Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Teilbereichen von Düsseldorf-Lohausen/Kaiserswerth sowie der Untersagung der Nutzung von Wasser aus den Kaiserswerther Seen zu Bewässerungszwecken

vom 10. Mai 2013

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 20 / 21 vom 25.05.2013
Redaktionaler Stand: Mai 2013

Mit dieser Allgemeinverfügung zur Durchsetzung vorbeugenden Bodenschutzes gem. § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie im Rahmen der Aufgaben der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird folgendes verfügt:

  1. Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers wird vom 26.05.2013 bis zum 01.10.2027 in den unter Ziffer 3 genannten Bereichen untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
  2. Die erlaubnisfreie Benutzung der Kaiserswerther Seen (Lambertussee, Suitbertussee, Fliednersee, Speesee und des Sees südlich des Lambertussees unmittelbar an der B8n) zu Bewässerungszwecken wird vom 26.05.2013 bis zum 01.10.2027 untersagt. Das Aufbringen von Wasser aus diesen Seen auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
  3. Die Untersagung der Grundwasserbenutzung gilt örtlich für zwei Bereiche in Düsseldorf Lohausen / Kaiserswerth westlich und nördlich des Flughafens Düsseldorf International mit folgenden Grenzen:

    Für das Gebiet westlich des Flughafens Düsseldorf International verläuft die nördliche Grenze beginnend an der Danziger Straße (B8n) Richtung Westen über die Straßen Am Spielberg und nach Querung der Niederrheinstraße über die Straße Am Gentenberg bis zum Leuchtenberger Kirchweg. Die östliche Grenze verläuft von der Straße Am Spielberg Richtung Süden entlang der Ostseite der Danziger Straße (B8) bis zur Höhe Kreuzung Ikarusstraße / Spielberger Weg. Von dort aus verläuft die südliche Grenze Richtung Westen nach Querung des Spielberger Weges über den südlichen Teil der Ikarusstraße, die Niederrheinstraße und Lantzallee sowie in Verlängerung der Straße Lantzallee u.a. in Querung des Friedhofs bis zum Neusser Weg in Höhe Hausnummer 83. Von dort verläuft die südliche Grenze weiter dem Neusser Weg bis zur Einmündung Im Lohauser Feld nach Norden folgend. Von der Straße Im Lohauser Feld über die Karl-Houben-Straße sowie in Verlängerung der Karl-Houben-Straße bis zum Leuchtenberger Kirchweg. Die westliche Grenze bildet die Straße Leuchtenberger Kirchweg zwischen den zuvor beschriebenen Grenzen.

    Für das Gebiet nördlich des Flughafens Düsseldorf International verläuft die Grenze des Untersagungsbereiches beginnend an der Einmündung Herbert-Eulenberg-Weg / Leinpfad über den Herbert-Eulenberg-Weg Richtung Nordosten bis zur Arnheimer Straße. Unter Querung der Arnheimer Straße verläuft die Grenze weiter in gerader Linie nach Osten bis zum Mühlenweg, dort nach Süden abknickend bis zur Kalkumer Schlossallee, von dort weiter nach Osten, zunächst der Kalkumer Schlossallee folgend und sodann in gerade Linie bis zum Schloss Kalkum. Unmittelbar vor dem Schloss Kalkum folgt die Grenze dem Wassergraben zunächst nach Süden und dann nach Osten bis zur Oberdorfstraße, um von dieser nach einem kurzen Schwenk nach Süden weiter dem Friedhofsweg in östlicher Richtung bis zur Zeppenheimer Straße zu folgen. Von dort aus in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum Gewässerabzweig Schwarzbach / Schwarzbachentlastungsgraben. Danach in südwestlicher Richtung dem Nordufer des Schwarzbachentlastungsgrabens folgend bis zu dessen Einmündung in den Kittelbach. Sodann dem Kittelbach in südwestlicher Richtung folgend bis zu dessen Querung der Danziger Straße (B8n). Ab der Querung in direkter Linie über die Kittelbachstraße, St. Swidbert und Burgallee zum Rhein. Von dort aus in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung HerbertEulenberg-Weg / Leinpfad bildet das östliche Rheinufer die Grenze.

    Der genauen Bereiche sind in den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Karten dargestellt.
  4. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle, die im vorgenannten Bereich eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers i.S.v. § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) - z.B. durch Gartenbrunnen - betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  6. Die Untersagung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  7. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf - Untere Umweltschutzbehörde - Brinckmannstraße 7, 4. Etage, Zimmer 407, Montag bis Donnerstag zwischen 08:30 und 16:00 Uhr sowie Freitags zwischen 08:30 - 14:00 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie möglichst dreifach eingereicht werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen angerechnet.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, beantragt werden.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Düsseldorf - Lohausen / Kaiserswerth sowie der Untersagung der Nutzung von Wasser aus den Kaiserswerther Seen zu Bewässerungszwecken wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.

Düsseldorf, der 10.05.2013 Im Auftrag Dr. Bantz