Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Wersten der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 10. Dezember 2015

Redaktioneller Stand: Januar 2016

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Wersten beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Das Bürgerhaus Wersten ist insbesondere für Vereine und organisierte Gruppierungen dieses Stadtteils errichtet worden. Die Räume des Hauses sollen ihnen zur Durchführung eigener Aktivitäten, zu denen auch Besucherinnen und Besucher eingeladen werden können, auf Dauer überlassen werden.

(2) Die Vermietung der Räume richtet sich nach der Art der Veranstaltung und findet unter der Maßgabe statt, den reibungslosen und störungsfreien Betrieb auch für andere Nutzerinnen und Nutzer des Hauses zu gewährleisten.

§ 2 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin oder dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) In schriftlich begründeten Fällen ist eine kostenlose Überlassung der Räume möglich. Dies umfasst interne Veranstaltungen des Jugendamtes sowie Kooperationen mit dem Bürgerhaus Wersten. Darüber hinaus können Räume kostenlos für nicht-kommerzielle Angebote, die den Zielsetzungen des Bürgerhauses Wersten entsprechen, überlassen werden.

(3) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister beziehungsweise die Oberbürgermeisterin. Eine Nutzung der Räumlichkeiten kann insbesondere dann verweigert werden, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören. Der Oberbürgermeister beziehungsweise die Oberbürgermeisterin ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses einzuholen.

(4) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 3 Entgelte

(1) Die Miete beträgt zwischen 1,50 Euro und 3,00 Euro je Quadratmeter und Monat.

(2) Sollten weitere zurzeit nicht zur Verfügung stehende Räume vermietet werden, orientiert sich die Höhe des Entgeltes an vergleichbaren Räumen.

(3) Die Entgelte werden entsprechend der vertraglichen Regelungen monatlich im Voraus überwiesen.

(4) Heizungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume in dem Zustand an das Jugendamt zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind.

(5) Technische und sonstige Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Wersten der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 25.1.1996.