Befreiungen

Befreiungen

Wenn eine Gemeinde in Bebauungsplänen festlegt, wo was in welcher Größe gebaut werden darf, kann sie nicht unbedingt jede weitere Entwicklung voraussehen. Der Gesetzgeber hat ihr deshalb in § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch das Regelungsinstrument der Befreiung wie folgt eingeräumt:

"Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung führen würden, die so nicht Ziel des Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte).

Das Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans muss mit den schützenswerten Interessen der Nachbarn und mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein."

Eine Befreiung kann an Auflagen gebunden sein, die einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Planvorstellungen bieten – zum Beispiel Dachbegrünung als Ausgleich für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl.