Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Ratingen über die Sammlung und den Transport von Schadstoffen aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Ratingen

vom 26. Juni 1996 / 10. Juli 1996

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer vom
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Ratingen über die Sammlung und den Transport von Schadstoffen aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Ratingen

vom 26. Juni 1996 / 10. Juli 1996

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer vom
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Die Landeshauptstadt Düsseldorf vertreten durch den Oberstadtdirektor, im folgenden "Stadt Düsseldorf" genannt und die Stadt Ratingen, vertreten durch den Stadtdirektor, im folgenden "Stadt Ratingen" genannt, schließen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz-AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), in der zur Zeit gültigen Fassung und nach den §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:


§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Ratingen beauftragt die Stadt Düsseldorf mit der Sammlung und dem Transport von schadstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Ratingen. Die Entsorgung umfaßt das Einsammeln, die Sortierung und den Transport zum Sonderabfallzwischenlager der Firma IDR nach Düsseldorf-Reisholz. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle liegt weiterhin in der Verantwortung des Kreises als zuständige entsorgungspflichtige Körperschaft.

(2) Die Stadt Düsseldorf verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die Sammlung und den Transport der Schadstoffe mit Sammelstationen und geeigneten Fahrzeugen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. TRGS, GGVS) durchzuführen. Außerdem stellt sie entsprechend geschultes Personal für die An- und Abfahrt der Sammelstationen sowie für die Annahme und Sortierung der Schadstoffe zur Verfügung.


§ 2 Art der Abfälle

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die nachfolgend genannten Abfälle:
Autobatterien/Bleiakkumulatoren,
Trockenbatterien,
Knopfzellen,
PCB-Kondensatoren,
Altöl,
ölhaltige, feste Abfälle (Fette, Putzlappen, Ölfilter), Lösemittel (Abbeitz- und Holzschutzmittel, Wachse),
Altfarben/Lacke (Bitumen, Kleber, Unterbodenschutz, Kitte, Spachtel),
Leergebinde, verunreinigt,
Schädlings-/Unkrautvernichtungsmittel,
Säuren,
Laugen,
Laborchemikalien, organisch,
Laborchemikalien, anorganisch,
Fotochemikalien,
Spraydosen,
Asbesthaltige Abfälle,
Neonröhren,
Feuerlöscher,
sowie sonstige schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten.

(2) Dispersionsfarben und Altmedikamente gehören nicht zu den schadstoffhaltigen Abfällen aus Haushaltungen im Sinne dieser Vereinbarung und werden in entsprechend von der Stadt Ratingen bereitgestellten Restmüllgefäßen getrennt gesammelt. Transport und Entsorgung dieser Abfälle werden nach der Sammlung seitens der Stadt Ratingen durchgeführt.


§ 3 Durchführung der Sammlung

(1) Die Stadt Düsseldorf wird entsprechend der bisher durchgeführten Sammlung die Sonderabfälle aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Ratingen durch mobile Sammelstationen annehmen. Die Sammlung erfolgt regelmäßig jeden Donnerstag in der Zeit von 16.00 bis 18.30 Uhr am Bauhof der Stadt Ratingen, sofern es sich nicht um einen Feiertag handelt. Zusätzlich werden alle drei Monate drei mobile Sammlungen in den Ortsteilen Lintorf, Hösel und Homberg - jeweils freitags in der Zeit von 15.30 bis 18.30 Uhr - durchgeführt. Die Termine werden der Stadt Düsseldorf ein Jahr im voraus bekanntgegeben.

Die Stadt Ratingen informiert die Stadt Düsseldorf anhand eines Planes über die mobilen Standorte. Die Bekanntmachung der Sammeltermine ist Aufgabe der Stadt Ratingen.

(2) Die gesammelten Sonderabfälle werden von der Stadt Düsseldorf zum Sonderabfallzwischenlager der Firma IDR nach Düsseldorf-Reisholz transportiert. Die Abrechnung der Entsorgungsentgelte erfolgt unmittelbar zwischen dem Kreis und der Firma IDR.


§ 4 Entgelt

(1) Die Stadt Ratingen zahlt der Stadt Düsseldorf für die Sammlung, Sortierung und den Transport der Sonderfälle im ersten Jahr ab Inkrafttreten der Vereinbarung einen jährlichen Nettopauschalpreis von 27.710,- DM.

