Rückzahlung von Sozialhilfe

Rückzahlung von Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.

Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • Rückzahlung eines Darlehens gemäß §§ 22, 23, 35 Absatz 2, 36, 37, 37a, 38, 73, 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Kostenersatz bei sozialwidrigem Verhalten (sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn die Sozialhilfegewährung durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbei geführt wurde, zum Beispiel durch Kündigung eines Arbeitsplatzes)
  • Kostenersatz bei Doppelleistungen
  • Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe (zum Beispiel bei verschwiegenem Einkommen)