Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pillebachtal und Dernkamp" in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 27. April 2016

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 18 vom 06.05.2016
Redaktioneller Stand: Juni 2016

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 2 sowie 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) (BNatSchG) in Verbindung mit § 42a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) sowie aufgrund der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060) in der derzeit gültigen Fassung wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde verordnet:

§ 1
Schutzzweck

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere:

  1. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope:
    - natürliche oder naturnahe durch Quellwasser geprägte Lebensräume mit ständig oder zeitweise schüttenden natürlichen Grundwasseraustritten, (Sturz-, Tümpel- oder Sickerquellen) einschließlich Quellmund (Eukrenal) sowie Quellbach (Hypokrenal) und den unmittelbar vom Quellwasser beeinflussten angrenzenden aquatischterrestrischen Lebensräume (Quellflora, Quellwald, Nasswiese etc.),
    - des die Gebietsteile verbindenden Pillebaches als naturnahes Fließgewässer
    - Seggenriede mit Sumpfquelle,
    - Erlen- und Weidenbruchwälder mit Waldquelle,
    - Erlen-, Eschen- Bachauenwälder,
    - Nass- und Feuchtgrünland,
    - Magergrünland,
    - naturnahe Stillgewässer mit Schilfröhrichten,
    - Hainsimsen-Buchenwald sowie
  2. zum Schutz von Lebensgemeinschaften einer Vielzahl nachstehender seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste NW sowie zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume; dazu gehören u.a. die Dreifurchige Wasserlinse, die Teichlinse, Flutendes Sterngabelmoos, Rispen-Segge, Ufer-Segge, Schnabel-Segge, Pfeilkraut, Sumpf-Dotterblume, Wiesen-Knöterich, Wiesen-Storchschnabel, Großes Flohkraut, Hohe Schlüsselblume, Großes Zweiblatt, Quellschnecke (Bythinella dunkeri),Teichnapfschnecke (Acroloxus lacustris), Malermuschel (Unio pictorum),Grasfrosch, Wasserfrosch, Erdkröte, Teichmolch, Bergmolch, Waldeidechse, Blindschleiche, Ringelnatter, Baumfalke, Wasserralle, Teichohrsänger, Kleinspecht und Grünspecht.

(3) Die Festsetzung erfolgt weiterhin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG aus naturgeschichtlichen und landestypischen Gründen sowie wegen der besonderen Eigenart, des Pillebachtals, des südöstlich angrenzenden Feuchtgebietes Dernkamp sowie der Flächen im Bereich „Gallberg", „Am Tiefenberg", „Am Dernkamp" und „Dernbusch" als naturräumlich für die Düsseldorfer Region typische Tallagen der Heideterrasse des Rheines und des Mettmanner Lößlehmgebietes.

(4) Die Festsetzung erfolgt im Übrigen aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zur Erhaltung von schutzwürdigen Böden, hier besonders schutzwürdige Böden mit Archivfunktion (z.B. Braunerde auf tertiärem Gestein als Archiv der Naturgeschichte) und besonders schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Parabraunerden).

(5) Der durch ein Wegenetz erschlossene stadtnahe Bereich hat zudem eine besondere Bedeutung als naturnahes Erholungsgebiet.

§ 2
Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet in der Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine Fläche von ca. 73,8 ha. und ist in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 1)durch eine schwarze Linie mit kurzen parallelen senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum geschützten Gebiet eingetragen; vegetationskundlich bedeutsame (wertvolle) Flächen, für die die Zusatzregelungen im Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 27 gelten, sind hell-grün dargestellt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Karte (Anlage 1) wird als Bestandteil dieser Verordnung im Amtsblatt mit veröffentlicht.

(3) Die Karte befindet sich

  1. bei der Bezirksregierung Düsseldorf - höhere Landschaftsbehörde -
  2. beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf

