Abbruch von Gebäuden

Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Abbruchantrag zu stellen. 

1. Genehmigungsfreie Abbrüche:

Ausnahmsweise sind bestimmte Abbruchmaßnahmen genehmigungsfrei. Diese sind in § 65 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgeführt. Nach dieser Vorschrift sind beispielsweise keine Genehmigungen für den Abbruch von

  • Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,
  • Schwimmbecken,
  • Mauern und Einfriedungen,
  • Stellplätzen für Kraftfahrzeuge oder
  • Fahrradabstellplätzen

erforderlich.

Hinweise:

  • Auch bei genehmigungsfreien Abbruchvorhaben kann gegebenenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
  • Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW, aufgrund der Vorschriften der BauO NRW oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden, vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW.

2. Abbruch von Wohnraum:

Vor Genehmigung des Abbruchs von Wohnraum muss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beteiligt werden. Dieser kann unter Umständen eine Erhaltungssatzung beschliessen und damit den Abbruch des Wohngebäudes verhindern. Liegt das Gebäude im Geltungsbereich einer bereits beschlossenen Erhaltungssatzung, so ist die Bezirksvertretung für die Erteilung der Abbruchgenehmigung zuständig.

3. Abbruch von gewerblich genutzten Gebäuden:

Der Abbruch von gewerblich genutzten Gebäuden erfordert in der Regel den Nachweis, dass weder das Gebäude selbst, noch das Erdreich durch Giftstoffe verunreinigt ist. Es ist eine Nutzungsrecherche vorzulegen, die Auskunft darüber gibt, welche Materialien in dem ehemaligen Gewerbebetrieb verarbeitet wurden. Sollten Verunreinigungen vorliegen, so ist mit dem Umweltamt der Stadt Düsseldorf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Wuppertal, ein Entsorgungs- und Sanierungskonzept zu erarbeiten.

4. Abbruch von großen Gebäuden oder Häusern in Häuserzeilen:

Der Abbruch von großen Gebäuden oder Häusern in einer Häuserzeile erfordert meistens die Vorlage einer Abbruch- oder Rückbaustatik. Vor Erteilung der Abbruchgenehmigung ist dem Bauaufsichtsamt ein Abbruchunternehmer zu benennen.

Weitere Informationen:  Abbruchunternehmer