Anhörung

Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird, der in Ihre Rechte eingreift, ist Ihnen nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich, sie kann aber auch mündlich erfolgen.

In der Anhörung wird Ihnen das Bauaufsichtsamt mitteilen, was festgestellt wurde und was beabsichtigt ist. Hierbei kann es sich unter anderem darum handeln, dass ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt wurde und deshalb eine Ordnungsverfügung an Sie gerichtet werden soll, damit Sie den Verstoß beseitigen.

Ihnen wird dann mit einer Frist Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen, wobei Sie unter anderem auch Lösungsvorschläge unterbreiten können. Das Bauaufsichtsamt wird den Sachverhalt danach erneut prüfen und dann entscheiden, ob sich die Sache erledigt hat oder ein Bescheid erlassen werden muss.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Absatz 2 VwVfG). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ungenehmigte Bauarbeiten stillgelegt werden.