Unsere behördlichen Aufgaben im Überblick

  • Behördliche Vorprüfung und Durchführung der erforderlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren von umweltrechtlich relevanten Vorhaben im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes
  • Behördliche Überwachung von Betrieben aus Industrie und Gewerbe auf Grundlage des Umweltrechts
  • Stellungnahmen zu allen Aspekten des betrieblichen Umweltschutzes im Baugenehmigungsverfahren und anderen Genehmigungsverfahren
  • Immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen zu Planungsvorhaben der Landeshauptstadt Düsseldorf und überregionaler Raumplanungen des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Ordnungsbehördliche Bearbeitung von umweltrechtlichen Verstößen
  • Vollzug von getroffenen umweltrechtlichen Anordnungen im Einzelfall
  • Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit oder andere immissionsschutzrechtliche Ausnahmen
  • Bearbeitung von Beschwerden zu allen Umweltbeeinträchtigungen, die von Betrieben ausgehen

Immissionsschutz

Unter Immissionen versteht man die Einwirkung von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Faktoren auf die Umwelt – also auf Mensch, Tier und Pflanze, aber auch auf Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter. Der Schutz vor diesen Einwirkungen ist hauptsächlich geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen derzeit mehr als 30 Verordnungen und Technischen Anleitungen.

Genehmigungspflichtig sind demnach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen im besonderen Maße hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen können. Was "im besonderen Maße" bedeutet, ist häufig durch Schwellenwerte festgelegt, etwa für den Schadstoffausstoß oder den Stoffdurchsatz der Anlage.

Grundsätzlich betrifft der Immissionsschutz jedoch alle technischen Anlagen, Fahrzeuge und Geräte – und zwar von großen Fabrikanlagen bis hin zu Kleingeräten, die z. B. Lärm absondern. Immissionsschutz bezieht sich auch auf die Qualität von Kraftstoffen oder etwa Emissionen von Holzstaub.

Dabei verfolgt der Immissionsschutz keinen starren, sondern einen umfassenden und dynamischen Ansatz. Er beschränkt sich nicht auf die Festlegung von Grenzwerten, sondern berücksichtigt auch die schädliche Wirkung von Emissionen und bezieht eventuelle Vorbelastungen in die Bewertung mit ein. Schließlich wird nicht nur bei der Genehmigung neuer Anlagen, sondern auch bei der Kontrolle längst bestehender Anlagen der momentane "Stand der Technik" als Messlatte angelegt, um einen fortwährenden Verbesserungsprozess zu bewirken.

Betriebliche Abwässer

Das Einleiten betrieblicher Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz  (WHG) einer Genehmigung, sofern in der Abwasserverordnung  (AbwV) für den jeweiligen Herkunftsbereich Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind und das Abwasser herkunftsspezifische Schwellenwerte überschreitet.

Durch diese Regelung sollen Gewässer vor gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, die in den kommunalen Kläranlagen nicht ausreichend eliminiert werden können, wie u. a. Schwermetalle oder halogenorganische Verbindungen, geschützt werden. Diese Stoffe sollen an ihrer Anfallstelle möglichst zurückgehalten oder ihr Eintrag ins Abwasser von vornherein verhindert werden.

Zu diesem Zweck können Betrieben verschiedene Maßnahmen aufgegeben werden – etwa die Anwendung produktionsintegrierter Verfahren, die den Eintrag gefährlicher Stoffe oder den Produktionswasseranfall reduzieren. Unter diese Maßnahmen können auch Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage fallen.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung für die Indirekteinleitung oder für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ist in der Regel die Untere Umweltschutzbehörde. Ausnahmen regelt in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz (ZustVU).

Parallel zu den Anforderungen von Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserverordnung gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Abwassersatzung  der Landeshauptstadt Düsseldorf. Das gilt übrigens auch für solche Betriebe, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz unterliegen.

Für den Vollzug der Abwassersatzung ist der Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf zuständig. Auf dessen Seiten finden Sie weitere Informationen zu den Themen Anschluss- und Benutzungszwang, Abwassergebühren, Abwassersatzung oder zum Kanalanschluss.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Viele Unfälle und unsachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben zu gravierenden Verunreinigungen des Grundwassers, auch in Düsseldorf, geführt. Da diese Grundwasserschäden aufwendig, kostenintensiv und teilweise nur sehr langwierig behoben werden können, hat der Schutz des kostbaren Grundwassers eine große Bedeutung.

An fast alle Anlagentypen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie

Metallbearbeitung mit CNC-Fräse | © Fotolia 167131874
Metallbearbeitung mit CNC-Fräse | © Fotolia 167131874
  • Lageranlagen
  • Abfüllanlagen (z. B. Tankstellen),
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
  • Anlagen in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden (Chemische-, Mineralöl-Industrie, Chemische Reinigungen, Galvaniken, Hydraulikanlagen, etc.)

 

werden strenge wasserrechtliche Anforderungen gestellt.

Die Wasserbehörden haben die Aufgabe

  • bei geplanten Vorhaben die Einhaltung der Betreiberpflichten und der gesetzlichen Forderungen zu überwachen,
  • aktuelle Schadensfälle zu bearbeiten und
  • bestehende Anlagen zu überwachen,

damit wassergefährdende Stoffe nicht aus den Anlagen austreten und zu bedeutenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen.

Abfall

Fallen in einem Betrieb mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr an, besteht für die Entsorgung dieser Abfälle eine Nachweispflicht. Entsprechende Entsorgungsnachweise, die bescheinigen, dass die Entsorgung zu einer bestimmten Anlage ordnungsgemäß ist, sind vor Beginn der Entsorgung zu führen.

Beispielfoto Abfall

Ein Nachweis ist längstens fünf Jahre gültig. Die einzelne durchgeführte Entsorgung ist mit einem Begleitschein zu dokumentieren. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Sammelentsorgung in Verbindung mit Übernahmescheinen möglich.

Fallen weniger als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle an, so besteht bei der Entsorgung dieser zwar nicht die Pflicht zur Führung eines Entsorgungsnachweises, die einzelne Entsorgung ist jedoch durch einen Übernahmeschein zu dokumentieren.

Unabhängig von der Menge, besteht für einen Erzeuger (Besitzer) von gefährlichen Abfällen die Pflicht zur Führung eines Abfallregisters.

Ab dem 01.04.2010 soll die Nachweisführung in der Regel elektronisch erfolgen. Die Führung der Nachweise ausschließlich in Papieform ist längstens bis 31.01.2011 möglich.

Kontakt

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

    Startseite
  • Abteilung
    Betrieblicher Umweltschutz

  • Brinckmannstraße 7
    40225 Düsseldorf

  • Tel. 0211 - 8921029
    oder 0211 - 8921037
    Fax 0211 - 8929402

    E-Mail