Besondere Aufenthaltsrechte

Besondere Aufenthaltsrechte

Recht auf Wiederkehr

Ausländerinnen und Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, können unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Aufenthaltsrecht erwerben.

Rechtsgrundlage: § 37 des Aufenthaltsgesetzes

 

Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

Zum Beispiel durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit kann es passieren, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Ehemaligen Deutschen kann dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Rechtsgrundlage: § 38 des Aufenthaltsgesetzes

Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

 

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Ausländerinnen und Ausländer aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können diese Erlaubnis erhalten.

Rechtsgrundlage: § 9a des Aufenthaltsgesetzes

weitere Informationen...

 

Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

Wer in einem anderen EU-Staat die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erworben hat, dem kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Rechtsgrundlage: § 38a des Aufenthaltsgesetzes

 

Besonderes Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz

Auf Grund eines Abkommens, das zwischen der Schweiz und den EU-Staaten geschlossen wurde, gilt für schweizer Staatsangehörige ein besonderes Aufenthaltsrecht.

weitere Informationen...

 

Besondere Aufenthaltsrechte für Staatsangehörige der Türkei

Türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen aufenthaltsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage des so genannten ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei) haben.

Ein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 kann entstehen, wenn eine türkische Arbeitnehmerin oder ein türkischer Arbeitnehmer ordnungsgemäß auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Grundsatz:

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung

entsteht Anspruch auf Erneuerung einer Arbeits- und damit auch der Aufenthaltserlaubnis bei demselben Arbeitgeber;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung

bei demselben Arbeitgeber kann er sich vorbehaltlich des Vorrangs der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers seiner Wahl bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung

besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Wer Ansprüche aus dem ARB 1/80 erworben hat, erhält eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis. Andere Aufenthaltsrechte mit weiter gehendem Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen unabhängig davon, ob ARB 1/80 Anwendung findet (zum Beispiel dann, wenn ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt wurde).

 

 

zur Übersicht