und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Soweit nicht in § 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, Wege und Plätze, unabhängig von baurechtlichen Vor-schriften zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu verändern, auch wenn es dazu keiner sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf,
  2. Frei- oder Rohrleitungen, Fernmelde-einrichtungen und Erdkabel, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern,
  3. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten oder anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben sind,
  4. Zelte, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen,
  5. Aufschüttungen, das Verfüllen von Senken, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vor-zunehmen; ausgenommen ist die Beseitigung von Hochwasserschäden in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde,
  6. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Altmaterial, Chemikalien (auch Pflanzenschutz und chem. Dünge-mittel), Schutt oder Klärschlamm sowie Gartenabfälle zu lagern, abzulagern oder einzuleiten,
  7. Flächen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu betreten oder zu befahren
  8. Feuer zu machen, zu grillen oder Feuerwerk abzubrennen,
  9. zu zelten oder zu lagern sowie Zelt- oder Campingplätze anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern,
  10. Fahrzeuge aller Art außerhalb von befestigten Wegen, Park- oder Stellplätzen, Hof- und Gebäudeflächen abzustellen, zu warten oder zu reinigen, sowie Stellplätze für diese Fahrzeuge bereit zu stellen, anzulegen oder ändern,
  11. Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- oder Wassersport sowie für den Modellsport bereitzustellen oder anzulegen, diese Sportarten zu betreiben sowie Ultraleichtflugzeuge, Modellflugzeuge, Heißluftballons oder unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned aerial systems) zu betreiben,
  12. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom 15.03. bis 01.10. eines jeden Jahres ohne Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen,
  13. Entwässerungs- oder andere die Oberflächenwasser- oder Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen,
  14. Bäume, insbesondere Kopfbäume, Sträucher und sonstige Pflanzen mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen; als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild nachteilig zu beeinflussen,
  15. Obstwiesen zu beseitigen,
  16. Pflanzen und Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  17. mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen sowie Brut- und Wohnstätten von Tieren fortzunehmen oder zu beschädigen,
  18. Natürliche und naturnahe Quellen und Quellbäche sowie natürliche und naturnahe unverbaute Ufer von Fließgewässern zu beweiden, zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Art, z. B. durch stoffliche Einträge oder Einleitungen zu beeinträchtigen,
  19. Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen oder zu ändern,
  20. Gewässer zu düngen, zu kälken oder sonstige Änderungen des Wasserchemismus vorzunehmen,
  21. Wasser- und Eisflächen zu befahren oder zu betreten, sowie in Gewässern zu baden,
  22. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten,
  23. Hunde unangeleint laufen zu lassen, soweit es sich nicht um Hüte-, Jagd- und Hofhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz handelt,
  24. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
  25. Klärschlamm auszubringen oder zu lagern,
  26. Dauergrünland sowie Brachflächen umzuwandeln, umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln,
  27. in der Karte gemäß § 2 Abs. 1 hellgrün dargestelltes vegetationskundlich bedeutsames (wertvolles) Dauegrünland, auch zu Pflegezwecken, umzubrechen, Nachsaaten (einschließlich Schlitzsaat und Übersaat) vorzunehmen und mehr als zweimal im Jahr zu mähen,
  28. Silage- und Futtermieten außerhalb von Ackerflächen oder Hofräumen anzulegen,
  29. Sonderkulturen, Baumschulen, Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,
  30. Wildäcker anzulegen sowie Wild außerhalb der gesetzlich bestimmten Notzeiten zu füttern,
  31. Kleingärten anzulegen oder Flächen als Grabeland zu nutzen,
  32. Erstaufforstungen vorzunehmen,
  33. mit nicht bodenständigen (standortgerechten heimischen) Gehölzen wieder aufzuforsten,
  34. flächenhafte Endnutzungen (Kahlschläge) mit mehr als einem halben Hektar vorzunehmen,

§ 4
Nicht verbotene Tätigkeiten

Nicht betroffen von allen Verboten des § 3 sind nachfolgende Tätigkeiten, soweit die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG eingehalten werden, hier v. a. die in § 1 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden:

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang einschließlich der Errichtung von ortsüblichen Weide- und Kulturzäunen und Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gehölzpflege; die Verbote des § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 10, 13 - 15, 18, 25 - 29 und 34 gelten allerdings uneingeschränkt,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung offener Ansitzleitern im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde; die Verbote in § 3 Abs. 2 Nrn. 11, 16 und 30 gelten uneingeschränkt,
  3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei; die Verbote in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 sowie 19 - 21 gelten uneingeschränkt,
  4. die Unterhaltung bestehender Straßen, Wege und Plätze, bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Entwässerungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie ihre Änderung und zulassungsfreie Erweiterungen, soweit eine solche Änderung der unteren Landschaftsbehörde vorherangezeigt wird und die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt,
  5. von der unteren Landschaftsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf angeordnete oder genehmigte Entwicklungs-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen,
  6. die ordnungsgemäße naturnahe Gewässerunterhaltung, die im Rahmen eines rechtzeitig aufgestellten Gewässer-Unterhaltungsplanes angezeigt wurde und über die die untere Wasserbehörde sich mit der unteren Landschaftsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf in das Benehmen gesetzt hat und
  7. jede sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung; soweit sie auf befristeten Rechtsakten (Zulassungen, Verträgen) beruhen, jedoch nur diesen Zeitraum, sowie die Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen.

§ 5
Befreiungen

(1) Gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist, oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Für die Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist - mit Ausnahme der Nr. 32-34 gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW die untere Landschaftsbehörde, von dem Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 32-34 dieser Verordnung gemäß § 69 Abs. 2 NRW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zuständig.

(3) Soll eine Befreiung von landwirtschaftlich bedeutsamen Verboten nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW.

§ 6
Gesetzlich geschützte Biotope, sonstige unmittelbar geltende Bestimmungen

(1) Die im Bereich der Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 62 Abs. 1 LG NRW unmittelbar anzuwendenden und über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote sowie der übrigen Bestimmungen des § 30 BNatSchG bleiben unberührt. Die Identifizierung und Abgrenzung der Biotope erfolgt in dem nach § 62 Abs. 3 LG NRW vorgesehenen Verfahren, danach werden die Biotope in einer (als Anlage 3 zu veröffentlichen) Karte gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 LG NRW nachrichtlich dargestellt.

(2) Unberührt bleiben weiterhin die unmittelbar geltenden und gegebenenfalls über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote und sonstigen Bestimmungen, insbesondere

- des Kapitels 5 BNatSchG zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstätten und Biotope,
- die gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG im Einzelfall zur Einhaltung natur- und landschaftsrechtlicher Bestimmungen zu treffenden Maßnahmen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 LG NRW Abs. 1 Nr. 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

(2) Nach § 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

(3) § 70 LG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 71 Abs. 3 LG).

(4) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.6.2015 BGB. I S. 926), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen dieser zum Schutz des Naturschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift

  1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
  2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
  3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
  4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
  5. Wald rodet,
  6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt und Drohnen fliegen zu lassen,
  7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
  8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 5 Nr. 2 StGB).

(5) Unberührt bleiben des Weiteren die arten-schutzrechtlichen Strafbestimmungen gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Nach § 33 Abs. 2 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pillebachtal und Dernkamp" in der Stadt Düsseldorf vom 04. Juli 1996 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 28 vom 11. Juli 1996, S. 280), geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2000 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 30 vom 27.07.2000, S. 224) außer Kraft.

(3) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf
als höhere Landschaftsbehörde
Im Auftrag

Hasselberg