Freizügigkeit für Erwerbstätige

Freizügigkeit für Erwerbstätige

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht.

Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, wenn sie:

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
  • niedergelassene selbständig Erwerbstätige oder
  • Erbringerinnen oder Erbringer von Dienstleistungen

sind. 

Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt. Auch kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit dem 1. Juli 2015 in Deutschland ohne Einschränkung tätig werden.

Nur die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden und erforderliche Genehmigungen vorliegen (zum Beispiel Gewerbeanmeldungen oder Berufsausübungserlaubnisse).

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr.

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Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

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Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU

 

 

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