Satzung der Stiftung ZERO Foundation

vom 18. Dezember 2008

 
Redaktioneller Stand: November 2012

Präambel

In den späten 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts schlossen sich in Düsseldorf die Künstler Heinz Mack, Otto Piene und Günther Uecker zur Künstlerbewegung ZERO zusammen. Mit ihrer neuen Form- und Bildsprache revolutionierten ZERO die Kunstszene auf der ganzen Welt nachhaltig. Die Stifter, die Künstler Heinz Mack, Otto Piene und Günther Uecker sowie die Stiftung museum kunst palast wollen mit dieser Stiftung das Werk der ZERO - Bewegung in der Stadt Düsseldorf, in der sie ihren Anfang nahm, erhalten, präsentieren, erforschen und fördern. Zu diesem Zweck sollen auch Werke zusammengetragen und durch Ausstellungen und Publikationen einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Parallel zur Gründung der Stiftung hat die Stadt Düsseldorf eine langfristige Finanzierungszusage für den laufenden Etat der Stiftung gegeben.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Zero - Foundation".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1 Satz 1 StiftG NRW mit Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Stiftungszweck wird vorrangig verwirklicht durch Förderung der unter der Bezeichnung ZERO berühmt und mit Schwerpunkt in Düsseldorf entstandenen Künstlerbewegung. Der Ruf von Düsseldorf als Kunststadt wird damit gefestigt und gefördert.
  3. Die Realisierung der Förderung wird sich im Wesentlichen auf die nachfolgenden Aspekte beziehen:

    a. Archivierung
    Die mitstiftenden Künstler werden das im Stiftungsgeschäft näher bezeichnete Archivmaterial zur ZERO-Bewegung unentgeltlich in die Stiftung einbringen. Die Stiftung wird sich bemühen, von weiteren Künstlern oder den entsprechenden heutigen Eigentümern Archive oder Einzeldokumente zum Thema ZERO für das Stiftungsvermögen zu erhalten.

    Die Archivmaterialien sind in ihrem Erhaltungszustand zu sichern, dokumentarisch in Wort und gegebenenfalls in Bild im Einzelnen zu erfassen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, letzteres auch unter Nutzung der jeweils aktuellen medialen Möglichkeiten, wie z. B. des Internets.

    Zur Geschichte der ZERO - Bewegung und ihrer Ausstellungen gehören auch Fahnen, Transparente, Kostüme, Plakate, Filme, Videos und Fotos. Soweit umsetzbar, werden diese Materialien analog zu den schriftlichen Archivmaterialien behandelt.

    b. Kunstwerke

    Die mitstiftenden Künstler werden die Anlage 1 zu Ziff. II des Stiftungsgeschäfts näher bezeichneten eigenen Kunstwerke oder Werke anderer Künstler der ZERO-Zeit unentgeltlich in die Stiftung einbringen. Die Stiftung wird sich um den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb von weiteren ZERO-Kunstwerken bemühen. Die Kunstwerke werden durch eigene Ausstellungen der Stiftung oder durch Beteiligung an Ausstellungen dritter Institute der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus wird im museum kunst palast ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem Teile der Kunstwerke der ZERO-Foundation dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern dem in Zukunft nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Den Zwecken der Forschung stehen sie ständig zur Verfügung.

    c. Forschung

    Die Stiftung wird ZERO kunsthistorisch erforschen, insbesondere auch die vom Zentrum Düsseldorf ausgehende internationale Wirkungsgeschichte von ZERO bis hinein in die Gegenwart nachvollziehen. die Stiftung wird die Forschungsergebnisse publizieren. Sie wird entsprechende Dissertationen- und Habilitationsarbeiten anregen und gegebenenfalls auch finanziell unterstützen.

    Die Stiftung baut sich im In- und Ausland ein Netzwerk auf zu Museen, Kunstakademien und Universitäten, im Rahmen dessen sie diese Institute von ihren Forschungsergebnissen informiert.

    d. Projekte

    Die Stiftung wird selber Ausstellungen zu ZERO organisieren, sich an Ausstellungen dritter Institute beteiligen, entsprechende Kataloge publizieren und die Publikationen Dritter unterstützen. Durch Symposien wird die ZERO-Idee vertieft und verbreitet.
     
