Aufenthalt zum Familiennachzug
Aufenthalt zum Familiennachzug
Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht unter anderem bei den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.
Für einen Familiennachzug kommen grundsätzlich nur diese Familienangehörigen von hier rechtmäßig lebenden Ausländerinnen und Ausländern in Betracht:
die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
minderjährige, ledige Kinder
Besondere (erleichterte) Voraussetzungen gibt es für
Familiennangehörige von deutschen Staatsangehörigen
Für andere Familienangehörige (z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen.
Sonstiger Familiennachzug
Eigenständige Aufenthaltsrechte
Ein Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht.
Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.
Weitere Informationen
eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
Geburt eines Kindes in Deutschland
Aufenthaltsrecht der Kinder
Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
EU-Service
Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem Staat kommen, der nicht der EU angehört, gibt es besondere Regelungen.
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