Freizügigkeit für nicht Erwerbstätige

Freizügigkeit für nicht Erwerbstätige

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht.

Freizügigkeit können auch nicht Erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben, zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Voraussetzung ist, dass:

  • Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts 

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr.

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Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden..

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Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU

§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU

 

 

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