Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (§ 58 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –) tragen die Verantwortung für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit des Entwurfs, sie schulden der Bauherrschaft einen genehmigungsfähigen Bauantrag. Sie sind auch verantwortlich für das ordnungsgemäße Zusammenwirken aller Fachplaner, zum Beispiel des Statikers und des Haustechnikers.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Neu- oder Umbau eines Gebäudes muss bauvorlageberechtigt sein (§ 70 BauO NRW), ausgenommen hiervon sind Garagen und überdachte Stellplätze bis 100 Quadratmeter sowie andere untergeordnete Gebäude. Außer den Architekten sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Bauingenieure und Innenarchitekten bauvorlageberechtigt.

Wer einen Bauantrag als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser einreichen möchte, muss berufshaftpflichtversichert sein und dies seinem Auftraggeber gegenüber nachweisen.