Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung)

vom 15. Dezember 1994

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 vom 24.12.1994
Redaktioneller Stand: Dezember 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15. Dezember 1994 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes NW vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen:

I. Inhalt der Satzung


§ 1 Gegenstand der Satzung
zuletzt geändert durch Satzung vom 20. 12. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 52 vom 30. 12. 2000); In-Kraft-Treten: 01.01.2001

Für die Benutzung der Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallentsorgungssatzung - AES - ) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und Entgelte bei Anlieferungen an die in §§ 6, 8 und 13 AES aufgeführten Abfallentsorgungsstellen bzw. -anlagen nach Maßgabe der jeweiligen Entgeltordnung erhoben.

II. Gebühren


§ 2 Gebührenpflicht
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 05. 2009 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20 vom 16.05. 2009); In-Kraft-Treten: 17.05.2009

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. eine Grundgebühr je aufgestelltem Sammelbehälter für Restabfälle,
  2. Leistungsgebühren nach dem Volumen der aufgestellten Sammelbehälter für Restabfälle,
  3. Gebühren nach dem aufgestellten Volumen der Sammelbehälter für Bioabfälle,
  4. Gebühren für bestimmte, in dieser Satzung näher bezeichnete Zusatzleistungen.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Anschluß des Grundstücks (Aufstellung der Sammelbehälter) erfolgt, bei Sonderleistungen mit dem Beginn der Leistung.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit Schluß des Monats, in dem der Sammelbehälter schriftlich abbestellt oder eingezogen wird.

(4) Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sowie Bestellerinnen und Besteller von Sammelbehältern. Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucherinnen und Nießbraucher sowie für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Abfallbeseitigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Beim Übergang des Eigentums geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf die neuen Gebührenpflichtigen über. Die bisherigen Gebührenpflichtigen haften jedoch gesamtschuldnerisch mit den neuen Gebührenpflichtigen weiter, solange die nach § 24 Abs. 2 AES vorgeschriebene Mitteilung nicht bei der Stadt Düsseldorf, Umweltamt, zugegangen ist.

(6) Werden Sammelbehälter gemäß § 8 Abs. 6 der AES gemeinsam benutzt, haften die Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner.

(7) Bei Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümern können die Gebühren für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden dann an die Verwalterin/den Verwalter, den die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen und -eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet.

(8) Die Stadt erhebt Gebühren für eine Veränderung von Behälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit, wenn die Veränderung auf Antrag erfolgt und nicht durch die endgültige Aufgabe des Grundstücks veranlasst ist.


§ 3 Gebühren für die Restabfallentsorgung
zuletzt geändert durch Satzung vom 09.11.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 02.12.2023; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 02.12.2023; In-Kraft-Treten: 01.01.2024

(1) Die Grundgebühr je aufgestelltem Sammelbehälter für Restabfälle beträgt jährlich 80,40 Euro.

(2) Die Leistungsgebühr für Sammelbehälter für Restabfälle beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr und Entsorgung je Liter aufgestelltem Behältervolumen jährlich 3,744 Euro.

(3) Eigenkompostierern nach § 6 Abs. 2 AES wird für die Dauer der Eigenkompostierung auf die gemäß Abs. 2 errechnete Leistungsgebühr je Liter Behältervolumen bei wöchentlich einmaliger Abfuhr und Entsorgung ein jährlicher Abschlag von 0,420 Euro gewährt. Beginn und Ende der Eigenkompostierung sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich mitzuteilen. Der Abschlag wird mit Beginn des nächsten Monats nach Einbringung des Nachweises gemäß § 6 Abs. 2 AES gewährt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Eigenkompostierung beendet wird.

(4) Für Sammelbehälter für Restabfälle die gemäß § 20 Abs. 3 AES im Teilservice geleert werden, wird je wöchentlicher Leerung auf die gemäß Abs. 2 errechne­te Leistungsgebühr ein jährlicher Abschlag von 71,35 Euro gewährt.

(5) Für Sammelbehälter für Restabfälle, die gemäß § 23 Abs. 1 AES im Keller auf­gestellt sind und von der Stadt zur Lee­rung aus dem Keller geholt und nach der Leerung wieder in den Keller verbracht werden, wird neben der Grund- und Lei­stungsgebühr je wöchentlicher Leerung eine jährliche Zusatzgebühr von 34,10 Euro erhoben. Hiervon ausgenommen sind Kellerstandorte, die mit einem elek­trischen Sammelbehälteraufzug ausgestattet sind.

(6) Für besonders gekennzeichnete Sammelbehälter nach § 9 Abs. 1 AES wird neben der Grund- und Leistungsgebühr je wöchentlicher Leerung eine jährliche Zusatzgebühr von 15,00 Euro erhoben.

