitäter/in.

Darüber hinaus ist durch die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers zu belegen, dass ein reines Beschäftigungsverhältnis als Rettungssanitäter/in während der Tätigkeit bestand und es sich nicht um eine Anstellung als Rettungsassistent/in im Praktikum handelt.

Link zur Verordnung

RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer

Kontakt

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    Fax 0211 - 8932697

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