Bei Änderung der in § 3 Abs. 1 genannten Sammelzeiten erhöht bzw. verringert sich der Nettopauschalpreis pro Stunde Differenz um 164,94 DM.

Die genannten Preise erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung an die Stadt Düsseldorf erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen zu zwölf gleichen Teilen. Der Bruttobetrag in Höhe von 2655,- DM (incl. Mehrwertsteuer) ist jeweils bis zum 3. des laufenden Monats auf eines der Konten der Stadt Düsseldorf unter Angabe der Buchungsstelle 166-4-727-6 einzuzahlen. Aufgrund des § 4 Abs. 1 erstellt die Stadt Düsseldorf jährlich eine Abrechnung und teilt diese der Stadt Ratingen mit.

(3) Ändern sich die Personalkosten nach Ablauf des ersten Jahres (30. 6. 1997) um mehr als 1% seit der letzten Veränderung der Vergütung, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung jeweils zum 1. 1. des folgenden Jahres entsprechend der Personalkostenerhöhung/-reduzierung verlangen. Danach kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung immer dann verlangen, wenn die Änderung der Personalkosten seit der letzten Anpassung mehr als 1% beträgt. Die prozentuale Personalkostenerhöhung/-reduzierung wird jeweils nach schriftlicher Mitteilung des Vertragspartners zum Beginn des folgenden Quartals fällig.

Zur Ermittlung der Änderungsrate für die Personalkosten gelten als Grundlage die Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Lohngruppe V, Ecklohn eines Arbeiters, jeweiliger Stand einschließlich aller tariflich vereinbarten personalbezogenen Aufwendungen wie z. B. Urlaub, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Arbeitszeit, vermögenswirksame Leistungen u. a.


§ 5 Leistungsstörung

Sofern die Sammlung und der Transport aus Gründen höherer Gewalt, Kriegseinwirkungen, Notstand, innerer Unruhen oder Streiks nicht möglich sein sollte, entfallen die den Vertragspartnern obliegenden Verpflichtungen zur Leistung bzw. Zahlung der Vergütung.


§ 6 Haftung

Die Stadt Düsseldorf führt die Sammlung in eigener Verantwortung durch. Sie stellt die Stadt Ratingen von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der für die Stadt Ratingen übernommenen Sammlung und dem Transport der in § 2 Abs. 1 genannten Abfälle ergeben.


§ 7 Schlichtung von Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Schlichtung nach § 30 GkG anzurufen.


§ 8 Auslegung der Vereinbarung

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Gesamtzusammenhang und dem gewollten Sinn der Vereinbarung entsprechende Bestimmung zu ersetzen, sofern sie nicht ersatzlos fortfallen kann. Das gleiche gilt, soweit es sich herausstellen sollte, daß diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Partner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung die Unwirksamkeit, die Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

(2) Bei Abschluß dieser Vereinbarung kann nicht vorausgesehen werden, welche gesetzgeberischen Änderungen zukünftig die vorstehenden Regelungen beeinflussen werden. Die Partner sind sich jedoch darüber einig, daß an einer Erfüllung des Vertrages so lange festgehalten werden soll, wie er nicht gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Widersprechen Teile dieser Vereinbarung gesetzlichen Vorschriften, so soll die Vereinbarung an die gesetzlichen Vorschriften angepaßt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979.

(3) Unbeschadet der Regelungen in § 1 werden durch diese Vereinbarung Rechte Dritter nicht berührt.


§ 9 Dauer der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. 7. 1996 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

(2) Die Stadt Ratingen behält sich jedoch ein einseitiges Kündigungsrecht frühestens nach Ablauf von drei Jahren mit einer 6monatigen Kündigungsfrist zum 30. 6. 1999 vor.

Nimmt die Stadt Ratingen dieses einseitige Kündigungsrecht nicht wahr, so verlängert sich die Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von fünf Jahren kündigt.

Beide Partner können die Vereinbarung vorzeitig mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn der andere Partner mit der Erfüllung einer in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtung länger als sechs Monate in Verzug bleibt oder gegen eine in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung verstößt.

Düsseldorf, den 26. Juli 1996
Landeshauptstadt Düsseldorf

Der Oberstadtdirektor
Dr. Hölz

In Vertretung
Dr. Friege
(Beigeordneter)

Ratingen, den 10. Juli 1996
Stadt Ratingen
Der Stadtdirektor
Jussen
(Beigeordneter)

In Vertretung
Traumannn
(1. Beigeordneter)