Turnhallenordnung

Redaktioneller Stand: Juli 2007

Turnhallenordnung

Redaktioneller Stand: Juli 2007

1. Die Turn- bzw. Sporthalle kann nur von solchen Vereinen und Organisationen benutzt werden, die eine gültige Genehmigung des Schulverwaltungsamtes, Sportamtes oder Stadtsportbundes Düsseldorf e. V. besitzen. Außer den zugewiesenen Turn- bzw. Sporthallenräumen dürfen keine sonstigen vorhandenen Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden.

2. Die überlassenen Räume dürfen nur in der genehmigten Zeit und nur für den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Die vereinbarten Benutzungszeiten sind unbedingt einzuhalten. Hierin sind die Zeiten für An- und Auskleiden sowie Waschen und Duschen einbegriffen.

3. Die Turn- bzw. Sporthalle darf nur in Begleitung einer/eines verantwortlichen Übungsleiterin/Übungsleiters und nur mit sauberen Hallenschuhen betreten werden; Schuhe mit Stollen oder solche, die Striemen hinterlassen, sind nicht zulässig.

4. Rauchen und Genuss von alkoholischen Getränken sind in der Turn- bzw. Sporthalle und den Umkleideräumen nicht gestattet. Das Mitbringen von Glasflaschen in die Turn- bzw. Sporthalle ist verboten.

5. Vor Beginn der Übungsstunden haben sich Übungsleiter/in und Schulhausmeister/in bzw. Hallenwart/in vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtung in Turn- bzw. Sporthalle und Nebenräumen zu überzeugen. Die Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind sofort der/dem Schulhausmeister/in oder Hallenwart/in zu melden. In Hallen, die an Nutzer per Schlüsselgewalt übergeben sind, muss eine Übergabe zwischen den Übungsleiterinnen/Übungsleitern erfolgen. Hierüber ist ein Eintrag im "Hallenbuch" vorzunehmen. Die Benutzer haften für alle von ihnen verursachten Schäden.

6. Die vorhandenen Geräte dürfen nicht aus der Halle entnommen werden, um anderenorts verwendet zu werden. Zur Einbringung eigener Gegenstände ist die Genehmigung des Schulverwaltungsamtes, Sportamtes bzw. Stadtsportbundes Düsseldorf e. V. erforderlich.

7. Spiele, die Schäden verursachen, sind nicht gestattet. Turn- bzw. Sporthallen, die für Ballspiele nicht geeignet sind, werden durch Aushang gekennzeichnet. In den für Ballspiele geeigneten Turn- bzw. Sporthallen dürfen alle Hallensportarten, ausgenommen Fußball- und Handballwettspiele sowie Hockeyspiele ausgeübt werden. Zu den zugelassenen Hallensportarten gehören u. a.: Basketball-, Volleyball- und Faustballspiele sowie Handballtraining. Gestattet ist ferner ein Fußballausgleichstraining, bei dem jedoch Spielen auf ein oder zwei Tore sowie jedes wuchtige Treten des Balles unter allen Umständen unterbleiben muss. Handball- und Hockeywettspiele sowie Hockeytraining dürfen nur in den im Mietvertrag ausdrücklich erwähnten Turn- bzw. Sporthallen durchgeführt werden. Die Sporthallen sind für alle Hallenballspiele (außer Hockey) zugelassen.

Der Veranstalter hat unbedingt darauf zu achten, dass die zugelassene Höchstzahl an Zuschauern nicht überschritten wird. Zuschauer in Straßenschuhen sind angehalten, nur die mit einem Schutzbelag abgedeckten Hallenflächen zu betreten.

8. Nach Ablauf der Benutzungszeit hat die/der verantwortliche Übungsleiter/in der/dem Schulhausmeister/in bzw. Hallenwart/in die benutzten Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Insbesondere sind die benutzten Geräte wieder an den hierfür vorgesehenen Platz zu stellen.

9. Den Weisungen der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters bzw. der Hallenwartin/des Hallenwartes ist Folge zu leisten.

10. Bei Nichtbeachtung der Hallenordnung kann die Genehmigung für die weitere Benutzung entzogen werden.

11. Dem Benutzer wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

12. Der Vermieter behält sich eine jederzeitige Änderung oder Ergänzung der vorstehenden Bedingungen vor.

13. Im übrigen gilt die Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13.12.2001.

Düsseldorf, den 16.07.2007

Der Oberbürgermeister

Schulverwaltungsamt