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsgeschäft bestimmt, welche Vermögenswerte des Anfangsvermögens unveräußerlich sind. Soweit im Stiftungsgeschäft oder bei späteren Zustiftungen die Zulässigkeit einer Veräußerung vorgesehen ist, was bei Unklarheiten von der Stiftung aufzuklären ist, können die Vermögensgegenstände zum Zwecke der Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft der Stiftung umgeschichtet werden. Diese Vermögensgegenstände können zur Erfüllung des Stiftungszwecks oder zur Aufstockung des Barvermögens der Stiftung veräußert werden. Veräußerliches Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde auch ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

    Bei der Veräußerung als veräußerlich vorgesehener Kunstwerke soll der Veräußerungserlös vorrangig der Anschaffung von Kunstwerken im Sinne der Ergänzung und Lückenauffüllung des Kunstbestandes dienen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  4. Die in die Stiftung eingebrachten Werke werden in den Räumlichkeiten der Stiftung museum kunst palast und/oder der einzurichtenden Forschungsstelle untergebracht, sofern dem in Zukunft nicht wichtige betriebliche Gründe der Stiftung museum kunst palast entgegenstehen. Die Stiftung museum kunst palast ist berechtigt, die im Stiftungsvermögen befindlichen Werke der ZERO-Foundation in eigenen Ausstellungen zu zeigen oder anderen Museen und Ausstellungshäusern als Leihgaben anzubieten, sofern Sicherheitsstandards, eine ausreichende Versicherung und konservatorische Betreuung sichergestellt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spender) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen zu.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen und innerhalb von weiteren zwei Monaten dem Kuratorium vorzulegen.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:

    a) der Vorstand

    b) das Kuratorium

    Die Mitglieder des einen Organs dürfen dem jeweils anderen Organ nicht angehören.
     
  2. Die Mitglieder der Organe über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Die Bestellung eines Geschäftsführers oder eine Kurators ist zulässig. Er ist kein Organ der Stiftung.
  4. Aufgaben des Kuratoriums ist es, abgesehen von den ihm in dieser Satzung zugewiesenen anderen Aufgaben, den Vorstand bei der Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten und Empfehlungen zu geben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf Personen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen künstlerischen und dem kaufmännischen Vorstandsmitglied der Stiftung museum kunst palast. Über etwaige weitere Vorstandsmitglieder entscheidet das Kuratorium. Soweit bei der Erstbesetzung des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, werden diese Mitglieder in Abweichung von dem grundsätzlichen Wahlrecht des Kuratoriums durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
  3. Die Amtszeit der etwaigen gewählten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf einer vorgesehenen Amtszeit, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Die Amtszeit eines geborenen Vorstandsmitgliedes endet mit der Beendigung seines Vorstandsamtes in der Stiftung museum kunst palast. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger durch das Kuratorium bestellt ist. Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Vorstandsmitgliedes bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand und führen bis zum Amtsantritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung alleine weiter. ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist unverzüglich zu ersetzen. Ein Vorstandsmitglied - auch ein geborenes - kann jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt davon unberührt.
  7. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.

§ 8 Recht und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden bzw. durch dessen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte der Stiftung wahr.
  3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. seine Aufgaben sind insbesondere
    a.die Sicherstellung des Betriebs
    b.die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Erfolgsplans sowie des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist.
    c.die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen, soweit dies nicht dem Kuratoriums vorbehalten ist.
    d.der Erwerb und - nach vorheriger Genehmigung durch das Kuratorium - soweit zulässig die Veräußerung von Werken der Künstlerbewegung, um den Erlös dem Stiftungsvermögen zuzuführen und vorrangig zur Anschaffung von Kunstwerken im Sinne der Ergänzung und Lückenauffüllung des Kunstbestandes zu nutzen.
    e.bei Bedarf kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, abberufen, seine Vergütung festsetzen und dessen Geschäftsführung überwachen.
    f.die Vorbereitung der Sitzungen und der Beschlussfassungen durch das Kuratorium,
    g.Ankäufe von Werken mit einem Preis von über 25.000 EUR sowie Veräußerungen von Kunstobjekten unabhängig von ihrem Wert bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtliche für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschusses erstattet werden.

§ 9 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht oder wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist und die Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig bei der Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse gemäß § 13 Abs. 2 und § 14 der Satzung.
  5. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 11 und höchstens 16 Personen. Die Wahl der nicht geborenen weiteren Mitglieder erfolgt durch das Kuratorium mit einfacher Mehrheit. Diese weiteren Mitglieder des Kuratoriums sollen nach Möglichkeit aus der Kunstszene stammen oder dieser zugeneigt sein.

    Folgende Personen sind jeweils geborene Kuratoriumsmitglieder:

    a. Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf (oder ein von ihm bestellter Vertreter);
    b. der Kämmerer der Stadt Düsseldorf (oder ein von ihm bestellter Vertreter),
    c. der Kulturdezernent der Stadt Düsseldorf
    d. der Vorsitzende des Kulturausschusses der Stadt Düsseldorf,
    e. vier vom Rat der Stadt Düsseldorf bestellte Vertreter.

