Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltstitel)

Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltstitel)

Wer sich über mehrere Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und sich hier sowohl in die wirtschaftlichen als auch sozialen Verhältnisse integriert hat, kann einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen.

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es als einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis.

 Wer noch eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, muss nichts unternehmen. Beide gelten kraft Gesetzes, also automatisch, als Niederlassungserlaubnis fort.

Die Umstellung erfolgt, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben

bei der Übertragung des Aufenthaltstitels.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Allgemeine Voraussetzungen

Niederlassungserlaubnisse für bestimmte Personen

Familienangehörige von Deutschen

Hochqualifizierte

Selbständige

langfristig Aufenthaltsberechtigte

Asylberechtigte und vergleichbare Personen

in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche

ehemalige Deutsche

Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen

 

EU-Service

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem nicht EU-Staat kommen, gibt es Sonderregelungen.

 

 

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