Allgemein

Allgemein

Eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Der Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und zu Deutschen im Rahmen des Familiennachzugs umfasst die Einreise von Ehepartner, Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften und Kinder.

Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Resettlement-Flüchtlingen gelten besondere Voraussetzungen.

Weitere Informationen:

EU-Service

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, gibt es besondere Regelungen.

Bearbeitungszeitraum

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist abhängig von der Art der beantragten Aufenthaltserlaubnis, den vorgelegten Unterlagen sowie den gegebenenfalls noch zu beteiligenden Behörden.   

Formulare

Formulare

Ihr Weg zur Antragstellung

Ihr Weg zur Antragstellung

Voraussetzungen:

  • die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis wird nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet, Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen
  • eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder wird aufgenommen
  • hier lebende Familienangehörige sind deutsche Staatsangehörige oder besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
  • ausreichender Wohnraum ist vorhanden
  • die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt, zum Beispiel gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz (In einigen Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden)

Nachzug zur Ehefrau beziehungsweise zum Ehemann oder Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner

Nachzug zur Ehefrau beziehungsweise zum Ehemann oder Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner

  • die Ehefrau beziehungsweise der Ehemann oder die Lebenspartnerin beziehungsweise der Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet
  • es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme begründen, dass zur Eingehung der Ehe genötigt wurde
  • einfache deutsche Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (A1)

Kindernachzug

Kindernachzug

  • beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen einen Aufenthaltstitel (außer Schengenvisum)
  • das Kind ist minderjährig und ledig und reist vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein

Gebühren, Ermäßigungen und Befreiungen

Gebühren, Ermäßigungen und Befreiungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Gebühren (eAT):

  • Erteilung Erwachsener 100 Euro
  • Erteilung für minderjährige  50 Euro
  • Verlängerung Erwachsener 93 Euro
  • Verlängerung für minderjährige 46,50 Euro

Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen:

  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenfrei, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen:

  • Minderjährige zahlen in der Regel die Hälfte der Gebühr.

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen

Erforderliche Unterlagen in Kopie:

  • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
  • gültiger Nationalpass

Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen.

  • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
  • Familiennachzug zur Ehefrau beziehungsweise zum Ehemann: Heiratsurkunde
    (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Familiennachzug zur Lebenspartnerin beziehungsweise zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
    (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
    (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Nachweis über das Sorgerecht falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt (bei Verlängerung nicht erforderlich)
  • Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille
  • Aktuelle Schulbescheinigung 

Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich

  • Sprachzertifikat (nur bei der Ehefrau beziehungsweise dem Ehemann oder der Lebenspartnerin beziehungsweise dem Lebenspartner)

A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache)

  • Bescheinigung über die Teilnahme/Anmeldung am Integrationskurs (nur bei Verlängerung)
  • Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung der Familie

Bei Arbeitnehmenden: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
Bei Bezug von Sozialleistungen: Aktueller Leistungsbescheid (Jobcenter, Kindergeld, Elterngeld)

  • Krankenversicherungsnachweis 
  • Mietvertrag/Wohnraumnachweis 

Zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln benötigen Sie einen Termin. Ungefähr 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen ein Termin schriftlich mitgeteilt. Bitte melden Sie sich, falls dies nicht geschieht oder Sie an einem vorgeschlagenen Termin verhindert sind.

Für die rechtzeitige Antragstellung sind Sie selbst verantwortlich.

Bitte beachten Sie:

  • Aufenthaltstitel werden nur noch als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Eine formlose Antragstellung ist möglich. Nur wenn Sie erstmals in Düsseldorf eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Zuständigkeit und Kontakt

  • Amt für Migration und Integration

    Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3

  • Postanschrift:

    Erkrather Straße 377-389

    40231 Düsseldorf

  • Kontaktaufnahme über nachfolgendes

    Kontaktformular
  • ebenerdiger Eingang, barrierefreies WC, Behindertenparkplatz, taktiles Leitsystem