Aufenthalt zum Familiennachzug

Aufenthalt zum Familiennachzug

Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht unter anderem bei den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.

Für einen Familiennachzug kommen grundsätzlich nur diese Familienangehörigen von hier rechtmäßig lebenden Ausländerinnen und Ausländern in Betracht:

die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner

minderjährige, ledige Kinder


Besondere (erleichterte) Voraussetzungen gibt es für

Familiennangehörige von deutschen Staatsangehörigen

 

Für andere Familienangehörige (z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen.

Sonstiger Familiennachzug

 

Eigenständige Aufenthaltsrechte

Ein Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht.

Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.

 

Weitere Informationen

eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Geburt eines Kindes in Deutschland

Aufenthaltsrecht der Kinder

Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

  

EU-Service

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, gibt es besondere Regelungen.

 

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