Ende der Leistungsberechtigung

Ende der Leistungsberechtigung

Sofern Sie als asylberechtigt anerkannt wurden, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe. Diese können Sie beim zuständigen Jobcenter beantragen, wenn Sie erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.

Erfüllen Sie die oben genannten Voraussetzungen nicht, sind erwerbsunfähig oder erreichen die gesetzliche Altersgrenze zum Renteneintritt und können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen oder Vermögen bestreiten, dann können Sie Leistungen nach dem SGB XII beantragen.

Kontakt

  • Wirtschaftliche Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Telefon 0211 89-22245
    Fax 0211 89-29349
  • Sprechzeiten

    Termine nach telefonischer Vereinbarung
  • Amt für Migration und Integration
    Vogelsanger Weg 49
    40470 Düsseldorf
  • Haupteingang mit Stufen, ebenerdiger Eingang an der Rückseite des Gebäudes, Aufzug, barrierefreies WC