    Dem ersten Kuratorium gehören daneben folgende weitere Personen an:

    a. Heinz Mack,
    b. Otto Piene,
    c. Günther Uecker,
    d. Robert Rademacher
    e. Anna Lenz
     
  2. Die Kuratoriumsmitglieder Heinz Mack, Otto Piene und Günther Uecker gehören dem Kuratorium auf Lebenszeit an. Sie bestimmen innerhalb von 6 Monaten nach Beginn ihrer Bestellung als Kuratoriumsmitglied für den Fall ihres Rücktritts, des Ablebens oder der Geschäftsunfähigkeit ihren Nachfolger. Der Nachfolger sollte ebenfalls aus der Familie des jeweiligen Kuratoriumsmitglieds stammen und dem ZERO-Projekt zugewandt sein. Die Nachfolger scheiden mit Erreichen des 80. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Für die ersten Nachfolger gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen wird Nachfolgerin von Otto Piene seine Ehefrau Elizabeth Piene und nach ihrem Ausscheiden seine Tochter Chloe Piene.
  3. Die Amtszeit eines geborenen Kuratoriumsmitglieds endet mit der Beendigung seiner unter Abs. 1 lit. a) - d) angegebenen Funktion. Die Amtszeit eines nicht geborenen Mitglieds endet nach Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens mit Ablauf des 80. Lebensjahres zum Ende des Kalenderjahres. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Auf seiner ersten Sitzung bestellt das Kuratorium einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes aus wichtigem Grund kann jederzeit durch Kuratoriumsbeschluss erfolgen. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können gemäß einem dazu zu fassenden Kuratoriumsbeschluss erstattet werden.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorstand im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angebe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes dies verlangt.
  2. Das Kuratorium ist in der Regel zweimal jährlich einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss anwesend sein.
  3. Das Kuratorium ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um Aufgaben des Vorstandes handelt. Es entscheidet insbesondere über:
    a. Grundsätze für die Anlage des Stiftungsvermögens,
    b. Richtlinien für das Ausstellungs-, Veranstaltungs- und Arbeitsprogramm der Stiftung,
    c. Entscheidungen über die Gewährung von Dauerleihgaben,
    d. Genehmigung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
    e. Entlastung des Vorstandes,
    f. Wahl eines Wirtschaftsprüfers zu Prüfung der Jahresrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke, sofern das Kuratorium eine solche Prüfung für erforderlich hält.
    g. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Personalplan der Stiftung,
    h. Alle weiteren Aufgaben, die gemäß der Stiftungssatzung dem Kuratorium zugewiesen sind.
     
  4. Bei Entscheidung über die Punkte b), c), d) und g) besitzen die Künstler Heinz Mack, Otto Piene und Günther Uecker bzw. deren erste Nachfolger ein doppeltes Stimmrecht.
  5. Entscheidungen über die Punkte d), e), f) und g) dürfen nicht gegen die Stimme des Oberbürgermeisters (bzw. des von ihm bestellten Vertreters) oder gegen die Stimme des Kämmerers (bzw. des von ihm bestellten Vertreters) gefasst werden.
  6. Das Kuratorium fasst Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse und Empfehlungen können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
  8. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Kuratoriums erteilt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
  9. Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er dann die Stiftung rechtsgeschäftlich nur zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen und welche die ursprüngliche Gestaltung der Satzung nur unwesentlich verändern, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist Einstimmigkeit erforderlich.
  2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiet der bildenden Kunst liegen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.
  3. Alle nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu fassenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Soweit die Beschlüsse vom Vorstand einstimmig gefasst werden müssen, beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretenen Kuratoriumsmitglieder. Soweit der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der erschienen und vertretenen Mitglieder.
  4. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse über Auflösung oder Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen sowie Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 14 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss

  1. Der Vorstand kann einstimmig den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Der Beschluss bedarf der verbindlichen Zustimmung des Kuratoriums, das mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Kuratoriumsmitgliedern entscheidet.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der bildenden Kunst zu verwenden hat.

§ 16 Stellung des Finanzamtes, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

  1. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 StiftG NRW die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist gemäß § 15 Abs. 1 StiftG NRW das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Düsseldorf, den 18.12.2008

Stiftung museum kunst palast

Beat Wismer


Stiftung museum kunst palast
Carl Grouwet


Ute und Heinz Mack
Otto Piene
Christine und Günther Uecker