(7) Die Leistungsgebühr nach Abs. 2, die Abschläge nach Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und die Zuschläge nach Abs. 5 und 6 werden bei 14 täglicher Abfuhr und Entsorgung halbiert, bei mehrmaliger wöchentlicher Abfuhr und Entsorgung entsprechend vervielfacht. Eine 14-tägliche Abfuhr und Entsorgung ist nur bei 60- Liter und 80-Liter-Behältern möglich.

(8) Für die Abfuhr vorübergehend mehr anfallenden Restmülls in dafür gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 AES zugelassenen Abfallsäcken wird je Abfallsack eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für den Abfallsack enthalten.

(9) Für die Veränderung von Behälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit gemäß § 16 Abs. 7 AES wird je Änderungsantrag eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

(10) Eine saisonale Entsorgung von Grundstücken ist für einen mindestens viermonatigen, zusammenhängenden Zeitraum möglich. Für diese saisonale Entsorgung erfolgt die Veranlagung je Monat für 1/12 der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 7.


§ 3 a Gebühren für die Bioabfallentsorgung
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 03.12.2022; In-Kraft-Treten: 01.01.2023

(1) Für Sammelbehälter für Bioabfälle, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im Voll­service geleert werden, wird bei 14-täg­licher Abfuhr eine jährliche Gebühr von 35,68 Euro für 80l-, 120l- und 240l­-Sammelbehälter erhoben.

(2) Für 80 l-Sammelbehälter für Bioabfälle, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt sind und von der Stadt zur Leerung aus dem Keller geholt und nach der Leerung wieder in den Keller verbracht werden, wird bei 14-täglicher Leerung eine jährliche Zusatzgebühr von 17,05 Euro erhoben.

(3) § 3 Abs. 9 gilt entsprechend.

(4) Eine saisonale Entsorgung von Grundstücken ist für einen mindestens viermonatigen, zusammenhängenden Zeitraum möglich. Für diese saisonale Entsorgung erfolgt die Veranlagung je Monat für 1/12 der Gebühren nach Abs. 1.


§ 3 b Gebühren für Zusatzleistungen für Sammelbehälter für Altpapier
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2021 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 03.12.2022; In-Kraft-Treten: 01.01.2023

(1) Für Sammelbehälter für Altpapier, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im Voll­service geleert werden, wird bei 14-täglicher Abfuhr eine jährliche Gebühr von
1.     35,68 Euro für 80l-, 120l- und 240l­-Sammelbehälter
2.     92,94 Euro für 660l und 1.100 l-Sam­melbehälter erhoben.

(2) Für 80 l-Sammelbehälter für Altpapier, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt sind und von der Stadt zur Leerung aus dem Keller geholt und nach der Leerung wieder in den Keller verbracht werden, wird bei 14-täglicher Leerung eine jährliche Zusatzgebühr von 17,05 Euro erhoben.

(3) § 3 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 4 Gebühren für Sonderleistungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/ 52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01. 01. 2012

(1) Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restabfälle, der sich auf dem Grundstück befindet, wird 1/52 der Leistungsgebühr nach § 3 Abs. 2 bis 6 berechnet. Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet.

(2) Für die einmalige Bereitstellung und Entsorgung von Sammelbehältern für Restabfällen außerhalb der Normalabfuhr beträgt die Gebühr 1/52 der Leistungsgebührgebühr nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuzüglich einer Gebühr von 25,00 Euro und bei Großbehältern von 2.500 bis 5.000 Litern zuzüglich einer weiteren Gebühr von 80,00 Euro. Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet.

(3) Für die Entleerung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Bioabfälle (Biotonne) oder für Altpapier wird 1/52 der Leistungsgebühr nach § 3 Abs. 2, 4 und 5 berechnet. Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet.

(4) Die Gebühr für die Abfuhr von nicht gewerblichem Sperrmüll über 2 Kubikmeter beträgt je übersteigendem Kubikmeter 80,00 Euro.


§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/ 52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01. 01. 2012

(1) Die Gebühren gemäß §§ 3, 3a, 3b und 4 werden durch die Stadt festgesetzt. Die Festsetzung gilt jeweils bis zum Erlass eines Änderungsbescheides.

(2) Die Gebühren werden fällig gemäß

  -  § 3 Abs. 1 bis 7, § 3a, § 3b: zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,15. August, 15. November,
  -  § 3 Abs. 8: bei Erwerb des Abfallsacks,
  -  § 3 Abs. 9 und 10: nach Zugang des Bescheides zum dort genannten Fälligkeitstermin,
  -  § 4: mit der Leistung bzw. sofort nach Zugang des Bescheides.

 Die Gebühren sind an die Stadt zu zahlen.


§ 6 Erlass der Gebühren

In besonders gearteten Einzelfällen kann zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.