Satzung über die Gestaltung von Vorgärten in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 17. Oktober 1978

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 43 vom 28.10.1978
Redaktioneller Stand: Februar 2001

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 2. März 1978 und 5. Oktober 1978 aufgrund des § 103 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Gestaltung von Vorgärten in der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten die Vorschriften dieser Satzung; abweichende Festsetzungen eines Bebauungsplanes bleiben unberührt. Daneben gelten insbesondere die Vorschriften der BauO NW, der Satzung über die Einfriedigung der Baugrundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf, der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf sowie der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§ 2 Begriffe

(1) Vorgärten im Sinne dieser Satzung sind die an Verkehrsflächen angrenzenden, nicht mit Gebäuden überbauten Teile der bebauten Grundstücke bis zu einer Tiefe von 5 m; § 5 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Gehflächen sind befestigte Flächen, die als Zugang zu Gebäuden, Schaufenstern, Mülltonnenstandplätzen und dergleichen oder als Zugang zu hinter dem Vorgarten liegenden Grundstücksteilen bestimmt sind.

(3) Fahrflächen sind befestigte Flächen, die als Zufahrt zu Gebäuden oder als Zufahrt zu hinter dem Vorgarten liegenden Grundstücksteilen bestimmt sind.

(4) Stellplätze sind befestigte Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind.

§ 3 Grundsatz

Hinweis zu § 3 Abs. 3:
Die Untersagung der Herstellung von Stellplätzen im Vorgarten wurde durch Rechtsprechung außer Kraft gesetzt.

(1) Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; die Übersicht für den Straßenverkehr darf durch die Bepflanzung, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, nicht beeinträchtigt werden.

(2) Befestigte Flächen können - von den notwendigen Geh- und Fahrflächen abgesehen - nur ausnahmsweise zugelassen werden.

(3) Die Herstellung von Stellplätzen im Vorgarten sowie die Nutzung von Vorgärtenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken ist in allen Baugebieten unzulässig; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 4 Bepflanzung

(1) Vorgärten sind mit dauerhaftem Bewuchs oder Pflanzbeeten anzulegen.

(2) Werden als Gestaltungselement befestigte Flächen angelegt, so sind mindestens 25% des Vorgartens als Pflanzfläche vorzusehen, dauerhaft zu begrünen und z. B. in Form von ebenerdigen Beeten, Bankbeeten oder Schalen so anzulegen, daß die Nutzung der Gestaltungsflächen zu Stellplatzzwecken wirksam ausgeschlossen ist.

(3) An seitlichen Grundstücksgrenzen und zwischen befestigten Flächen von jeweils höchstens 5 m Frontbreite ist ein bepflanzter Streifen anzulegen.

(4) Bei der gärtnerischen Gestaltung von Vorgärten sind auch Bäume anzupflanzen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist.

§ 5 Befestigte Flächen

(1) Zur Befestigung von Vorgartenflächen dürfen insbesondere Beläge aus ungebrochenem Kies und Plattierungen oder Pflasterungen aus Natur- und Betonformsteinen verwendet werden; sonstige betonierte sowie bituminöse Befestigungen sollen nur ausnahmsweise Verwendung finden. Beläge aus Asche, Schlacke oder ähnlichen Baustoffen sind unzulässig.

(2) Die Gesamtheit aller befestigten Flächen darf höchstens 75% der Vorgartenfläche betragen. Ihre Entwässerung darf nicht auf die angrenzenden Verkehrsflächen vorgenommen werden.

(3) Gehflächen sollen nur bis zu 2 m breit angelegt werden. Stufen in Gehflächen dürfen eine Höhe von 16 cm nicht übersteigen; sie müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 32 cm aufweisen.

(4) Fahrflächen werden auf Antrag zugelassen. Ihre Spurbreite darf bei Benutzung durch mehr als 2 m breite Fahrzeuge bis zu 3,50 m, ansonsten höchstens 3 m betragen.

(5) Besteht zwischen Verkehrsfläche und Gebäude ein Abstand von mehr als 5 m, so können im Vorgarten ausnahmsweise auch Stellplätze auf Antrag zugelassen werden. Die dadurch in Anspruch genommene Fläche ist unmittelbar im Anschluß an den Vorgarten auszugleichen; für diese Ersatzfläche gelten dann ebenfalls die Vorschriften dieser Satzung.

§ 6 Anwendung auf bestehende Vorgärten

Bestehende Vorgärten, deren Gestaltung oder Nutzung dem Grundsatz des § 3 nicht entspricht, sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung den vorstehenden Vorschriften anzupassen. Die vorzeitige Änderung kann verlangt werden, wenn Gründe der Sicherheit oder Gesundheit es erfordern. Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch bei wesentlichen Änderungen der vor Erlaß dieser Satzung angelegten Vorgärten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den §§ 3 bis 6 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 Abs. 1 Ziff. 1 der BauO NW.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.