Gebühren

Gebühren

Für die meisten Tätigkeiten des Bauaufsichtsamtes sind Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Als Bemessungsgrundlagen gelten bei Neubauten oder Erweiterungen die Rohbausumme, bei Änderungen im Bestand die Herstellungssumme. Dabei sind die Vorschriften der DIN 276 und 277 zu beachten. Die Höhe der Genehmigungsgebühren richtet sich nach Art und Besonderheit des Bauvorhabens und beträgt zwischen 0,6 und 1,3 Prozent dieser Bemessungsgrundlagen. Soweit Abweichungen oder Befreiungen erforderlich werden, sind hierfür Sondergebühren zu erheben. Je Tatbestand können diese bis zu 5.000 Euro betragen.

Eine Gebühr wird auch dann erhoben, wenn ein bereits eingereichter Antrag zurückgenommen wird, mit der sachlichen Prüfung jedoch bereits begonnen worden ist. Je nach dem Bearbeitungsstand wird hier eine reduzierte Gebühr berechnet.

Im weiteren Verfahren eines genehmigten Vorhabens können zusätzliche Gebühren für Baukontrollen oder Abnahmetermine berechnet werden. Diese ergeben sich aus einem Prozentsatz der Genehmigungsgebühren und sind im Einzelfall festzusetzen.

Der Gebührenbescheid stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, gegen den Klage erhoben werden kann. Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die Zahlungspflicht bleibt davon grundsätzlich unberührt.

Bei Klärungsbedarf wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauaufsichtsamtes in Verbindung zu setzen.

Weitere Informationen: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW